Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.01.2014

Geschäftszahl

AW 2013/15/0039

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K, vertreten durch Haßlinger Haßlinger & Planinc, Rechtsanwälte in 8530 Deutschlandsberg, Obere Schmiedgasse 7, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 13. November 2013, Zl. RV/0150-G/11, betreffend Investitionszuwachsprämie 2004, erhobenen und zur hg. Zl. 2013/15/0305 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg.Nr. 10.381/A) schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.

Mangels entsprechender Konkretisierung konnte dem Antrag nicht stattgegeben werden.

Wien, am 7. Jänner 2014