Verwaltungsgerichtshof
02.04.2014
2013/11/0208
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/11/0209
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der Universität in römisch eins, vertreten durch Dr. Michael E. Sallinger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21/III, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 8. August 2013, 1.) Zl. uvs-2013/16/1661-33 (zur hg. Zl. 2013/11/0208), und 2.) Zl. uvs-2013/16/1662-33 (zur hg. Zl. 2013/11/0209), jeweils betreffend Maßnahmen nach dem Strahlenschutzgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Bescheide werden, soweit mit ihnen die Berufungen gegen die erstinstanzlichen Bescheide abgewiesen wurden, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.692,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
römisch eins.
1.1. Mit Bescheid vom 17. Mai 2013 verfügte die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck (Bürgermeisterin) als Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber der Beschwerdeführerin - nach Durchführung von Kontaminationsmessungen am Institut für Analytische Chemie und Radiochemie (im Folgenden: Institut) der Beschwerdeführerin - Folgendes:
"1. Die Räumlichkeiten des ehemaligen Institutes für Analytische Chemie und Radiochemie der Leopold Franzens Universität Innsbruck, Innrain 52, sind unverzüglich zu sperren und mit dem Strahlenwarnzeichen zu kennzeichnen.
2. Das gesamte Gebäude Innrain 52, in dem sich das ehemalige Institut für Analytische Chemie und Radiochemie der Leopold Franzens Universität Innsbruck befindet, ist unverzüglich zu sperren.
3. Alle nicht mit der Dekontamination beschäftigten Personen sind von dem Gebäude fern zu halten."
Als Rechtsgrundlagen waren Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 18, des Strahlenschutzgesetzes (StrSchG) angegeben.
Begründend wurde ausgeführt, aufgrund der Vorfälle in der Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH (NES) am 2. Mai 2013 sei das Institut für medizinischen Strahlenschutz und Dosimetrie (ISD) seitens der Behörde beauftragt worden, Kontaminationsmessungen am Institut für Analytische Chemie und Radiochemie der Leopold Franzens Universität Innsbruck, Gebäude der Chemie im Innrain 52, in den Räumen 057 und 059 durchzuführen. Die Messungen hätten eine deutlich erhöhte Kontamination ergeben, weshalb der gesamte Bereich des Institutes sofort gesperrt worden sei. Da nicht auszuschließen sei, dass auch andere Bereiche betroffen seien, werde als Vorsichtsmaßnahme das gesamte Gebäude Innrain 52 gesperrt und ein Betretungsverbot verhängt. Die notwendigen Maßnahmen seien von der Beschwerdeführerin zu veranlassen. Mit Telefonat vom 17. Mai 2013 sei die Vizerektorin von dieser Maßnahme vorab informiert und aufgefordert worden, das Gebäude umgehend zu räumen und die weiteren Schritte zu veranlassen.
Mit Bescheid vom 27. Mai 2013 berichtigte die Bürgermeisterin den Bescheid vom 17. Mai 2013 dahin, dass "Gegenstand dieses Bescheides richtigerweise das ehemalige Gebäude der Chemie am Innrain 52a in 6020 Innsbruck" sei.
1.2. Mit Bescheid vom 23. Mai 2013 verfügte die Bürgermeisterin als Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber der Beschwerdeführerin, dass im Zusammenhang mit der bestehenden radiologischen Notstandssituation auf Grund einer Am-241- Kontamination von Personen und Einrichtungsgegenständen des Instituts für Analytische Chemie und Radiochemie der Universität Innsbruck nach Vorliegen der Messergebnisse des Instituts für Medizinischen Strahlenschutz und Dosimetrie (ISD) vom 13. Mai 2013 und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH - AGES vom 18. Mai 2013 nachfolgende Sofortmaßnahmen zu veranlassen seien:
"1. Die kontaminierten Außenflächen des Universitätsgebäudes am Innrain 52a in 6020 Innsbruck müssen - auch wenn keine Gesundheitsgefährdung für Einzelpersonen der Bevölkerung vorliegt -
sofort dekontaminiert werden, nachdem ODL-Werte bis zu 500 nSv/h ermittelt worden sind.
2. Die Dekontaminierungsarbeiten im Außenbereich des Universitätsgebäudes (Innrain 52a) sowie in der Wohnung (H), im Büro (römisch eins) und im PKW von Herrn Univ.-Prof. Dr. B(…)/ Frau Mag. G(...) sind von Strahlenschutzexperten vorzunehmen, die über entsprechendes Fachwissen auf diesem Gebiet verfügen. Da die AGES einerseits die erforderliche Kompetenz besitzt und andererseits im Gegenstand bereits tätig war, wird empfohlen, den Auftrag für die Dekontaminierungstätigkeiten an die AGES zu erteilen.
3. Im Hinblick auf die Institutsräumlichkeiten sind auf Grund der festgestellten Kontaminationen absehbar umfassende Dekontaminierungsarbeiten erforderlich, die großteils in entsprechender Schutzbekleidung (Vollschutz) durchzuführen sind. Eine detaillierte Erhebung des Kontaminationsstatus in allen fraglichen Räumlichkeiten ist sofort in Auftrag zu geben, wofür ebenfalls primär die AGES in Frage kommt, die als Interventionsteam gemäß Interventionsverordnung auch über die erforderliche persönliche Schutzausrüstung verfügt.
Die Dekontaminierungsarbeiten selbst werden auf Grund des erforderlichen Knowhows und der benötigten strahlenschutzrechtlichen Bewilligungen ausschließlich durch Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH vorgenommen werden können.
4. Da die Kontaminationen in den Räumlichkeiten des Institutes für Analytische Chemie und Radiochemie, Innrain 52a in Innsbruck, teilweise bereits länger zurückliegen könnten, ist zu eruieren, ob in der Vergangenheit außer Herr Univ.- Prof. Dr. B(...) und Frau Mag. G(...) noch weitere Personen im Institut tätig waren bzw. häufigen Zutritt hatten. Der Prüfungszeitrahmen wird mit Ende Mai 2010 bis 17. Mai 2013 vorgeschrieben. Der diesbezügliche Bericht ist binnen 1 Woche nach Erhalt dieses Bescheides der Behörde vorzulegen.
Sofern Reinigungsdienste dort tätig waren, sind die Recherchen auch auf das Reinigungspersonal auszudehnen. Alle diese Personen sollten vorsorglich ärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 33, Strahlenschutzgesetz in Verbindung mit Paragraph 34, Allgemeine Strahlenschutzverordnung unterzogen werden.
5. Da sich die chemischen Institute dzt. im Umzug in ein neues Universitätsgebäude befinden, ist zu klären, ob allenfalls Gerätschaften, Einrichtungsgegenstände etc. aus kontaminierten Räumlichkeiten bereits in das neue Institutsgebäude verbracht worden sind bzw. allenfalls in anderen Räumen zwischengelagert sind. In einem solchen Fall sind umgehend diese Räumlichkeiten auf Kontamination zu überprüfen.
6. Das gesamte Gebäude am Innrain 52a in 6020 Innsbruck, welches mit Bescheid vom 17. Mai 2013, Zahl MagIbk/SA-SO/7 gesperrt wurde, bleibt bis auf weiteres gesperrt.
7. Es wird des weiterem empfohlen, dass der Sachverhalt weiteren im Gebäude tätigen Personen von deren Dienstgeber (Universität Innsbruck) zur Kenntnis gebracht und den Personen angeboten wird, fachliche Beratung sowie evtl. Strahlenschutzuntersuchungen in Anspruch zu nehmen."
Unter einem wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen.
Als Rechtsgrundlage war "§§ 18 Absatz eins, Strahlenschutzgesetz" angegeben.
Begründend wurde ausgeführt, im Zusammenhang mit der bestehenden radiologischen Notstandssituation auf Grund einer Am- 241-Kontamination von Personen und Einrichtungsgegenständen des Instituts für Analytische Chemie und Radiochemie der Beschwerdeführerin seien nach Vorliegen der Messergebnisse des ISD vom 15. Mai 2013 und der AGES vom 18. Mai 2013 die im Spruch festgehaltenen Sofortmaßnahmen auf Grund der im Schreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 22. Mai 2013 empfohlenen Notwendigkeiten verfügt worden, welche von der Beschwerdeführerin unverzüglich zu veranlassen seien. Mit Telefonat vom 17. Mai 2013 sei die Vizerektorin von diesen Maßnahmen vorab informiert und aufgefordert worden, die weiteren Schritte zu veranlassen.
2. Die Beschwerdeführerin erhob sowohl gegen den Bescheid vom 17. Mai 2013 als auch gegen denjenigen vom 23. Mai 2013 Berufung.
3.1.1. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 8. August 2013 gab der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol (UVS) der Berufung gegen den Bescheid vom 17. Mai 2013 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 27. Mai 2013) insofern Folge,
"als anstatt der gänzlichen Schließung der Räumlichkeiten des ehemaligen Institutes für analytische Chemie und Radiochemie und des gesamten Gebäudes Innrain 52a, die von der Firma AGES in ihrem Bericht vorgeschriebenen Maßnahmen (zeitlich, sachlich und örtlich begrenzte Aufhebung der Sperre des Gebäudes) einzuhalten sind:
1. Bezugnehmend auf den Bericht der AGES vom 14. 06. 2013 sind die im Anhang zu diesem Bericht in den Plänen eingezeichneten roten Bereiche weiterhin versperrt zu halten und der Zutritt nur auf beruflich strahlenexponierte Personen zu beschränken, bis zum Abschluss der Dekontaminierungsarbeiten. Ebenso sind die Räume 'Sekretariat 517' im 5. Obergeschoß, 'Büro 154' im 1. Obergeschoß und 'Werkstätte 024' im Erdgeschoß weiterhin gesperrt zu lassen.
2. Die Zugänge zu den rechten Treppenhäusern (E-VF2, 1-12, 2- 12, 3-12, 4-12 und 5-12 bzw. die roten Bereiche in den Plänen im Anhang) in den Obergeschoßen 1 bis 5 sind mit Planen zu verhängen und abzukleben. Im 6. Obergeschoß sind sämtliche Türen von und zum rechten Treppenhaus zu versperren. Im Untergeschoß ist die Tür zum Gang K-VF06 zu versperren. Alle versperrten Türen bzw. mit Planen versperrten Zugänge sind deutlich als gesperrter Bereich zu bezeichnen.
3. Der Zutritt zum Gang im Erdgeschoß (E-VF5) und alle von ihm aus zu betretenden Räume ist nur für unmittelbar notwendige bzw. einmalige Tätigkeiten (Übersiedlung der Maschinen in den Werkstätten) zu beschränken. Daher ist der Zugang vom Gang E-VF3 zum E-VF5 versperrt zu halten. Bei einem Zutritt sind Überschuhe und Handschuhe anzuziehen und vor dem Verlassen des Ganges E-VF5 zu sammeln (zur Vermeidung von Kontaminationsverschleppung der geringfügigen Kontamination, es ist keine Gesundheitsgefährdung gegeben aus der Sicht des Strahlenschutzes). Sinngemäß sind diese Maßnahmen auf das Büro 154 im ersten Obergeschoß und das Sekretariat im 5. Obergeschoß anzuwenden. Die Transportwägen im rechten Stiegenhaus des 5. Obergeschoßes können nach einer Reinigung (mit Handschuhen, feuchtes Abwischen) der Räder verwendet werden.
4. Die Nutzung des Gebäudes 'Alte Chemie' Innrain 52a ist auf Räumungs- und Absiedelungstätigkeiten sowie erforderliche Dekontaminierungsmaßnahmen zu beschränken, wobei vor Beginn dieser Tätigkeiten der zuständigen Behörde ein Räumungs- und Absiedelungskonzept bzw. ein Dekontaminationskonzept vorzulegen ist, welches zeitlich, räumlich und personell zu definieren ist und seine Einhaltung durch ein autorisiertes Bewachungsunternehmen zu überprüfen ist.
5. Unter der Bedingung der Einhaltung der unter den Spruchpunkten 1 bis 4 erteilten Auflagen werden nach Maßgabe des gemäß Spruchpunkt 4 vorzulegenden Räumungs- und Absiedelungskonzepts bzw. Dekontaminierungskonzepts die für die in Spruchpunkt 4 genannten Tätigkeiten erforderlichen Zutritte zum Gebäude 'Alte Chemie' Innrain 52a gewährt.
6. Nach Beendigung der Räumungs- und Absiedelungstätigkeiten gemäß dem nach Spruchpunkt 4 vorzulegenden Räumungs- und Absiedelungskonzept ist das Gebäude 'Alte Chemie' Innrain 52a weiterhin gesperrt zu halten und ein Zutritt zu den kontaminierten Bereichen (rot markierte Flächen und ausdrücklich genannte Räume laut Spruchpunkt 1 dieses Bescheides) zu verhindern.
7. Weitere Zutritte zum Gebäude 'Alte Chemie' Innrain 52a können von der zuständigen Behörde ermöglicht werden."
Das darüberhinausgehende Berufungsvorbringen wurde als unbegründet abgewiesen.
Begründend führt der UVS aus, Beweis sei aufgenommen worden durch eine mündliche Verhandlung sowie die Heranziehung der sechs Berichte der Beschwerdeführerin zu den aufgetragenen Sofortmaßnahmen und die Einholung eines Gutachtens des radiologischen Sachverständigen sowie Stellungnahmen der Zivilschutzabteilung und die Berichte der AGES. Abschließend sei Parteiengehör gewahrt worden, wobei die Beschwerdeführerin weitere Einschränkungen als die Empfehlungen der AGES abgelehnt hätte.
Aufgrund der nunmehrigen Sach- und Rechtslage habe der Berufung insofern Folge gegeben werden können, als anstatt der gänzlichen Schließung die Maßnahmen, die im letzten Bericht der AGES vom Juli 2013 beschrieben seien, sowie die ergänzenden sachlich gerechtfertigten Empfehlungen der Abteilung Zivilschutz einzuhalten seien. Auch nach dem letzten Bericht der AGES sei eine uneingeschränkte Benützung des Gebäudes Innrain 52a im Sinne der Gesundheitsvorsorge der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin nicht möglich. Deswegen könne die Sperre sachlich nur für Räumungen und Übersiedlungen, örtlich nur auf die "freigemessenen" Räumlichkeiten und zeitlich nur auf die Dauer der Räumungen und Übersiedlungen aufgehoben werden. Das Bewachungsunternehmen solle dabei kontrollieren, dass nur ermächtigte Personen die gestatteten Arbeiten durchführen und dabei die abgesperrten Bereiche nicht betreten. Eine Strahlenschutzausrüstung des Bewachergewerbes sei für diesen Zweck nicht erforderlich, sodass bei einer Ausschreibung sicher geeignete Bewerber gefunden werden könnten. Soweit die Beschwerdeführerin meine, weitere Einschränkungen als die im letzten Schreiben der AGES beschriebenen seien nicht indiziert, sei dem entgegenzuhalten, dass selbst die AGES nur von einer eingeschränkten Benützung des Gebäudes für Räumungs- und Übersiedlungszwecke spreche und der radiologische Sachverständige darüber hinaus die Schließung der im Spruchpunkt 1 genannten Räumlichkeiten für erforderlich halte. Daher seien die von der Zivilschutzabteilung vorgeschlagenen zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen absolut angebracht und in den Bescheid aufzunehmen gewesen. Es bedürfe der Überwachung der Räumung und Übersiedlungen, um den Zutritt unberechtigter Personen bzw. ein Betreten der abgesperrten Räumlichkeiten zu verhindern.
3.1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2013/11/0209 protokollierte Beschwerde.
3.2.1. Mit dem erstangefochtenen Bescheid, ebenfalls vom 8. August 2013, gab der UVS der Berufung gegen den Bescheid vom 23. Mai 2013 insofern Folge,
"als aus den Maßnahmen zu Punkt 2. die Dekontaminierungsarbeiten in der Wohnung (H), im Büro (römisch eins) und im PKW des Herrn Univ.-Prof. Dr. B(...) und der Frau Mag. G(...) entfernt werden. Hinsichtlich dieser Objekte ist die erfolgte Dekontamination durch Prof. B(...)/Mag. G(...) lediglich durch Freimessungen, die durch die Leopold Franzens Universität Innsbruck in Auftrag gegeben werden, nachzuweisen.
Die kontaminierten Außenflächen werden wie folgt beschrieben:
1. Die kontaminierten Außenflächen des Universitätsgebäudes am Innrain 52a in 6020 Innsbruck wie sie am 21.05. festgestellt wurden und im Bericht der Firma AGES vom 04.06.2013 lokalisiert sind, müssen - auch wenn keine Gesundheitsgefährdung für einzelne Personen der Bevölkerung vorliegt - sofort ohne unnötigen Aufschub dekontaminiert werden, nachdem ODL-Wert bis zu 500 nSv/h ermittelt worden sind.
2. Außerdem wird die Maßnahme Punkt 6. (Sperre des gesamten Gebäudes Innrain 52a) aus dem Spruch entfernt."
Das darüberhinausgehende Berufungsvorbringen werde als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte der UVS aus, das Americium 241, durch welches Räumlichkeiten des in Rede stehenden Instituts kontaminiert worden seien, stamme zwar ursprünglich von der medizinischen Fakultät, sei aber mit Wissen der Beschwerdeführerin durch ihren Mitarbeiter Univ.-Prof. B(...) für den Weitertransport nach Seibersdorf vorbereitet worden, wobei es zum Austritt gekommen sei. Dabei seien Univ.-Prof. B(...) und Mag. G(...) einer hohen Strahlendosis ausgesetzt worden, und es sei, wie am 21. Mai 2013 festgestellt und am 4. Juni 2013 seitens der AGES lokalisiert worden sei, zu ausgedehnten Kontaminationen im Außenbereich des Gebäudes Innrain 52a gekommen.
Im Berufungsverfahren sei Beweis aufgenommen worden durch die Verwertung der verschiedenen Berichte der Beschwerdeführerin zu den vorgeschriebenen Maßnahmen und die Einvernahme des strahlenschutztechnischen Sachverständigen Dr. Sitzung sowie eines informierten Vertreters der AGES.
Es liege auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin nicht die Kontaminierungsmaßnahmen in der Wohnung, im Büro und im PKW von privaten Personen "vollstrecken" könne, weshalb die Verantwortlichkeit für diese Maßnahmen aus dem Spruch entfernt werden müsse. Die Aufgabe der Freimessung habe die Beschwerdeführerin laut den wiedergegebenen Gesprächen zwischen Universität und der Zivilschutzabteilung übernommen. Die Kritik an der mangelnden Abgrenzung der Außenflächen sei dadurch berücksichtigt worden, dass der Zustand laut Feststellung am 21. Mai 2013 und laut Bericht der AGES vom 4. Juni 2013 zu Grunde gelegt worden sei. Die Maßnahme Punkt 3. sei eine selbstverständliche Anweisung, die im Gesetz begründet sei. Tatsächlich verfüge nur die NES über die nach der Interventionsverordnung notwendigen Bewilligungen. Auch die Vorschreibungen Punkt 4., Punkt 5. und Punkt 7. lägen auf der Hand und griffen in keinem besonderen Ausmaß in Rechte der Beschwerdeführerin ein. Es handle sich um Vorsichtsmaßnahmen im Sinne des Arbeitnehmerschutzes und der Absicherung von Gefahrenquellen. Die zweimalige Vorschreibung der Maßnahme Punkt 6. sei nicht notwendig, weil ein rechtswirksamer Schließungsbescheid vorliege, über den eine Berufungsentscheidung getroffen worden sei (gemeint: der erstangefochtene Bescheid). Soweit Empfehlungen ausgesprochen worden seien, stellten diese keine Eingriffe in Rechte der Beschwerdeführerin dar. Diese Empfehlungen seien nicht von einem bestimmten Zwang umfasst. Soferne vorgebracht werde, aus den Berichten sei ohnehin die teilweise Umsetzung der Maßnahmen 1 bis 5 und 7 ersichtlich, sei dem entgegenzuhalten, dass es bei der Berufungsentscheidung auch darum gehe, die Rechtmäßigkeit der Anordnung dieser Maßnahmen zu überprüfen. An der Rechtmäßigkeit der Anordnungen, die getroffen worden seien, um den Interessen aller Dienstnehmer Rechnung zu tragen, und dem Schutzzweck des vorbeugenden Gesundheitsschutzes gebe es keinen Zweifel.
3.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2013/11/0208 protokollierte Beschwerde.
4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm von der Erstattung von Gegenschriften Abstand, beantragt aber die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.
römisch II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die aufgrund ihres rechtlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:
1.1. Das StrSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, lautete im Zeitpunkt der Erlassung der erstbehördlichen Bescheide in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, (auszugsweise):
"I. TEIL
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf
1. den Besitz von Strahleneinrichtungen und den Umgang mit Strahlenquellen,
2. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen,
Paragraph 2, Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
...
...
...
...
...
...
...
römisch II. TEIL
Bewilligungserfordernisse und Meldebestimmungen
...
Überwachung von Strahlenbetrieben; Untersagung des Betriebes und Maßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr
Paragraph 17, (1) Der gemäß Paragraphen 6, oder 7 bewilligte Betrieb oder der gemäß Paragraph 10, bewilligte Umgang mit Strahlenquellen ist von der Bewilligungsbehörde mindestens einmal in zwei Jahren zu überprüfen. Die Verwendung von gemäß Paragraphen 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten ist von der für den Standort des Verwenders zuständigen Strahlenschutzbehörde mindestens einmal in zwei Jahren zu überprüfen. Wenn es aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, insbesondere bei Forschungsreaktoren, Anlagen für die Behandlung, Konditionierung, Zwischenlagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle, hoch radioaktiven Strahlenquellen, Teilchenbeschleunigern, Hochdosisgammabestrahlungseinrichtungen und nuklearmedizinischen Einrichtungen für die Therapie, sind solche Überprüfungen mindestens einmal jährlich von der Bewilligungsbehörde durchzuführen.
1. welche näheren Anforderungen an die akkreditierten Stellen hinsichtlich der Überprüfungen gemäß Absatz eins, gestellt werden, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass die überprüfenden Stellen weder mit der Planung, Konstruktion, Herstellung, dem Vertrieb noch der Instandhaltung jener Geräte und Anlagen, bezüglich welcher sie ihre Überprüfungstätigkeiten entfalten, befasst sind,
2. in welcher Form und innerhalb welchen Zeitintervalls das Überprüfungsergebnis dem Bewilligungsinhaber sowie der zuständigen Behörde zu übermitteln ist,
3. in welcher Form bei von der akkreditierten Stelle festgestellten Mängeln, die eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft befürchten lassen, vorzugehen ist, und
4. wer die Kosten für die Überprüfungen gemäß Absatz eins, durch akkreditierte Stellen zu tragen hat.
Paragraph 18, (1) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr, bedingt durch den Umgang mit Strahlenquellen, hat die Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu veranlassen, um diese Gefahr abzuwenden. Sie kann zu diesem Zweck einstweilige Verfügungen erlassen sowie nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, über die Ersatzvornahme vorgehen.
...
römisch IV. TEIL
Interventionen; behördliche Überwachung des Radioaktivitätsgehaltes in Umwelt und Waren sowie Abschätzung der Bevölkerungsdosen
...
Interventionsmaßnahmen bei radioaktiver Kontamination bzw. einer sonstigen radiologischen Notstandssituation
Paragraph 38, (1) Ist absehbar, dass die Exposition auf Grund einer radioaktiven Kontamination bzw. einer sonstigen radiologischen Notstandssituation ein Ausmaß übersteigen wird, bei dem nach dem jeweiligen Stand der Technik eine Beeinträchtigung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft möglich ist, oder ist eine derartige Situation eingetreten, so sind der Landeshauptmann und der Militärkommandant zu benachrichtigen; der Landeshauptmann hat, ausgenommen die gemäß Paragraphen 17 und 18 vorgesehenen Maßnahmen, die sonst erforderlichen Interventionsmaßnahmen zu treffen. Soweit die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen oder Liegenschaften betreffen, dürfen diese Maßnahmen nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Militärkommandanten angeordnet werden; von sonstigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen ist der Militärkommandant unverzüglich zu benachrichtigen.
...
römisch VI. TEIL
Übergangs- und Schlußbestimmungen
...
Zuständigkeiten
Paragraph 41, (1) Zur Vollziehung der Teile römisch eins bis römisch III dieses Bundesgesetzes, der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen und des auf dem Gebiete des Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen Gemeinschaft ist in erster Instanz zuständig:
1. Der Bundesminister hinsichtlich
..."
1.2.1.1. Die unter Pkt. 1.1. wiedergegebenen Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, StrSchG gehen im Wesentlichen zurück auf die Neufassung durch das Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146.
1.2.1.2. Die Materialien, Regierungsvorlage 1160 Blg NR 21. GP, 38f, führen in diesem Zusammenhang aus (auszugsweise):
"Erläuterungen
Allgemeiner Teil
...
ad Richtlinie 96/29/EURATOM:
...
- Grundsätzlich unterschieden wird auch zwischen 'Tätigkeiten' und 'Interventionen', für die unterschiedliche Regelungen gelten. Interventionen können in Notstandssituationen oder bei dauerhaften Folgen nach früheren Notstandssituationen oder vergangenen Tätigkeiten und Arbeiten erforderlich sein (zB nach Ereignissen wie Tschernobyl oder auf Grund der Gegebenheiten in alten Bergbaugebieten). In diesen Situationen gelten andere Regelungen als für den absichtlichen, bewilligten Umgang. Diese Unterscheidung entspricht grundsätzlich der bisherigen österreichischen Regelung, welche die Gültigkeit der Strahlenschutzverordnung ausdrücklich auf die Teile römisch eins bis römisch III des Strahlenschutzgesetzes beschränkt und nicht für Schutz- und Sicherungsmaßnahmen gilt.
...
Besonderer Teil
Zu Artikel eins, Ziffer eins, (Paragraphen eins bis 7):
...
Zu Paragraph 2 :,
Die Regelung berücksichtigt die Bestimmungen des Artikel eins, der Richtlinie 96/29/EURATOM, soweit sie für das Strahlenschutzgesetz benötigt werden. Weitere Definitionen werden im Verordnungswege zu berücksichtigen sein (zB Begriffsbestimmungen über Messgrößen für Aktivität und Dosisleistung, soweit sie nicht durch das Maß- und Eichgesetz sowie die daraus abgeleiteten Rechtsvorschriften definiert sind, 'Beschleuniger', usw.).
Grundsätzlich wurde den Definitionen der Richtlinie gefolgt. Einige, seit 30 Jahren bewährte Begriffe des österreichischen Strahlenschutzrechts, wie etwa die Begriffe 'Umgang', 'Strahlenschutzbeauftragter', 'beruflich strahlenexponierte Personen', 'Strahleneinrichtungen' wurden beibehalten, jedoch den Inhalten der Definitionen der Richtlinie sinngemäß angepasst.
...
Zu Absatz 10 :,
'Exposition' ersetzt im Sinne der Richtlinie 96/29/EURATOM den bisher gebrauchten Begriff 'Strahlenbelastung', wobei nunmehr auch erhöhte natürliche Exposition miterfasst sein kann.
...
Zu Absatz 19 :,
Der Terminologie der Richtlinie 96/29/EURATOM entsprechend wird der Begriff 'Schutz und Sicherungsmaßnahmen' durch den Begriff 'Interventionen' ersetzt. Interventionsmaßnahmen und Interventionsgrenzwerte unterscheiden sich grundsätzlich von Schutzmaßnahmen und Expositionsgrenzwerten beim 'Umgang' und bei 'Arbeiten'.
...
Zu Absatz 29 :,
'Radioaktive Kontamination': Im Fall des menschlichen Körpers umfasst diese sowohl die Kontamination der Haut als auch die innere Kontamination, gleichgültig, auf welche Weise die Inkorporation erfolgt. Nähere Regelungen, auch hinsichtlich des menschlichen Körpers, sind der Verordnung vorbehalten.
Zu Absatz 30 :,
'Radioaktive Stoffe': Die bisherige Definition wurde im Sinne der Richtlinie 96/29/EURATOM angepasst. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Freigrenzenregelung, wie sie auch in der geltenden StrSchVO enthalten ist; sie ist jedoch im Sinne der Richtlinie 96/29/EURATOM in der StrSchVO anzupassen.
Zu Absatz 31 :,
'Radiologische Notstandssituation': Die Richtlinie 96/29/EURATOM fordert besondere Vorgangsweisen (Interventionen gemäß Titel römisch IX), für welche die Dosisgrenzwerte für den 'normalen'Umgang nicht gelten (siehe auch die Ausführungen zu Absatz 19 und 38). Die 'radiologische Notstandssituation' ist nicht ident mit dem ähnlich lautenden Begriff 'Notfallradiologie', unter welchem ein Teilgebiet der Medizin verstanden wird, das sich im besonderen mit der Diagnostik und Therapie von Notfällen und Unfällen befasst.
...
Zu Absatz 34 :,
'Strahlenquellen': Der aus der Richtlinie 96/29/EURATOM übernommene Begriff entspricht auch den internationalen Basic Safety Standards (WHO, IAEO) und ist weiter gefasst als die bisherige Definition im Strahlenschutzgesetz; insbesondere umfasst er auch Kernanlagen sowie selbstabschirmende Einrichtungen, bei denen potenzielle Expositionen zu berücksichtigen sind.
...
Zu Absatz 38 :,
'Umgang mit Strahlenquellen': Bisher wurde unter 'Umgang' nur der Umgang mit radioaktiven Stoffen verstanden, er umfasst nunmehr auch den Umgang mit Strahleneinrichtungen und entspricht der Definition 'Tätigkeit' der Richtlinie 96/29/EURATOM und ist zu unterscheiden von den Begriffen 'Arbeiten' gemäß Absatz eins und 'Interventionen' gemäß Absatz 19,
Den Definitionen der Richtlinie 96/29/EURATOM entsprechend sind 'Notfallexposition' und 'Intervention' ausdrücklich von der Definition 'Tätigkeit' (in Österreich als 'Umgang' bezeichnet) ausgenommen. Damit ist klargestellt, dass in solchen Fällen weder die aus Dringlichkeitsgründen ohnehin nicht durchführbaren Bewilligungsverfahren (etwa nach Paragraph 10,), noch die Dosisgrenzwerte, die für den bewilligten Umgang festgelegt sind, zum Tragen kommen. Das entspricht auch der bisherigen österreichischen Rechtslage, derzufolge der sich auf Schutz- und Sicherungsmaßnahmen beziehende Teil römisch IV des Strahlenschutzgesetzes vom Geltungsbereich der Strahlenschutzverordnung und somit von den darin enthaltenen Grenzwerten ausgenommen war.
..."
1.2.2. Eine Neufassung der Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, erfolgte schließlich durch das Strahlenschutz EU Anpassungsgesetz 2004, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 137. Eine wesentliche Änderung gegenüber der früheren Rechtslage trat dadurch, soweit im Folgenden von Interesse, nicht ein.
1.3.1.1. In der Stammfassung lautete Paragraph 18, des StrSchG wie folgt:
"§ 18. (1) In Fällen unmittelbar drohender, von der Anlage für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder für Strahleneinrichtungen ausgehender Gefahr hat die Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu veranlassen, um diese Gefahr abzuwenden. Sie kann zu diesem Zweck einstweilige Verfügungen erlassen sowie nach vorhergegangener Verständigung des Strahlenschutzbeauftragten nach den Bestimmungen des Paragraph 4, VVG. 1950 über die Ersatzvornahme vorgehen.
..."
1.3.1.2. Die Materialien, Regierungsvorlage 1235 Blg NR 11. GP, 20, führten dazu aus:
"Zu Paragraph 18 :,
Hiedurch werden die rechtlichen Grundlagen für behördliche Maßnahmen in Fällen unmittelbar drohender Gefahr geschaffen, die von einer Anlage für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder für den Betrieb von Strahleneinrichtungen ausgeht. Die Behörde wird ermächtigt, einstweilige, sofort vollstreckbare Verfügungen zur Abwendung von Gefahren zu erlassen und nach vorhergegangener Verständigung des Strahlenschutzbeauftragten die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Wege der Ersatzvornahme anzuordnen. Diese Bestimmung gilt nicht für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder den Betrieb von Strahleneinrichtungen im Sinne des Paragraph 10 Punkt ",
1.3.2.1. IdF. des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, lautete Paragraph 18, StrSchG:
"§ 18. (1) In Fällen unmittelbar drohender, von der Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ausgehender Gefahr, hat die Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu veranlassen, um diese Gefahr abzuwenden. Sie kann zu diesem Zweck einstweilige Verfügungen erlassen sowie nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, über die Ersatzvornahme vorgehen.
1.3.2.2. Die Materialien, Regierungsvorlage 1160 Blg NR 21. GP, 47, führen dazu aus:
"Zu Art. römisch eins Ziffer 14, (Paragraph 18, Absatz eins,):
Die bisherige Bestimmung bezog sich nur auf Anlagen, die Änderung des Absatz eins, bezieht nunmehr alle Strahlenquellen im Sinne der Definition des Paragraph 2, Absatz 34, Anmerkung, nunmehr Absatz 41,)ein. Außerdem erfolgte eine Anpassung des Zitates an das geltende Verwaltungsvollstreckungsgesetz."
1.3.3. Die unter Pkt. 1.1. wiedergegebene Fassung des Paragraph 18, StrSchG geht zurück auf das Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetz 2004, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 137, mit dem der Absatz eins, erster Satz neu gefasst wurde.
Die Materialien, Regierungsvorlage 620 Blg NR 22. GP, 5, führen dazu lapidar aus, dass die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, den bisherigen Erfahrungen aus der Anwendung der geltenden strahlenschutzrechtlichen Bestimmungen angepasst worden seien.
1.4.1.1. In der Stammfassung lautete Paragraph 38, des StrSchG wie folgt:
"Schutz- und Sicherungsmaßnahmen
Paragraph 38, (1) Übersteigt die Strahlungsintensität auf Grund der radioaktiven Verunreinigung ein Ausmaß, bei dem nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft besteht, so sind der Landeshauptmann und der Militärkommandant zu benachrichtigen; der Landeshauptmann hat, ausgenommen die in den Paragraphen 17 und 18 vorgesehenen Maßnahmen, die sonst erforderlichen Interventionsmaßnahmen zu treffen. Soweit die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen oder Liegenschaften betreffen, dürfen diese Maßnahmen nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Militärkommandanten angeordnet werden; von sonstigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen ist der Militärkommandant unverzüglich zu benachrichtigen.
1.4.1.2. Die Materialien, Regierungsvorlage 1235 Blg NR 11. GP, 20, führten dazu aus (auszugsweise):
"Zu Paragraph 38 :,
Diese Bestimmung legt eine generelle Benachrichtigungspflicht an den Landeshauptmann und den Militärkommandanten fest, wenn die Strahlungsintensität auf Grund radioaktiver Verunreinigungen die Grenze einer möglichen Gefährdung übersteigt. Dem Landeshauptmann obliegt es, die erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen - im Bereich des Bundesheeres im Einvernehmen mit dem Militärkommandanten - zu treffen. Maßnahmen im Sinne der Paragraphen 17, und 18, die sich unmittelbar auf einen Betrieb erstrecken, hat jedoch die für diesen Betrieb zuständige Behörde zu veranlassen. Die Art der notwendigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen ist lediglich demonstrativ angeführt.
..."
1.4.2.1. Die unter Pkt. 1.1. wiedergegebene Fassung des Paragraph 38, StrSchG geht zurück auf das Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, durch welches Paragraph 38, StrSchG neu gefasst wurde:
"Interventionsmaßnahmen bei radioaktiver Kontamination bzw. einer sonstigen radiologischen Notstandssituation
Paragraph 38, (1) Ist absehbar, dass die Exposition auf Grund einer radioaktiven Kontamination bzw. einer sonstigen radiologischen Notstandssituation ein Ausmaß übersteigen wird, bei dem nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik eine Beeinträchtigung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft möglich ist, oder ist eine derartige Situation eingetreten, so sind der Landeshauptmann und der Militärkommandant zu benachrichtigen; der Landeshauptmann hat, ausgenommen die gemäß Paragraphen 17 und 18 vorgesehenen Maßnahmen, die sonst erforderlichen Interventionsmaßnahmen zu treffen. Soweit die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen oder Liegenschaften betreffen, dürfen diese Maßnahmen nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Militärkommandanten angeordnet werden; von sonstigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen ist der Militärkommandant unverzüglich zu benachrichtigen.
1.4.2.2. Die Materialien, Regierungsvorlage 1160 Blg NR 21. GP, 59, führen dazu aus:
"Zu Paragraph 38 :,
Die Änderungen stellen klar, dass vernünftigerweise auch schon vor Eintreten einer Exposition auf Grund einer radioaktiven Kontamination bzw. einer sonstigen radiologischen Notstandssituation Interventionsmaßnahmen ergriffen werden können. Weiters erfolgt eine Anpassung an die Definitionen des Paragraph 2, Die bisher bewährte Regelung wird ansonsten weitgehend beibehalten, wobei entsprechende Anpassungen an die Bestimmungen des Titels römisch IX der Richtlinie 96/29/EURATOM erfolgt sind."
1.5.1. Vor der Erlassung der angefochtenen Bescheide wurde das StrSchG mit der am 21. Juni 2013 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2013, geändert. Paragraph 17 und Paragraph 41, StrSchG lauten in der Fassung dieser Novelle (auszugsweise; die übrigen unter Pkt. 1.1. wiedergegebenen Bestimmungen blieben unverändert):
"Überprüfung des Umgangs mit Strahlenquellen
Paragraph 17, (1) Behördlich zu überprüfen sind
1. der Betrieb von gemäß Paragraphen 6, oder 7 bewilligten Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen,
1. einmal pro Jahr bei
1. welche näheren Anforderungen an die akkreditierten Stellen hinsichtlich der Überprüfungen gemäß Absatz eins, gestellt werden, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass die überprüfenden Stellen weder mit der Planung, Konstruktion, Herstellung, dem Vertrieb noch der Instandhaltung jener Geräte und Anlagen, bezüglich welcher sie ihre Überprüfungstätigkeiten entfalten, befasst sind,
2. in welcher Form und innerhalb welchen Zeitintervalls das Überprüfungsergebnis dem Bewilligungsinhaber sowie der zuständigen Behörde zu übermitteln ist,
3. in welcher Form bei von der akkreditierten Stelle festgestellten Mängeln, die eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft befürchten lassen, vorzugehen ist, und
4. wer die Kosten für die Überprüfungen gemäß Absatz eins, durch akkreditierte Stellen zu tragen hat.
...
Zuständigkeiten
Paragraph 41, (1) Zur Vollziehung der Teile römisch eins bis römisch III dieses Bundesgesetzes, der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen und des auf dem Gebiete des Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen Gemeinschaft ist in erster Instanz zuständig:
1. Der Bundesminister hinsichtlich
..."
1.4.2. Die Materialien, Regierungsvorlage 2161 Blg NR 24. GP, 59, führen dazu aus:
"Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte der Änderung des Strahlenschutzgesetzes:
Im Rahmen des Verwaltungsreformgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, sind unter anderem auch im Strahlenschutzgesetz (StrSchG) Zuständigkeiten des Landeshauptmannes auf die Bezirksverwaltungsbehörden übergegangen. Diese Änderung brachte neben den bezweckten Vorteilen (insbesondere eine erhöhte Bürgernähe) auch die Problematik mit sich, dass anstelle von neun im jeweiligen Amt der Landesregierung angesiedelten Strahlenschutzbehörden nunmehr etwa 100 Bezirksverwaltungsbehörden zuständig für die Strahlenschutzverfahren sind.
Diese Problematik wird dadurch verstärkt, dass die Zuständigkeit für die Durchführung von Interventionsmaßnahmen bei radiologischen Anlassfällen im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung nicht bei den Bezirksverwaltungsbehörden, sondern gemäß Paragraphen 37 und 38 StrSchG beim Landeshauptmann liegt.
Die Landeshauptleutekonferenz hat daher in ihrer Sitzung vom 6. September 2010 zum Thema 'Deregulierung von Bundesrecht' den Beschluss gefasst, dass zwecks Effizienzsteigerung und Kosteneinsparungen die Zuständigkeit gemäß Paragraph 41, StrSchG von den Bezirksverwaltungsbehörden zum Landeshauptmann zurückverlagert werden solle. Insbesondere könnten so Verfahren, die aufgrund eines höheren Gefährdungspotenzials beim Umgang mit Strahlenquellen ein profundes Wissen im Strahlenschutz erfordern, ökonomischer von fachspezifischen Organisationseinheiten im Amt der Landesregierung bewältigt werden. Darüber hinaus wird von der Landeshauptleutekonferenz ins Treffen geführt, dass in diesem Falle auch die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Zentralen Strahlenschutzregistern auf eine Stelle pro Bundesland beschränkt werden könnten.
Der Beschluss der Landeshauptleutekonferenz wird auch durch die Strahlenschutz-Amtssachverständigen der Länder unterstützt, die bei ihrer Jahrestagung 2011 einstimmig die Empfehlung abgegeben haben, (Zitat) 'vor allem im Sinne einer einheitlichen Vorgangsweise und einer höheren Effektivität die Zuständigkeit der Verfahren für Strahlenschutz wieder zu den Landeshauptleuten zurückzuverlagern'. Die aktuelle Änderung des StrSchG weist in diesem Sinn die erstinstanzliche Zuständigkeit für bewilligungspflichtige Tätigkeiten ('Umgang' bzw. 'Arbeiten' mit Strahlenquellen) den Landeshauptleuten zu. Die Zuständigkeit in zweiter Instanz verbleibt bis zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits- Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, mit 1.1.2014 beim Unabhängigen Verwaltungssenat.
...
Besonderer Teil
...
Zu Ziffer 5, (Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3,):
Mit der Änderung von Absatz eins, Ziffer 3, wird künftig die erstinstanzliche Zuständigkeit, die derzeit von den Bezirksverwaltungsbehörden wahrzunehmen ist, auf den Landeshauptmann übertragen.
Damit wird auch in diesem Punkt dem Beschluss der Landeshauptleutekonferenz, unterstützt durch die Fachmeinung der Amtssachverständigen für Strahlenschutz, Rechnung getragen. Die Zuständigkeit in zweiter Instanz verbleibt bis zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, mit 1.1.2014 beim Unabhängigen Verwaltungssenat.
Die erstinstanzliche Zuständigkeit bei den in Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Belangen bleibt unverändert.
Nicht berührt von den Zuständigkeitsänderungen ist auch die Verfahrenskonzentration für dem Gewerberecht unterliegende Betriebe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, StrSchG.
..."
2. Die Beschwerden sind im Ergebnis begründet.
2.1. Zunächst ist zu klären, in welchem Umfang die angefochtenen Bescheide mit den vorliegenden Beschwerden angefochten sind.
2.1.1.1. Der erstbehördliche Bescheid vom 17. Mai 2013 in der Fassung des Berichtigungsbescheids vom 27. Mai 2013) verfügte
2.1.1.2. Mit dem zweitangefochtenen Berufungsbescheid wurden einerseits die im erstbehördlichen Bescheid unter Spruchpunkt 1. und 2. ausgesprochenen Sperren eingeschränkt, indem diese durch die in den Punkten 1. bis 7. des Berufungsbescheids umschriebenen Aufträge bzw. Auflagen ersetzt wurden, und
andererseits die in Spruchpunkt 3. des erstbehördlichen Bescheids getroffene Verfügung aufrechterhalten.
2.1.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof legt seiner weiteren Beurteilung zugrunde, dass der zweitangefochtene Bescheid in dem Umfang, in dem er auf diese Weise der Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid nicht entsprochen hat, von der zur hg. Zl. 2013/11/0209 protokollierten Beschwerde angefochten wird.
2.1.2.1. Mit dem erstbehördlichen Bescheid vom 23. Mai 2013 wurden folgende Sofortmaßnahmen verfügt:
2.1.2.2. Mit dem erstangefochtenen Berufungsbescheid wurden einerseits
a) die im erstbehördlichen Bescheid unter Spruchpunkt 1. erwähnten Außenflächen näher umschrieben,
b) der im erstbehördlichen Bescheid unter Spruchpunkt 2. umschriebene Dekontaminierungsauftrag eingeschränkt (hinsichtlich Wohnung, Büro und PKW; diesbezüglich nur Freimessungen angeordnet),
c) Spruchpunkt 6. des erstbehördlichen Bescheids "entfernt" und andererseits der erstbehördliche Bescheid im Übrigen bestätigt.
2.1.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof legt seiner weiteren Beurteilung zugrunde, dass der erstangefochtene Bescheid in dem Umfang, in dem er auf diese Weise der Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid nicht entsprochen hat, von der zur hg. Zl. 2013/11/0208 protokollierten Beschwerde angefochten wird.
2.2.1.1. Die Beschwerden bringen zunächst vor, die Bürgermeisterin von Innsbruck als Bezirksverwaltungsbehörde sei zur Erlassung der beiden erstbehördlichen Bescheide nicht zuständig gewesen. Paragraph 38, StrSchG stelle eine lex specialis zu Paragraph 41, leg.cit. dar, welche die grundlegende Zuständigkeitsbestimmung sei. Wie sich aus den (unter Pkt. 1.3.2.2. wiedergegebenen) Materialien ergebe, sei für "die Auftragung von Interventionsmaßnahmen, wie sie in den angefochtenen Bescheiden enthalten seien, im Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide (vom 17. und vom 23. Mai 2013) in erster Instanz der Landeshauptmann zuständig gewesen. Nur dieser sei Interventionsbehörde gewesen. Interventionen könnten in Notstandssituationen oder bei dauerhaften Folgen nach früheren Notstandssituationen oder vergangenen Tätigkeiten und Arbeiten erforderlich sein (zB. nach Ereignissen wie beim Reaktorunfall in Tschernobyl oder aufgrund der Gegebenheiten in alten Bergbaugebieten), in diesen Situationen gälten andere Regelungen als für den absichtlichen, bewilligten Umgang mit Strahlenquellen. Für Interventionen gälte im Übrigen ausschließlich die Interventionsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007,.
2.2.1.2. Vorauszuschicken ist zunächst, dass der Verwaltungsgerichtshof wie auch die Beschwerden keine Bedenken ob der Zuständigkeit der belangten Behörde hegen. Die beiden erstbehördlichen Bescheide (vom 17. und vom 23. Mai 2013) wurden von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen, über Berufungen hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, StrSchG der UVS zu entscheiden. An der Zuständigkeit der belangten Behörde änderte auch die im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide bereits in Kraft getretene Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2013, nichts, weil die Zuständigkeit des UVS als Berufungsbehörde in Ansehung von Bescheiden nach Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, StrSchG, für welche seit dieser Novelle der Landeshauptmann zuständig ist, beibehalten wurde (Paragraph 41, Absatz 3, StrSchG in der Fassung der zuletzt genannten Novelle) und folglich davon auszugehen ist, dass sich die Zuständigkeit des UVS auch auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle bereits anhängige Berufungsverfahren erstreckt.
2.2.1.3. Der von den Beschwerden ins Treffen geführte Paragraph 38, StrSchG gehört zum römisch IV. Teil des StrSchG, der mit "Interventionen; behördliche Überwachung des Radioaktivitätsgehaltes in Umwelt und Waren sowie Abschätzung der Bevölkerungsdosen" überschrieben ist.
Paragraph 38, StrSchG trägt die Überschrift "Interventionsmaßnahmen bei radioaktiver Kontamination bzw. einer sonstigen radiologischen Notstandssituation".
Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StrSchG hat, wenn absehbar ist, dass die Exposition auf Grund einer radioaktiven Kontamination bzw. einer sonstigen radiologischen Notstandssituation ein Ausmaß übersteigen wird, bei dem nach dem jeweiligen Stand der Technik eine Beeinträchtigung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft möglich ist (oder eine derartige Situation bereits eingetreten ist), die zuständige Behörde - im Zeitpunkt der Erlassung der erstbehördlichen Bescheide und der angefochtenen Bescheide der Landeshauptmann - "ausgenommen die gemäß Paragraphen 17 und 18 vorgesehenen Maßnahmen, die sonst erforderlichen Interventionsmaßnahmen zu treffen". Absatz 2, zählt demonstrativ die zu treffenden "Schutz- und Sicherungsmaßnahmen" auf. Gemäß Absatz 3, sind solche "Schutz- und Sicherungsmaßnahmen", soweit sie allgemein angeordnet werden, in geeigneter Weise kundzumachen. Gemäß Absatz 4, kann sich der Landeshauptmann bei der Durchführung der "Schutz- und Sicherungsmaßnahmen" der Bezirksverwaltungsbehörden bedienen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben durch Überwachung der Einhaltung der Maßnahmen mitzuwirken. Absatz 5, sieht schließlich vor, dass die "Schutz- und Sicherungsmaßnahmen" bei Gefahr im Verzug auch gegen den Willen des Betroffenen durch unmittelbaren Zwang vollzogen werden können.
In welcher Rechtsform der Landeshauptmann tätig zu werden hat, wird in Paragraph 38, StrSchG nicht explizit angeordnet, auch die Gesetzesmaterialien geben dazu keinen Aufschluss (weder die zur Stammfassung noch diejenigen zu Novellen, vergleiche oben Pkte. 1.4.1.2. und 1.4.2.2.). Aus Paragraph 38, Absatz 5, leg.cit. ergibt sich freilich, dass die dort erwähnte Vollziehung durch Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht unmittelbar aufgrund des Gesetzes, sondern nur aufgrund von Verordnungen erfolgen darf, mit welchen die "Schutz- und Sicherungsmaßnahmen" zunächst festgelegt worden sind. Dass es sich bei den "Schutz- und Sicherungsmaßnahmen" nur um Verordnungen handeln kann, lässt auch Paragraph 38, Absatz 4, StrSchG erkennen, weil die Formulierung, dass sich der Landeshauptmann bei der Durchführung der "Schutz- und Sicherungsmaßnahmen" der Bezirksverwaltungsbehörden bedienen kann, für Bescheide keinen Sinn ergäbe, weil solche nur vollstreckt werden können vergleiche in diesem Sinne schon Thienel, Die Schutzmaßnahmen nach Paragraph 38, Strahlenschutzgesetz, ÖJZ 1986, 737 (739)).
Für individuelle Verwaltungsakte, wie sie in den angefochtenen Bescheiden zum Ausdruck kommen, böte Paragraph 38, StrSchG, soweit er von "Schutz- und Sicherungsmaßnahmen" spricht, demnach von vornherein keine Grundlage. Eine Unzuständigkeit der Erstbehörde, weil diese eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hätte, die gemäß Paragraph 38, StrSchG dem Landeshauptmann vorbehalten gewesen wäre, liegt aus diesen Erwägungen nicht vor.
2.2.1.4. Paragraph 38, Absatz eins, StrSchG stellt nun insoweit einen Zusammenhang zum römisch II. Teil des StrSchG her, als er den Landeshauptmann nur für solche "sonst erforderlichen Interventionsmaßnahmen" für zuständig erklärt, bei denen es sich nicht um "die gemäß Paragraphen 17, und 18 vorgesehenen Maßnahmen" handelt.
Unter der gemeinsamen Überschrift "Überwachung von Strahlenbetrieben; Untersagung des Betriebes und Maßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr" regelt Paragraph 17, StrSchG die behördliche Überwachung von gemäß Paragraphen 6, oder 7 leg. cit. bewilligten Betrieben sowie des gemäß Paragraph 10, leg. cit. bewilligten Umgangs mit Strahlenquellen (Absatz eins,), während Paragraph 18, StrSchG die Behörde ermächtigt, in Fällen unmittelbar drohender Gefahr, bedingt durch den Umgang mit Strahlenquellen, alle geeigneten Maßnahmen zu veranlassen, um diese Gefahr abzuwenden (Absatz eins, erster Satz). Die Behörde kann zu diesem Zweck einstweilige Verfügungen erlassen sowie nach den Bestimmungen des VVG über die Ersatzvornahme vorgehen (Absatz eins, zweiter Satz). Solche einstweiligen Verfügungen sind gemäß Paragraph 8, Absatz 2, VVG sofort vollstreckbar (Absatz 2,). Dass die Voraussetzungen nach Paragraph 38, Absatz eins, erster Satz StrSchG vorliegen, schließt also die Veranlassung von Maßnahmen nach Paragraphen 17 und 18 leg.cit. nicht nur nicht aus, diese wird vielmehr vorausgesetzt. Dies kommt unmissverständlich in den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des StrSchG zum Ausdruck, wenn es heißt: "Maßnahmen im Sinne der Paragraphen 17 und 18, die sich unmittelbar auf einen Betrieb erstrecken, hat jedoch die für diesen Betrieb zuständige Behörde zu veranlassen" vergleiche oben Pkt. 1.4.1.2.). An dieser Aufgabenteilung hat sich durch den Umstand, dass Paragraph 18, StrSchG mehrfach geändert und sein Anwendungsbereich erweitert wurde (anders als die Stammfassung, die auf eine von einer "Anlage für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder für Strahleneinrichtungen" ausgehende Gefahr abstellte, und die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2002,, die auf eine "von der Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen" ausgehende Gefahr abstellte, spricht die nunmehr geltende Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2004, von "Fällen unmittelbar drohender Gefahr, bedingt durch den Umgang mit Strahlenquellen"), nichts geändert.
Zuständige Behörde iSd. Paragraph 18, StrSchG war im Zeitpunkt der Erlassung der erstbehördlichen Bescheide gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. die Bezirksverwaltungsbehörde.
Für die Beschwerdefälle ergibt sich daraus, dass - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 18, StrSchG - grundsätzlich eine Zuständigkeit der in erster Instanz einschreitenden Bürgermeisterin in Betracht kam.
2.2.2. In welcher Rechtsatzform die Behörde nach Paragraph 18, StrSchG ihre "geeigneten Maßnahmen zu veranlassen" hat, wird im Gesetz nicht ausdrücklich angegeben. Dass es sich bei diesen Maßnahmen, insbesondere den erwähnten einstweiligen Verfügungen, ausschließlich um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handeln dürfte, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen. Wie Paragraph 122, WRG und Paragraph 360, GewO 1994 zeigen, ist die Veranlassung solcher Maßnahmen durch einstweilige Verfügungen in Bescheidform zulässig.
2.2.3.1. Sowohl die Erstbehörde als auch die belangte Behörde haben ihre Bescheide jeweils auf Paragraph 18, StrSchG gestützt.
Ein auf Paragraph 18, StrSchG gestützter Bescheid, mit dem Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erlassen werden, kann vom Verwaltungsgerichtshof von vornherein nur dann auf seine Rechtmäßigkeit hin geprüft werden, wenn die Bescheidbegründung im Einzelnen Feststellungen trifft, aus denen sich ergibt, dass es sich um einen Fall handelt, in dem unmittelbare Gefahr droht, die aus dem Umgang mit Strahlenquellen iSd. Paragraph 18, leg. cit. droht. Es bedarf demnach nachvollziehbarer Bescheidfeststellungen zur Gefahrenlage, zu Art und Umfang des Umgangs mit Strahlenquellen, zum Ausmaß der drohenden Gefahr, insbesondere was den allfällig betroffenen Personenkreis anlangt. Darüber hinaus ist im Einzelnen auf der Grundlage nachvollziehbarer Feststellungen darzulegen, weshalb bestimmte Maßnahmen im Einzelnen ergriffen bzw. Aufträge erteilt werden, wobei auch zu begründen ist, wie lange die Maßnahmen aufrecht bleiben sollen bzw. bis zu welchem Zeitpunkt die Aufträge, die der Gefahrenabwehr dienen, zu erfüllen sind.
2.2.3.2. Diesen Anforderungen werden die angefochtenen Bescheide, die keinerlei Sachverhaltsfeststellungen im dargelegten Sinn enthalten, nicht gerecht. Weder liegen die erforderlichen Feststellungen (etwa über das Bestehen von Bewilligungen nach dem StrSchG) vor, noch ergibt sich aus den Bescheidbegründungen, weshalb und aufgrund welcher auf sachverständige Stellungnahmen gestützten Überlegungen die aufrechterhaltenen Maßnahmen in der vorgeschriebenen Weise von der belangten Behörde für erforderlich gehalten werden. Der bloße Hinweis auf eingeholte sachkundige Stellungnahmen, die weder wiedergegeben noch zu Bescheidbestandteilen erklärt werden, ist für eine Begründung im dargelegten Sinn nicht ausreichend.
2.3. Die angefochtenen Bescheide waren schon aus diesen Erwägungen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 455.
Wien, am 2. April 2014