(2)Absatz 2Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen."
Personen, denen Familienbeihilfe gewährt wird, sind gemäß § 25 FLAG verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet von Tag es Bekanntwerdens der zu meldenden beim zuständigen Finanzamt zu erfolgen.Personen, denen Familienbeihilfe gewährt wird, sind gemäß Paragraph 25, FLAG verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet von Tag es Bekanntwerdens der zu meldenden beim zuständigen Finanzamt zu erfolgen.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FLAG hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 in der im Beschwerdefall für den Streitzeitraum von Februar bis Dezember 2008 geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 und gemäß § 33 Abs. 3 EStG in der im Beschwerdefall für den Streitzeitraum ab Jänner 2009 geltenden Fassung des Steuerreformgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 26/2009, steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG anzuwenden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, EStG 1988 in der im Beschwerdefall für den Streitzeitraum von Februar bis Dezember 2008 geltenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001, und gemäß Paragraph 33, Absatz 3, EStG in der im Beschwerdefall für den Streitzeitraum ab Jänner 2009 geltenden Fassung des Steuerreformgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2009,, steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist Paragraph 26, FLAG anzuwenden.
Die Rückzahlungspflicht nach § 26 Abs. 1 FLAG trifft ausschließlich den Bezieher der Familienbeihilfe. Diese Bestimmung legt eine objektive Erstattungspflicht desjenigen fest, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, 2008/15/0323).Die Rückzahlungspflicht nach Paragraph 26, Absatz eins, FLAG trifft ausschließlich den Bezieher der Familienbeihilfe. Diese Bestimmung legt eine objektive Erstattungspflicht desjenigen fest, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, 2008/15/0323).
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Mitbeteiligte ab Februar 2008, somit seit Beginn des Streitzeitraums, gemäß § 2 Abs. 2 FLAG keinen Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für Familienbeihilfe hatte.Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Mitbeteiligte ab Februar 2008, somit seit Beginn des Streitzeitraums, gemäß Paragraph 2, Absatz 2, FLAG keinen Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für Familienbeihilfe hatte.
Ob der Mitbeteiligte, der unstrittig bis November 2006 Familienbeihilfe bezogen hatte, vorher Anspruchsberechtigter gewesen war, ist im Beschwerdefall unerheblich.
Strittig ist, welche Wirkung die Mitteilung des Mitbeteiligten vom 27. November 2006 hatte.
Der Mitbeteiligte stand im Verwaltungsverfahren auf dem Standpunkt und wiederholt diesen in seiner Gegenschrift, dass mit der in Rede stehenden Mitteilung vom 27. November 2006 die Anspruchsberechtigung auf seine damals im gemeinsamen Haushalt lebende Ehefrau übergegangen sei.
Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, der Mitbeteiligte habe mit der in Rede stehenden Mitteilung in sinngemäßer Anwendung des § 2a Abs. 2 FLAG konkludent auf seinen Anspruch auf Familienbeihilfe zugunsten der Kindesmutter verzichtet.Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, der Mitbeteiligte habe mit der in Rede stehenden Mitteilung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 2 a, Absatz 2, FLAG konkludent auf seinen Anspruch auf Familienbeihilfe zugunsten der Kindesmutter verzichtet.
Ein Verzicht des Mitbeteiligten durch die in Rede stehende Mitteilung vom 27. November 2006 käme lediglich dann in Betracht, wenn dieser gemäß § 2a Abs. 1 FLAG vorrangiger Anspruchsberechtigter gewesen wäre, wofür jedoch kein Anhaltspunkt besteht. Ein Verzicht eines Elternteils, der selbst nur wegen des Verzichts des anderen Elternteils vorrangig anspruchsberechtigt ist, ist weder gesetzlich vorgesehen noch erforderlich. Denn ein von der belangten Behörde damit offenbar angenommenes "Zurückfallen" der vorrangigen Anspruchsberechtigung auf den ursprünglich vorrangigen anderen Elternteil setzt eine Willenserklärung dieses anderen Elternteils (etwa einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe) voraus, mit der gleichzeitig und allenfalls konkludent der seinerzeitige Verzicht widerrufen wird und welche keine Willensäußerung des durch den seinerzeitigen Verzicht vorrangig anspruchsberechtigt gewordenen Elternteil erfordert.Ein Verzicht des Mitbeteiligten durch die in Rede stehende Mitteilung vom 27. November 2006 käme lediglich dann in Betracht, wenn dieser gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, FLAG vorrangiger Anspruchsberechtigter gewesen wäre, wofür jedoch kein Anhaltspunkt besteht. Ein Verzicht eines Elternteils, der selbst nur wegen des Verzichts des anderen Elternteils vorrangig anspruchsberechtigt ist, ist weder gesetzlich vorgesehen noch erforderlich. Denn ein von der belangten Behörde damit offenbar angenommenes "Zurückfallen" der vorrangigen Anspruchsberechtigung auf den ursprünglich vorrangigen anderen Elternteil setzt eine Willenserklärung dieses anderen Elternteils (etwa einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe) voraus, mit der gleichzeitig und allenfalls konkludent der seinerzeitige Verzicht widerrufen wird und welche keine Willensäußerung des durch den seinerzeitigen Verzicht vorrangig anspruchsberechtigt gewordenen Elternteil erfordert.
In der Bekanntgabe eines Kontos, welches lediglich auf einen anderen Namen lautet, allein könnte auch kein Verzicht gesehen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2009/16/0126, in welchem der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen ist, dass die Zustimmung auf Überweisung von Familienbeihilfenbeträgen auf ein gemeinsames, jedoch auf den Namen des Ehemannes der damaligen Beschwerdeführerin lautendes Konto, über welches beide verfügungsberechtigt gewesen seien, noch keinen Verzicht dargestellt hat.)In der Bekanntgabe eines Kontos, welches lediglich auf einen anderen Namen lautet, allein könnte auch kein Verzicht gesehen werden vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2009/16/0126, in welchem der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen ist, dass die Zustimmung auf Überweisung von Familienbeihilfenbeträgen auf ein gemeinsames, jedoch auf den Namen des Ehemannes der damaligen Beschwerdeführerin lautendes Konto, über welches beide verfügungsberechtigt gewesen seien, noch keinen Verzicht dargestellt hat.)
Nach Ansicht der belangten Behörde komme diese Mitteilung (auch) einem konkludenten Widerruf einer vermutlich in früherer Zeit abgegebenen Verzichtserklärung iSd § 2a Abs. 2 FLAG durch die Ehefrau des Mitbeteiligten gleich. Die belangte Behörde geht davon aus, dass durch die Auszahlung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge auf das auf die Ehefrau des Mitbeteiligten lautende Girokonto diese die Familienbeihilfe auch bezogen habe, weshalb eine Rückforderung beim Mitbeteiligten, der die Familienbeihilfe gar nicht bezogen habe, nicht zulässig sei.Nach Ansicht der belangten Behörde komme diese Mitteilung (auch) einem konkludenten Widerruf einer vermutlich in früherer Zeit abgegebenen Verzichtserklärung iSd Paragraph 2 a, Absatz 2, FLAG durch die Ehefrau des Mitbeteiligten gleich. Die belangte Behörde geht davon aus, dass durch die Auszahlung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge auf das auf die Ehefrau des Mitbeteiligten lautende Girokonto diese die Familienbeihilfe auch bezogen habe, weshalb eine Rückforderung beim Mitbeteiligten, der die Familienbeihilfe gar nicht bezogen habe, nicht zulässig sei.
Die Erklärung des Mitbeteiligten, welche von seiner Ehefrau nicht unterschrieben ist und keine Willenserklärung der Ehefrau darstellen kann, bewirkt keinen Widerruf eines von dieser vormals vermutlich abgegebenen Verzichts nach § 2a Abs. 2 FLAG. Ob das Unterlassen eines Widerspruchs gegen die Überweisung von Familienbeihilfenbeträgen durch das Finanzamt auf das vom Mitbeteiligten angeführte Girokonto einen konkludenten Widerruf eines seinerzeitigen Verzichts iSd § 2a Abs. 2 FLAG durch die Ehefrau des Mitbeteiligten darstellt, kann dahingestellt bleiben. Denn die belangte Behörde hat nicht festgestellt, dass die Ehefrau des Mitbeteiligten über dieses Konto allein zeichnungsberechtigt gewesen wäre und gewusst hätte, dass dieser Umstand dem Finanzamt bekannt gewesen wäre. Aus der Kontobezeichnung allein ergibt sich nämlich noch keine Alleinzeichnungsberechtigung.Die Erklärung des Mitbeteiligten, welche von seiner Ehefrau nicht unterschrieben ist und keine Willenserklärung der Ehefrau darstellen kann, bewirkt keinen Widerruf eines von dieser vormals vermutlich abgegebenen Verzichts nach Paragraph 2 a, Absatz 2, FLAG. Ob das Unterlassen eines Widerspruchs gegen die Überweisung von Familienbeihilfenbeträgen durch das Finanzamt auf das vom Mitbeteiligten angeführte Girokonto einen konkludenten Widerruf eines seinerzeitigen Verzichts iSd Paragraph 2 a, Absatz 2, FLAG durch die Ehefrau des Mitbeteiligten darstellt, kann dahingestellt bleiben. Denn die belangte Behörde hat nicht festgestellt, dass die Ehefrau des Mitbeteiligten über dieses Konto allein zeichnungsberechtigt gewesen wäre und gewusst hätte, dass dieser Umstand dem Finanzamt bekannt gewesen wäre. Aus der Kontobezeichnung allein ergibt sich nämlich noch keine Alleinzeichnungsberechtigung.
Dass das Finanzamt auf Grund der Mitteilung vom 27. November 2006 entsprechend dem Art. II § 3 Abs. 2 des BG BGBl. Nr. 246/1993 dem Mitbeteiligten gegenüber eine Verständigung über die Einstellung der Auszahlung der Familienbeihilfe und gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. eine Mitteilung über das Entstehen eines Anspruchs der Familienbeihilfe gegenüber der Ehefrau des Mitbeteiligten erlassen hätte, wird weder behauptet noch ist es aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich.Dass das Finanzamt auf Grund der Mitteilung vom 27. November 2006 entsprechend dem Art. römisch II Paragraph 3, Absatz 2, des BG Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1993, dem Mitbeteiligten gegenüber eine Verständigung über die Einstellung der Auszahlung der Familienbeihilfe und gemäß Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. eine Mitteilung über das Entstehen eines Anspruchs der Familienbeihilfe gegenüber der Ehefrau des Mitbeteiligten erlassen hätte, wird weder behauptet noch ist es aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich.
Im Übrigen hat der Mitbeteiligte in der von ihm am 13. Mai 2008 unterschriebenen Änderung des ihm übermittelten Formblattes "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" wahrheitswidrig keinerlei Hinweise darauf angebracht, dass der gemeinsame Haushalt mit seiner Ehefrau und seinem den Familienbeihilfenanspruch vermittelnden Kind nicht mehr bestehe und er nicht mehr anspruchsberechtigte Person wäre, wie er es zutreffend, aber spät in seiner am 15. Juli 2010 unterschriebenen Änderung des ihm übermittelten Formblattes "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" letztlich getan hat.
Die Bekanntgabe einer Kontonummer und der Bezeichnung, auf wen das Konto lautet, die nicht notwendigerweise den Namen des Anspruchsberechtigten tragen muss, allein bewirkt in Verbindung mit der späteren Auszahlung auf dieses Konto noch nicht, dass der als Anspruchsberechtigter Auftretende, der diese Angaben getätigt hat, die Familienbeihilfe nicht mehr bezogen hätte, sondern ein anderer über dieses Konto Verfügungsberechtigter. Gerade bei Eltern, die im gemeinsamen Haushalt wohnen, ist ein Konto, das nur auf den Namen eines der beiden Elternteile lautet, aber über das beide verfügungsberechtigt oder zeichnungsberechtigt sind, zwar nicht der Regelfall, aber doch nicht ungewöhnlich (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010). Allein mit der Mitteilung des Mitbeteiligten vom November 2006 war daher noch nicht ersichtlich, wer über das angegebene Konto (allein) verfügungsberechtigt und zeichnungsberechtigt war, wer sohin die Geldbeträge letztlich erhalten hat. Gibt somit ein vom Finanzamt als Anspruchsberechtigter Angesprochener eine Kontonummer bekannt und wird die Familienbeihilfe anschließend auf dieses Konto überwiesen, so ist dies dem Fall gleichzuhalten, dass der Betreffende diese Beträge erhalten und - gegebenenfalls - an eine andere Person weitergegeben hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 2000, 96/15/0001).Die Bekanntgabe einer Kontonummer und der Bezeichnung, auf wen das Konto lautet, die nicht notwendigerweise den Namen des Anspruchsberechtigten tragen muss, allein bewirkt in Verbindung mit der späteren Auszahlung auf dieses Konto noch nicht, dass der als Anspruchsberechtigter Auftretende, der diese Angaben getätigt hat, die Familienbeihilfe nicht mehr bezogen hätte, sondern ein anderer über dieses Konto Verfügungsberechtigter. Gerade bei Eltern, die im gemeinsamen Haushalt wohnen, ist ein Konto, das nur auf den Namen eines der beiden Elternteile lautet, aber über das beide verfügungsberechtigt oder zeichnungsberechtigt sind, zwar nicht der Regelfall, aber doch nicht ungewöhnlich vergleiche das erwähnte hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010). Allein mit der Mitteilung des Mitbeteiligten vom November 2006 war daher noch nicht ersichtlich, wer über das angegebene Konto (allein) verfügungsberechtigt und zeichnungsberechtigt war, wer sohin die Geldbeträge letztlich erhalten hat. Gibt somit ein vom Finanzamt als Anspruchsberechtigter Angesprochener eine Kontonummer bekannt und wird die Familienbeihilfe anschließend auf dieses Konto überwiesen, so ist dies dem Fall gleichzuhalten, dass der Betreffende diese Beträge erhalten und - gegebenenfalls - an eine andere Person weitergegeben hat vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 2000, 96/15/0001).
Somit durfte die belangte Behörde nicht davon ausgehen, dass die Ehefrau des Mitbeteiligten und nicht der Mitbeteiligte die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge ab November 2006 bezogen habe.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.