Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.2012

Geschäftszahl

2012/09/0054

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Beschwerdesache des Mag. HW in O, vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger, Dr. Dieter Perz, Dr. Georg Wallner und Dr. Markus Warga, Rechtsanwälte in 5400 Hallein, Salzgasse 2, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 11. April 2012, betreffend vorläufige Suspendierung nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Referent in einer verwaltungspolizeilichen Abteilung der Bundespolizeidirektion Salzburg in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit dem mit Beschwerde angefochtenen Bescheid dieser Behörde vom 11. April 2012 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 112, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) vorläufig vom Dienst suspendiert.

Mit Bescheid vom 7. Mai 2012 hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 über die Suspendierung und mit Bescheid vom 19. Juli 2012 hat die Berufungskommission über die dagegen erhobene Berufung entschieden.

Paragraph 112, Absatz eins, bis 3 BDG 1979 lautet (auszugsweise):

"Suspendierung

Paragraph 112, (1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen.

  1. Absatz 2,Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.
  2. Absatz 3,Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen."

    Mit dem Abspruch der Disziplinarkommission über die Suspendierung hat die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 112, Absatz 3, zweiter Satz BDG 1979 geendet; der angefochtene Bescheid ist wirkungslos geworden. Der Beschwerdeführer hat mit Stellungnahme vom 26. Juli 2012 keinen Einwand dagegen erhoben, dass er dadurch klaglos gestellt worden sei.

    Nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dieser Umstand ist im vorliegenden Fall eingetreten vergleiche , den hg. Beschluss vom 18. Juli 2002, Zl. 2001/09/0011, auf den gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird).

    Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof in freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird.

Wien, am 6. September 2012