Verwaltungsgerichtshof
13.08.2014
Ra 2014/02/0075
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Revision des G in G, vertreten durch Dr. Hermann Kienast, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/IV/17, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 27. Mai 2014, Zl. LVwG 30.24-2941/2014-6, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Graz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.
Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen einer Übertretung des Paragraph 23, Absatz 2, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt.
Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 13. August 2014