Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/02/0114

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. Juli 2014, Zl. VGW- 101/073/11382/2014-10/Spr, betreffend Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: *****), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Der gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan vergleiche dazu den hg. Beschluss vom 28. Mai 2014, Zl. Ra 2014/07/0001, mwN).

In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte vergleiche , den hg. Beschluss vom 17. Juni 2014, Zl. Ra 2014/04/0012, mwN). In diesem Zusammenhang reicht es nicht aus, hg. Erkenntnisse der Zahl nach zu zitieren vergleiche , den hg. Beschluss vom 19. Mai 2014, Zl. Ra 2014/09/0001).

In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. November 2014