Verwaltungsgerichtshof
22.11.2012
2012/15/0198
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/15/0199
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Büsser und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über den Antrag 1. des RS, 2. der PS, 3. der HJ und 4. der AA, alle in H, alle vertreten durch die Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1220 Wien, Wagramer Straße 19 (IZD Tower), auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur vollständigen Behebung von Mängeln im mit Beschluss vom 5. September 2012, 2012/15/0134, eingestellten Verfahren, den Beschluss gefasst:
1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 5. September 2012, 2012/15/0134-5, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die von den Antragstellern erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom 28. Juli 2011, RV/0441-S/04, wegen unterlassener vollständiger Mängelbehebung gemäß Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 34, Absatz 2, VwGG ein. Die Beschwerdeführer hätten zwar innerhalb offener Frist einen Verbesserungsschriftsatz in siebenfacher Ausfertigung und acht Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde eingebracht. Das Original der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen und zurückgestellten Beschwerde sei aber nicht wieder vorgelegt und der Mängelbehebungsauftrag insoweit nicht erfüllt worden.
In dem am 15. Oktober 2012 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird vorgebracht, der intern mit dieser Angelegenheit befasste Dr. M habe dem Sekretariat die Anweisung zur Vorbereitung der Beilagen erteilt, die sich auch im Rubrum insoweit widergespiegelt habe, als dort vermerkt worden sei, dass der Schriftsatz samt Beilagen in siebenfacher Ausfertigung und die ursprüngliche Beschwerde achtfach vorgelegt werden solle.
Dr. M habe den Schriftsatz und die Beilagen am Abend des 25. Juli 2012 fertiggestellt. Die Endkontrolle sei am 26. und 27. Juli 2012 durch Rechtsanwalt Dr. W erfolgt. Er habe den Inhalt der Beschwerde kontrolliert. Die Beilagen zur Beschwerde seien auf Grund ihres Umfanges auf einem separaten Tisch im Sekretariat gelegen. Auf dem Tisch hätten sich ein Stapel mit den Kopien der Bescheide in siebenfacher Ausfertigung, weiters ein Stapel von Kopien der ursprünglichen Beschwerde in siebenfacher Ausfertigung sowie ein Stapel, bestehend aus dem Original der an den Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde samt den Beilagen befunden. Dr. W habe sich im Sekretariat vergewissert, dass die vorbereiteten Beilagen dem Verbesserungsauftrag entsprochen hätten.
Nach der Kontrolle habe Dr. W die Assistentin des Teams Frau S angewiesen, den Schriftsatz mit dem Datum 27. Juli 2012 zu versehen, diesen siebenfach auszudrucken und ihn zur Unterschrift vorzulegen, sowie eine Kopie des unterschriebenen Schriftsatzes samt der Beilagen für den eigenen Akt anzufertigen. Dr. W habe Frau S schließlich angewiesen, die Beilagen, wie auf dem Tisch vorbereitet, zu kuvertieren und die unterschriebenen Exemplare der Beschwerde beizufügen.
Frau S sei auftragsgemäß vorgegangen und habe den fertig gestellten Schriftsatz in siebenfacher Ausfertigung Dr. W zur Unterschrift vorgelegt. Auf dem Rückweg habe sie den unterschriebenen Schriftsatz kopiert und die Kopie des Schriftsatzes noch in der Kopierkammer gelocht. Zurück im Sekretariat habe sie den Stapel neben die Beilagen gelegt und sich auf die Suche nach einem entsprechenden Kuvert gemacht. Um auf Grund "der erheblichen Papiermenge auf dem Schreibtisch nicht durcheinander zu kommen," habe sie beschlossen, "sofort eine Trennung zwischen einzubringenden Unterlagen und dem eigenen Akt vorzunehmen". So habe sie die gelochte Kopie der Beschwerde in den Akt eingelegt, "weil jedoch sowohl die Kopie des Schriftsatzes, als auch das Original der ursprünglichen VfGH-Beschwerde samt deren Beilagen gelocht waren", habe sie gedacht, dass "das Original samt Beilagen irrtümlich nicht mehr im Akt war und ordnete sowohl die Kopie der einzubringenden Beschwerde als auch das Original der VfGH-Beschwerde samt den Beilagen in den Akt ein."
Erst durch die Zustellung des Einstellungsbeschlusses am 1. Oktober 2012 hätten die Beschwerdeführer die unvollständige Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages vom 9. Juli 2012 entdeckt. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Akt abgehangen, weshalb die fehlende Einbringung des Originals der VfGH-Beschwerde samt Beilagen niemandem habe auffallen können.
Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt ein einem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für den Antragsteller nur dann ab, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Vertreters, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraphen 1324, 1332, ABGB zu verstehen. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Zudem muss der Vertreter seine Kanzlei so organisieren, dass die richtige und fristgerechte Erledigung von gerichtlichen Aufträgen sicher gestellt ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 20. Februar 2008, 2007/15/0271).
In Anbetracht der Bedeutung, die der vollständigen Erfüllung eines Ergänzungsauftrages zukommt, ist der Beschwerdeführer oder sein Vertreter verhalten, sowohl die Rechtzeitigkeit als auch die Vollständigkeit der Erfüllung der Aufträge zu überprüfen. Dazu gehört, dass er anlässlich der Unterfertigung des Ergänzungsschriftsatzes sein Augenmerk u.a. auch darauf richtet, ob am Ergänzungsschriftsatz die anzuschließenden Beilagen zutreffend vermerkt sind vergleiche , nochmals den Beschluss vom 20. Februar 2008).
Im vorliegenden Fall trägt der vom Rechtsanwalt unterfertigte Verbesserungsschriftsatz folgenden Beilagenvermerk:
"1 HS |
7 fach |
Kopien der Bescheide (7-fach) |
Beleg über die erfolgte Einzahlung der Eingabegebühr (Original und Kopie) |
ursprüngliche Beschwerde (8-fach)" |
Es trifft zwar zu, dass der Vertreter rein mechanische Vorgänge, wie etwa das Kuvertieren oder die Postaufgabe, grundsätzlich der alleinigen Erledigung der Kanzlei überlassen kann. Dies setzt allerdings voraus, dass auf Grund eindeutiger Anordnung (vor allem einem Beilagen- oder Gleichschriftenvermerk) klargestellt ist, welche Schriftstücke zu kuvertieren sind vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 20. Oktober 2009, 2009/13/0181, und vom 21. Dezember 2011, 2011/13/0123).
Gegenständlich liegt ein zu dem eingetretenen Irrtum Anlass gebender Beilagenvermerk vor. Anders als im Wiedereinsetzungsantrag vertreten, geht aus dem Rubrum nicht hervor, dass die ursprüngliche Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof im Original sowie sieben Kopien der Originalbeschwerde dem Ergänzungsschriftsatz angeschlossen werden sollen. Während hinsichtlich des angeführten Einzahlungsbeleges eine entsprechende Klarstellung erfolgt ist, trifft dies auf die - rechtlich bedeutsame - Übersendung der (einfach) rückgestellten Originalbeschwerde gerade nicht zu. Durch einen solchen Beilagenvermerk wird eine gefahrengeneigte Situation geschaffen, weil diesem Vermerk nicht entnommen werden kann, dass die ursprüngliche VfGH-Beschwerde entsprechend dem Mängelbehebungsauftrag im Original wieder vorzulegen ist vergleiche , auch den hg. Beschluss vom 23. September 2010, 2010/15/0137).
Unter den geschilderten Umständen ist es dem Beschwerdevertreter als eigenes, über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten, dass er bei Unterfertigung des Verbesserungsschriftsatzes nicht darauf gedrungen hat, die Beilagenverfügung klar zu fassen. Dieses Verschulden ist dem Verschulden der Antragsteller selbst gleichzuhalten.
Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Die mit dem Wiedereinsetzungsantrag neuerlich eingebrachte Beschwerde ist verspätet und daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. November 2012