Verwaltungsgerichtshof
19.03.2014
2013/21/0257
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer als Richterin und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Revisionssache des A in S, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 24. Oktober 2013, Zl. UVS-110/122/6-2013, betreffend Bestrafung wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Verfahrenshelfer am 12. Dezember 2013 zugestellt. Die dagegen erhobene und am 30. Dezember 2013 zur Post gegebene Beschwerde gilt daher gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Eine solche Revision ist, wenn sie sich (wie hier) gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates richtet, gemäß dem zweiten Satz des Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat nach dem dritten Satz dieser Bestimmung "gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen".
Derartige Ausführungen enthielt die gegenständliche Beschwerde/Revision nicht. Dem Beschwerdeführer/Revisionswerber wurde daher unter Hinweis auf Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgetragen, binnen 14 Tagen konkret die Gründe darzulegen, warum im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen.
Der Beschwerdeführer/Revisionswerber ist dem genannten Auftrag nicht nachgekommen. Das Revisionsverfahren war daher gemäß Paragraph 4, Absatz 5, fünfter Satz VwGbk-ÜG in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, VwGG (in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) einzustellen.
Wien, am 19. März 2014