Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.07.2015

Geschäftszahl

2013/11/0011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der Dr. A C in K, vertreten durch Angerer Hochfellner Pontasch, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Neuer Platz 5/III, gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit vom 27. November 2012, Zl. BMG- 93500/0510-II/A/3/2012, betreffend Prüfung der Gleichwertigkeit einer fachlichen Qualifikation gemäß Paragraph 4, EWR-Psychotherapiegesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, EWR-Psychotherapiegesetz in Verbindung mit Paragraphen 5, und 6 EWR-Psychotherapieverordnung fest, dass die Beschwerdeführerin zur Herstellung der Gleichwertigkeit der fachlichen psychotherapeutischen Qualifikation als Ausgleichsmaßnahme entweder einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung (Paragraph 4, Absatz 3, EWR-Psychotherapiegesetz) zu absolvieren habe. Binnen einer Woche ab Beginn der gewählten Ausgleichsmaßnahme seien die anerkannte Ausbildungseinrichtung für das psychotherapeutische Propädeutikum oder die Praktikumseinrichtung sowie die anleitenden und supervidierenden Psychotherapeuten der belangten Behörde bekannt zu geben.

Der vorgeschriebene Inhalt des Anpassungslehrgangs wird (zusammengefasst) dahin beschrieben, dass - unter näher beschriebener begleitender Supervision - eine berufliche psychotherapeutische Tätigkeit in der Dauer von zumindest fünf Monaten im Ausmaß von zumindest zehn Wochenstunden bei einem freiberuflich tätigen Psychotherapeuten mit der Zusatzbezeichnung "Psychoanalyse" oder im Rahmen einer Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens unter der Verantwortung eines Psychotherapeuten mit der Zusatzbezeichnung "Psychoanalyse" zu absolvieren sei. Ergänzend sei die Teilnahme an einem 15 Einheiten umfassenden Seminar, das die Grundlagen des Psychotherapiegesetzes und dessen Inhalte zum Gegenstand habe, bei einer in Österreich anerkannten Ausbildungseinrichtung für das psychotherapeutische Propädeutikum durch eine Bestätigung über die Seminarteilnahme nachzuweisen.

Die (alternativ) abzulegende Eignungsprüfung wird (zusammengefasst) wie folgt beschrieben:

Sie sei bei einer in Österreich anerkannten Ausbildungseinrichtung für das psychotherapeutische Propädeutikum zu absolvieren und habe (näher beschriebene) Kenntnisse über das Psychotherapiegesetz und über psychotherapierelevante Inhalte des Sozialversicherungsrechts und des Krankenanstaltenrechts zu umfassen. Der positive Abschluss der Eignungsprüfung sei der belangten Behörde durch Übermittlung eines entsprechenden Nachweises bekannt zu geben.

Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus:

Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, des EWR-Psychotherapiegesetzes in Verbindung mit Paragraphen 4, ff der EWR-Psychotherapieverordnung habe der Bundesminister für Gesundheit - sofern sich die ausländische Qualifikation in wesentlichen Inhalten von der österreichischen unterscheide - nach Vorlage aller Unterlagen betreffend die fachliche Qualifikation im jeweiligen Einzelfall mit Bescheid festzustellen, in welcher Weise und in welchem Umfang für die Berufszulassung in Österreich ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu absolvieren sei.

Die Beschwerdeführerin habe am 24. August 2011 einen Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit ihrer fachlichen Qualifikation iSd Paragraph 4, Absatz eins, EWR-PsychotherapieG gestellt. Eine erste Durchsicht der vorgelegten Unterlagen durch die Amtssachverständige habe das Fehlen von inhaltlichen Nachweisen ergeben; eine ausreichende Grundlage für die vollständige Begutachtung sei somit noch nicht gegeben gewesen. Eine erste Vorbegutachtung durch die Amtssachverständige am 5. Dezember 2011 habe jedoch zutage gebracht, dass im Bereich Ethik, Selbsterfahrung sowie Rahmenbedingungen der Ausübung der Psychotherapie Ergänzungsanforderungen notwendig sein würden.

Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen des Parteiengehörs vom 12. Dezember 2011 darüber informiert und zur Stellungnahme sowie zur Vorlage konkreter inhaltlicher Nachweise aufgefordert worden.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 habe sie eine Stellungnahme zu den vorgebrachten Mängeln vorgelegt und ausgeführt, dass es ihr - auf Grund der weit zurückliegenden Ausbildung - nicht möglich sei, weitere Nachweise vorzulegen; ebensowenig könne ein Nachweis der selbständig durchgeführten Therapie erbracht werden, weil in Italien das Gebot der Vernichtung der Unterlagen nach Ende der Einstellung der Berufstätigkeit bestehe und sie dem nachgekommen sei.

Im Rahmen des Parteiengehörs vom 24. April 2012 sei die Beschwerdeführerin wiederum über die jeweiligen Ergebnisse der Beweisaufnahmen sowie die aufgrund der beigebrachten Unterlagen vorerst festgestellten wesentlichen Unterschiede der von ihr absolvierten Ausbildung im Vergleich zu der in Österreich geforderten Qualifikation informiert und sie zur Mängelbehebung - durch eine fundierte Falldarstellung - aufgefordert worden. Weiters sei sie über die Möglichkeit der wahlweisen Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung in Kenntnis gesetzt worden.

Mit Stellungnahme vom 2. Juni 2012 habe die Beschwerdeführerin eine Falldarstellung vorgelegt und angegeben, im Rahmen der Ausgleichsmaßnahmen die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs zu bevorzugen.

Eine anschließende weitere Begutachtung durch die Amtssachverständige am 30. Juli 2012 habe zutage gebracht, dass die im Rahmen der geforderten Falldarstellung vorgenommenen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Psychodiagnostik und psychotherapeutischer Beziehungsarbeit als Kernstücke jeder psychotherapeutischen Behandlung zu wenig präzise dargestellt worden seien und eine weitere Stellungnahme samt Urkundenvorlage erforderlich sei. Mit Schreiben vom 15. September 2012 habe daraufhin die Beschwerdeführerin abermals eine Stellungnahme eingebracht, in der sie vor allem ihre bisherigen Angaben zur Psychodiagnostik und zur psychotherapeutischen Beziehungsarbeit eingehender konkretisiert habe.

Nach Vorlage aller Unterlagen habe die Amtssachverständige am 6. November 2012 ein Gutachten erstellt, das im Wesentlichen Folgendes ergeben habe:

Die Beschwerdeführerin habe auch im Bereich Ethik hinreichend Kenntnisse im Rahmen ihres Studiums sowie durch ihre umfassende Berufserfahrung erworben. Auch das Erfordernis der Selbsterfahrung sei durch umfassende praktische Erfahrung als ausgeglichen zu werten und daher nicht mehr als wesentlicher Mangel anzusehen. Im Bereich "Rahmenbedingungen für die Ausübung der Psychotherapie" sei von der Amtssachverständigen hingegen das Vorliegen wesentlicher Unterschiede in der fachlichen Qualifikation als vorhanden und auch nicht durch Berufserfahrung ausgeglichen erachtet worden.

Da ausschließlich für den Bereich "Rahmenbedingungen für die Ausübung der Psychotherapie" Ausgleichsmaßnahmen zu treffen seien, wobei entweder eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang zur Wahl stünden, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Im Beschwerdefall sind - weil durch das Verwaltungsgerichtsbarkeitsübergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nicht anderes bestimmt ist - gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

2. Die maßgebenden Bestimmungen des EWR-Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2008, (EWR-PsychotherapieG), und der EWR-Psychotherapieverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2004, (EWR-PsychotherapieVO), lauten - auszugsweise - wie folgt:

2.1. EWR-PsychotherapieG:

"Qualifikationsnachweise aus dem EWR für Psychotherapie

Paragraph eins, (1) Qualifikationsnachweise für den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30. 9. 2005 Seite 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, Amtsblatt Nummer L 363 vom 20. 12. 2006 Seite 141 und durch die Verordnung (EG) Nr. 1430 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 320 vom 6. 12. 2007 Seite 3, entsprechend den Regeln dieses Bundesgesetzes anzuerkennen.

...

EWR-Berufszulassung für Psychotherapeuten

Paragraph 3, (1) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, denen ein Qualifikationsnachweis für den reglementierten Beruf gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ausgestellt wurde, der einem Diplom gemäß dem in der Anlage angeführten Artikel 11 Litera d, oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Berechtigung zur Berufsausübung als Psychotherapeut zu erteilen und in die Psychotherapeutenliste gemäß den Bestimmungen des Paragraph 17, des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, einzutragen.

  1. Absatz 2,Ist der Beruf des Psychotherapeuten in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht reglementiert, sind die von den zuständigen Behörden ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise für die Ausübung dieses Berufs den Qualifikationsnachweisen gemäß Absatz eins, gleichgestellt, sofern

1. die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise dem in Anlage angeführten Artikel 11 Litera d, oder e der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen und

2. der Beruf des Psychotherapeuten vollzeitlich zwei Jahre in den vorhergehenden zehn Jahren in dem Mitgliedstaat ausgeübt worden ist.

Das Erfordernis der zweijährigen Berufsausübung entfällt, sofern die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eine reglementierte Ausbildung bestätigen.

  1. Absatz 3,Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet.
  2. Absatz 4,Der Antragsteller hat
    1. Ziffer eins
      ...
    2. Ziffer 2
      den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
                           3.           ...
    ...
  3. Absatz 5,Ab der Eintragung in die Psychotherapeutenliste sind die Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes anzuwenden.

    Prüfung der Gleichwertigkeit

    Paragraph 4, (1) Vor der Durchführung des Verfahrens zur Eintragung in die Psychotherapeutenliste hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation zu prüfen. Maßstab für die Prüfung der Gleichwertigkeit ist die fachliche Qualifikation entsprechend einer in der Republik Österreich absolvierten Ausbildung zum Psychotherapeuten gemäß dem Psychotherapiegesetz. Der Anerkennungswerber hat zum Nachweis der Qualifikation dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend einen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, vorzulegen. Zur Beurteilung der im Ausland erworbenen Qualifikation und deren Gleichwertigkeit ist erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.

  4. Absatz 2,Unterscheidet sich die absolvierte Ausbildung wesentlich von der entsprechenden Ausbildung an anerkannten Ausbildungseinrichtungen in der Republik Österreich, so ist eine Ausgleichsmaßnahme zu absolvieren. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat als Ausgleichsmaßnahme einen Anpassungslehrgang und eine Eignungsprüfung festzulegen. Eine der Ausgleichsmaßnahmen ist nach Wahl des Anerkennungswerbers zu absolvieren.
  5. Absatz 3,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat innerhalb von einem Monat den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen, sowie innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen betreffend die fachliche Qualifikation im jeweiligen Einzelfall mit Bescheid festzustellen,

1. ob die fachlich theoretische und fachlich praktische Qualifikation im wesentlichen einer der in der Republik Österreich anerkannten Ausbildungen gemäß dem Psychotherapiegesetz entspricht oder,

2. sofern sich die ausländische Qualifikation in wesentlichen Inhalten von der österreichischen Qualifikation unterscheidet, in welcher Weise und in welchem Umfang für die Berufszulassung in Österreich ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu absolvieren sind.

  1. Absatz 4,Ein Anpassungslehrgang gemäß Absatz 3, Ziffer 2

1. ist die Ausübung des Berufs als Psychotherapeut in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen,

2. hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und

3. ist von dem qualifizierten Berufsangehörigen gemäß Ziffer eins, zu bewerten.

  1. Absatz 5,Eine Eignungsprüfung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich den Beruf als Psychotherapeut auszuüben, beurteilt werden.
  2. Absatz 6,Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Absatz 2, die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung
    1. Ziffer eins
      neue Nachweise gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 3, und 4 und
    2. Ziffer 2
      bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, und 5 vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Zulassungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.
  3. Absatz 7,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat für die Durchführung der Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation sowie für die Festlegung der Inhalte der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs nähere Vorschriften durch Verordnung festzulegen."

2.2 EWR-PsychotherapieVO:

"Prüfung der Gleichwertigkeit

Paragraph eins, Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die eine Anerkennung ihrer Berufsberechtigung als Psychotherapeut in Österreich beantragen, haben die Gleichwertigkeit ihrer in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen prüfen zu lassen. Erforderlichenfalls ist zur Prüfung der Gleichwertigkeit der Qualifikation ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Paragraph 2, Der Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einzubringen. Dem Antrag sind jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. Ziffer eins
    Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
  2. Ziffer 2
    ein Diplom im Sinne der Paragraphen 2, oder 3 des EWR-Psychotherapiegesetzes,
  3. Ziffer 3
    Nachweis im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins,,
  4. Ziffer 4
    Beschreibung des Berufsbildes im Herkunftsstaat.

Paragraph 3, (1) Zum Nachweis der erfolgreichen spezifischen Ausbildung zum Psychotherapeuten in einer in der Republik Österreich anerkannten wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methode sind insbesondere Nachweise vorzulegen über

  1. Ziffer eins
    die Bezeichnung der ausländischen Ausbildungseinrichtung,
  2. Ziffer 2
    die Dauer der Ausbildung in Theorie und Praxis,
  3. Ziffer 3
    die Ausbildungsinhalte in Theorie einschließlich der Vorlage des Ausbildungscurriculums der erlernten wissenschaftlichpsychotherapeutischen Methode,
                       4.           die jeweilige fachliche Qualifikation des Lehrpersonals zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte,
                       5.           das Ausmaß der absolvierten Lehrtherapie, Lehranalyse oder Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung bei Psychotherapeuten,
                       6.           die Absolvierung praktischer Tätigkeit samt Beschreibung der Inhalte und Aufgaben der Tätigkeit, insbesondere während der Ausbildung als Psychotherapeut im Rahmen einer im psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens,
                       7.           das Ausmaß der Supervision, die die psychotherapeutische Tätigkeit während der Ausbildung begleitet hat sowie
                       8.           Kenntnisse, die während einer psychotherapeutischen, rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit erworben wurden.
  1. Absatz 2,Hat die Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation ergeben, ist dem Anerkennungswerber ein Bescheid darüber auszustellen.

    Ausgleichsmaßnahmen

    Paragraph 4, (1) Hat das Prüfverfahren ergeben, dass wesentliche Unterschiede hinsichtlich der fachlichen Qualifikation aufgrund der Ausbildung bestehen, so ist zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise abdecken. Bestehen nach Berücksichtigung der Berufserfahrung noch wesentliche Unterschiede, so sind

1. die Fachgebiete, über die eine Eignungsprüfung einschließlich praktischer Inhalte abzulegen ist, und die Art der Prüfung sowie

2. die Dauer eines Anpassungslehrgangs samt allfälliger Zusatzausbildung in theoretischen Ausbildungsinhalten einschließlich der erforderlichen Qualifikation des Psychotherapeuten als Supervisor

von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen als mögliche Ausgleichsmaßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben.

  1. Absatz 2,Die Eignungsprüfung sowie eine allfällige Zusatzausbildung über theoretische Ausbildungsinhalte sind in Ausbildungseinrichtungen für das Propädeutikum und/oder für das Fachspezifikum, die gemäß dem Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, anerkannt worden sind, zu absolvieren.
  2. Absatz 3,Der Anerkennungswerber hat entweder die Eignungsprüfung oder den Anpassungslehrgang als eine der im Bescheid festgelegten Ausgleichsmaßnahmen zu wählen und dies dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen schriftlich innerhalb der im Bescheid genannten Frist bekannt zu geben. Weiters hat der Anerkennungswerber bis längstens eine Woche nach Beginn der gewählten Ausgleichsmaßnahme namentlich die anerkannte Ausbildungseinrichtung für das Propädeutikum und/oder für das Fachspezifikum gemäß den Paragraphen 5, Absatz 2, oder 6 Absatz 2, sowie die Praktikumseinrichtung und/oder die Psychotherapeuten gemäß den Paragraphen 5, Absatz eins, oder 6 Absatz 2, schriftlich dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bekannt zu geben.

    Anpassungslehrgang

    Paragraph 5, (1) Inhalt des Anpassungslehrgangs ist die Ausübung einer wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methode bei einem freiberuflich tätigen Psychotherapeuten oder im Rahmen einer Praktikumseinrichtung gemäß den Paragraphen 5, und 8 des Psychotherapiegesetzes jeweils unter der Verantwortung eines entsprechend fachlich qualifizierten Psychotherapeuten einschließlich begleitender Supervision durch einen fachlich qualifizierten Psychotherapeuten. Die fachliche Qualifikation des jeweiligen Psychotherapeuten ist durch eine seit zumindest fünf Jahren bestehende Berufsberechtigung samt Zusatzbezeichnung in der entsprechenden fachspezifischen psychotherapeutischen Methode, mit der die Eintragung in die Psychotherapeutenliste erfolgen soll, gegeben.

  3. Absatz 2,Der Anpassungslehrgang hat erforderlichenfalls eine Zusatzausbildung in gemäß den Paragraphen 4, Absatz eins, und/oder 7 Absatz eins, des Psychotherapiegesetzes anerkannten Ausbildungseinrichtungen nach Maßgabe der festgestellten fehlenden Kenntnisse über konkrete theoretische Ausbildungsinhalte samt Prüfung vorzusehen.
  4. Absatz 3,Der Anpassungslehrgang ist in der Dauer von längstens drei Jahren festzulegen und zu bewerten. Ein Jahr umfasst zumindest das Ausmaß von 1 000 Stunden. Die Bewertung des Anpassungslehrgangs erfolgt durch je einen schriftlichen Bericht des psychotherapeutischen Supervisors sowie des verantwortlichen Psychotherapeuten an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen. Die Berichte enthalten zumindest Angaben über den Beginn der Tätigkeit, eine Beschreibung des gesamten Verlaufs sowie eine Bewertung, ob die Tätigkeit im Rahmen des Anpassungslehrgangs erfolgreich oder nicht erfolgreich absolviert worden ist.

    Eignungsprüfung

    Paragraph 6, (1) Die Eignungsprüfung hat ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Anerkennungswerbers in den im Bescheid festgelegten Fachgebieten einschließlich praktischer Inhalte nach Maßgabe der bei der Prüfung der Gleichwertigkeit festgestellten fehlenden Kenntnisse im Hinblick auf die Ausübung der Psychotherapie zum Gegenstand. Die Einrichtungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, haben zumindest einmal im Jahr einen Termin für die Absolvierung einer Eignungsprüfung vorzusehen.

  5. Absatz 2,Die Eignungsprüfung umfasst eine abschließende Prüfung nach Vermittlung theoretischer Lerninhalte in den gemäß den Paragraphen 4, Absatz eins, und/oder 7 Absatz eins, des Psychotherapiegesetzes anerkannten Ausbildungseinrichtungen für das Propädeutikum und/oder für das Fachspezifikum und/oder eine Reflexion des Anerkennungswerbers über die im Bescheid vorgeschriebene Selbsterfahrung und/oder Supervision. Die Reflexion ist bei einem Psychotherapeuten mit einer seit zumindest fünf Jahren bestehenden Berufsberechtigung samt Zusatzbezeichnung in der entsprechenden fachspezifischen psychotherapeutischen Methode, mit der die Eintragung in die Psychotherapeutenliste erfolgen soll, zu absolvieren.
  6. Absatz 3,Über die erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Absolvierung ist hinsichtlich der Eignungsprüfung eine Bestätigung vom Leiter der anerkannten Ausbildungseinrichtung, hinsichtlich der Reflexion von jenem Psychotherapeuten, der die Reflexion durchgeführt hat, eine schriftliche Bewertung auszustellen."

3. Die Beschwerde macht - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes geltend:

Die den angefochtenen Bescheid tragende Annahme der belangten Behörde, im Bereich "Rahmenbedingungen für die Ausübung der Psychotherapie" bestünden wesentliche Unterschiede in der fachlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin gegenüber der als Maßstab heranzuziehenden Ausbildung nach dem österreichischen PsychotherapieG, die auch nicht durch Berufserfahrung ausgeglichen worden seien, sei unrichtig. Die vermeintliche Lücke in der Ausbildung der Beschwerdeführerin, nämlich eine unzureichende Befassung mit insbesondere rechtlichen Rahmenbedingungen der Ausübung der Psychotherapie, bestehe schon deshalb nicht, weil die Beschwerdeführerin, wie sie im Verwaltungsverfahren dargelegt habe, im Rahmen eines näher genannten Diploms auch über die rechtlichen Bestimmungen für die Ausübung des Berufs des Psychotherapeuten ausgebildet worden sei und zudem ihre Tätigkeit als - in die Liste der Sachverständigen und Fachberater am Zivilgericht in R eingetragene - Sachverständige die genaue Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen vorausgesetzt habe. Gerade im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sachverständige habe sich die Beschwerdeführerin ihrer Berufspflichten bewusst sein müssen und diese besonders strikt anzuwenden und zu beachten gehabt. Selbst wenn man aber die von der Beschwerdeführerin erfolgreich absolvierte und nachgewiesene Ausbildung in Gerichtspsychologie und ihre Tätigkeit als Sachverständige nicht als gleichwertige Ausbildung im in Rede stehenden Bereich werten wollte, wäre eine solche Lücke jedenfalls im Hinblick auf die langjährige, sich über einen Zeitraum von mehr als zwanzig Jahren erstreckende umfassende Berufserfahrung der Beschwerdeführerin als geschlossen anzusehen. Die Beschwerdeführerin sei von 1988 bis 2010 in Italien ununterbrochen als Psychotherapeutin freiberuflich tätig gewesen und habe während dieser intensiven und ohne Einschränkung ausgeübten Tätigkeit in ihrer Praxis unzählige Patienten aus sämtlichen Bevölkerungsschichten und mit unterschiedlichsten Hintergründen behandelt. Teil der Professionalität der Beschwerdeführerin sei selbstverständlich auch die strenge Beachtung sämtlicher Berufspflichten wie insbesondere der Verschwiegenheitspflicht und des Geheimnisschutzes gewesen.

Hinzu trete, dass die von der belangten Behörde angenommene Lücke, also das Fehlen eines Faches "rechtliche Rahmenbedingungen für die Ausübung der Psychotherapie" iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, PsychotherapieG in der in Italien absolvierten Ausbildung der Beschwerdeführerin, nicht als wesentlich qualifiziert werden könne, was von der Beschwerde näher ausgeführt wird.

Der angefochtene Bescheid sei zudem auch deshalb mit einem relevanten Verfahrensmangel belastet, weil er sich ausschließlich auf ein von der Amtssachverständigen am 6. November 2012 erstelltes Gutachten stütze, das der Beschwerdeführerin jedoch nicht zur Einsicht und Stellungnahme übermittelt worden sei. Überdies werde der Inhalt des gesamten Gutachtens bloß in zwei Absätzen des angefochtenen Bescheids zusammenfassend wiedergegeben. Diese Vorgangsweise genüge nicht den Anforderungen nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG; dem Verfahrensmangel komme Relevanz zu, weil im Fall der ordnungsgemäßen Einräumung des Parteiengehörs die Beschwerdeführerin Gelegenheit gehabt hätte, die seitens der Amtssachverständigen geäußerten Bedenken hinsichtlich der Kenntnisse der für Psychotherapeuten bestehenden Berufspflichten ebenso auszuräumen, wie es ihr bereits hinsichtlich der zuvor geäußerten Bedenken an der fachlichen Kompetenz gelungen sei. Insbesondere hätte die Beschwerdeführerin noch konkreter detailliertere Angaben zu den im Rahmen des erlangten Diploms aus Gerichtspsychologie erworbenen Kenntnissen machen und auf ihre aufgrund der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse hinweisen können.

4. Dieses Vorbringen ist im Ergebnis zielführend.

4.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, EWR-PsychotherapieG hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend (nunmehr: Bundeminister für Gesundheit) u.a. Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats, denen ein Qualifikationsnachweis für den reglementierten Beruf gemäß Paragraph eins, Absatz eins, EWR-PsychotherapieG ausgestellt wurde, der einem Diplom gemäß dem in der Anlage angeführten Artikel 11, Litera d, oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Berechtigung zur Berufsausübung als Psychotherapeut zu erteilen und ihn in die Psychotherapeutenliste gemäß Paragraph 17, PsychotherapieG einzutragen.

Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. ist die Zulassung zur Berufsausübung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet.

Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. ist vor der Durchführung des Verfahrens zur Eintragung in die Psychotherapeutenliste die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation zu prüfen, wobei Maßstab die fachliche Qualifikation entsprechend einer in Österreich absolvierten Ausbildung zum Psychotherapeuten gemäß dem Psychotherapiegesetz ist. Zur Beurteilung der im Ausland erworbenen Qualifikation und deren Gleichwertigkeit ist erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Wenn sich die absolvierte Ausbildung wesentlich von der entsprechenden Ausbildung an anerkannten Ausbildungseinrichtungen in Österreich unterscheidet, ist eine Ausgleichsmaßnahme - nach Wahl des Anerkennungswerbers entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung - zu absolvieren.

Paragraph 4, Absatz 3, leg. cit. legt fest, dass nach vollständiger Vorlage der Unterlagen betreffend die fachliche Qualifikation innerhalb von vier Monaten mit Bescheid festzustellen ist, ob die (fachlich-theoretische und fachlich-praktische) Qualifikation des Antragstellers im Wesentlichen einer der in Österreich anerkannten Ausbildungen gemäß dem PsychotherapieG entspricht oder, bei wesentlichen Unterschieden, in welcher Weise und in welchem Umfang für die Berufszulassung in Österreich ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist.

Maßstab, an dem die "Gleichwertigkeit" der in einem anderen EWR-Staat erlangten Ausbildung zu messen ist, ist jene fachliche Qualifikation, wie sie nach einer in Österreich absolvierten Ausbildung zum Psychotherapeuten gemäß dem PsychotherapieG erlangt wird.

4.2. Vor diesem Hintergrund, der einen wertenden Vergleich der vom Antragsteller absolvierten Ausbildung (im Ausland) mit einer Ausbildung nach dem PsychotherapieG erforderlich macht, bedarf es entsprechender Feststellungen über den Inhalt und Umfang der absolvierten Ausbildung vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 2000/11/0013).

Ebenso sind Feststellungen über die Inhalte der vom Antragsteller nach Absolvierung der (ausländischen) Ausbildung ausgeübten Berufstätigkeit erforderlich. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. ist der anzustellende Vergleich nämlich "unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse" vorzunehmen. Das Gesetz geht also davon aus, dass Unterschiede in der jeweiligen Ausbildung ("Ausbildungslücken") durch die im Rahmen der Berufstätigkeit erlangte Erfahrung ausgeglichen werden können.

Das PsychotherapieG entspricht damit den Anforderungen der - mit ihm innerstaatlich umgesetzten - Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt , L 255 vom 30. September 2005, in ihrer durch die Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) gegebenen Ausprägung: Danach ist dann, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats auf Genehmigung der Ausübung eines reglementierten Berufs prüfen, die berufliche Qualifikation des Betroffenen in der Weise zu berücksichtigen, dass sie die in seinen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen bescheinigte Qualifikation und seine einschlägige Berufserfahrung mit der nach nationalem Recht für die Ausübung des fraglichen Berufs verlangten beruflichen Qualifikation vergleichen vergleiche , etwa die Urteile des EuGH vom 7. Mai 1991, C-340/89 (Vlassopoulou), Rn. 16, und vom 13. November 2003, C-313/01 (Morgenbesser), Rn. 57 - jeweils zur Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988, der Vorgängerregelung der Richtlinie 2005/36/EG).

Für die Vornahme der erforderlichen Feststellungen wird als Grundlage der Beurteilung der jeweiligen Qualifikation und deren Gleichwertigkeit regelmäßig die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich sein vergleiche , Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz EWR-PsychotherapieG; in diesem Sinne auch das eben zitierte hg. Erkenntnis).

4.3. Den sich daraus ergebenden Anforderungen ist die belangte Behörde nicht nachgekommen: Der angefochtene Bescheid (dessen notwendige Begründungselemente durch Ausführungen in der Gegenschrift nicht substituiert werden können) fußt auf der Annahme, dass sich die von der Beschwerdeführerin (in Italien) absolvierte Ausbildung zur Psychotherapeutin wesentlich von einer in Österreich absolvierten Ausbildung unterscheidet und dass diese Unterschiede nicht durch die im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse ausgeglichen würden. Der angefochtene Bescheid beschränkt sich allerdings darauf, den Verfahrensgang - zusammenfassend - wiederzugeben, es wurden aber die erforderlichen Feststellungen über den Inhalt der von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildung ebensowenig getroffen wie diejenigen zu Art, Ausmaß und Inhalt einer seither erlangten Berufserfahrung.

Das im Bescheid wiedergegebene "Gutachten" der Amtssachverständigen vom 6. November 2012, inhaltlich eine Bewertung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. September 2012, beschränkt sich hinsichtlich des Punktes "rechtliche Rahmenbedingungen für die Ausübung der Psychotherapie" auf die unbegründete Ausführung: "Dazu sind Ausgleichsmaßnahmen notwendig, die dann weiter unten ausgeführt werden".

Der erforderliche wertende Vergleich der von der Beschwerdeführerin erlangten Ausbildung in Zusammenhalt mit ihren im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnissen einerseits mit einer in Österreich nach den Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes erlangten Ausbildung andererseits unterblieb völlig. Der angefochtene Bescheid ist also mit einem Feststellungsmangel belastet.

Die Beschwerde zeigt die Relevanz dieses Mangels auf: Infolge Unterlassung der Einräumung von Parteiengehör zu den (abschließenden) Annahmen der Amtssachverständigen, die sich die belangte Behörde zu eigen gemacht hat, wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen, den (wie erwähnt: nicht näher begründeten) Annahmen der Sachverständigen betreffend das Vorliegen wesentlicher (durch die Berufserfahrung nicht ausgeglichener) Unterschiede in der fachlichen Qualifikation inhaltlich entgegenzutreten.

5. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 14. Juli 2015