Verwaltungsgerichtshof
17.01.2014
AW 2013/17/0046
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der D, vertreten durch Dr. Maria Brandstetter, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Stephansplatz 4/Stiege römisch acht, der gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 1. März 2013, Zl. ABK - 218 aus 2012,, betreffend Vergnügungssteuer für die Monate September 2009 bis Juni 2010, erhobenen und zur hg. Zl. 2013/17/0476 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft die Beschwerdeführerin die Abweisung ihrer Berufung gegen die Vorschreibung einer Vergnügungssteuer für das Halten eines Spielapparates in der Höhe von EUR 14.000,--, eines Verspätungszuschlages wegen unterlassener Anmeldung des Spielapparates in der Höhe von EUR 1.120,-- und eines Säumniszuschlages wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Vergnügungssteuer in der Höhe von EUR 280,--.
Mit dem Mängelbehebungsschriftsatz ist der Antrag verbunden, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wird ausgeführt, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, insbesondere sei das Risiko des Ausfalls der vorgeschriebenen Abgabe gering. Für die Beschwerdeführerin hingegen bewirke der Vollzug des Bescheides einen unverhältnismäßigen Nachteil. Die vorgeschriebene Abgabe treffe die Beschwerdeführerin übermäßig, mache sie doch ein Vielfaches ihres durch beiliegende Einkommenssteuerbescheide glaubhaft gemachten Einkommens aus. Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung könnten auch dritten Personen keine Nachteile erwachsen.
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss zur Einbringung von Geldleistungen ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers überhaupt in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 26. Juni 2013, Zl. AW 2013/17/0015).
Diesen Anforderungen entsprechende Angaben enthält der vorliegende Antrag nicht.
Die dem gegenständlichen Antrag beigelegten Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2009 und 2010 sind zum Nachweis des aktuellen Einkommens nicht geeignet; sonstige Nachweise wurden nicht vorgelegt. Da es an konkreten Angaben insbesondere zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin mangelt, ist nicht zu ersehen, inwiefern sie aus der gegenständlichen Vorschreibung einen unverhältnismäßigen Nachteil im oben dargelegten Sinn erleiden würde.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 17. Jänner 2014