Verwaltungsgerichtshof
28.05.2014
2012/07/0017
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des K M in W, vertreten durch Dr. Manfred Dallago, Rechtsanwalt in 6330 Kufstein, Oberer Stadtplatz 5a, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 28. Juni 2011, Zl. U- 14.461/6, betreffend einen Beseitigungsauftrag nach Paragraph 73, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid, der im Spruchpunkt römisch zwei. unberührt bleibt, wird im Umfang des Spruchpunktes römisch eins. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
römisch eins.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel (im Folgenden: BH) vom 22. Februar 2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 7, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 aufgetragen, den auf zwei näher bezeichneten Grundstücken im Uferschutzbereich des W. Sees auf einer Länge von 80 m und einer Breite von 2 m abgelagerten Ziegelbruch (Beton- und Tonziegel) bis spätestens 20. März 2011 bis in eine Tiefe von 30 cm zu entfernen und einer geordneten Entsorgung zu übergeben sowie für eine fachmännische Begleitung der Maßnahmen der BH eine Woche vor Beginn der Arbeiten eine ökologische Bauaufsicht namhaft zu machen.
Dazu führte die BH (u.a.) aus, dass die beiden Grundstücke vom Beschwerdeführer während der Badesaison zur Verwaltung der Liegewiese genützt würden und offensichtlich der durchnässte Boden mit der Bruchziegelschicht aufgeschüttet worden sei, um den Badegästen einen trockenen Weg zwischen See und Verkaufscontainern anzubieten.
Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (im Folgenden: LH) vom 28. Juni 2011 unter Spruchpunkt römisch eins. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im erstinstanzlichen Bescheid angeführte Frist durch die Frist "bis spätestens 20.09.2011" ersetzt und der Auftrag zur Namhaftmachung einer ökologischen Bauaufsicht mangels Rechtsgrundlage behoben wurde. Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde über vom Beschwerdeführer im Rahmen der Berufung gestellte Anträge dahingehend entschieden, dass der Antrag auf "Haftung-Ersatz u.a.w. detto für event. 'Konsens-Aufschüttung' gegen wen auch immer" gemäß Paragraph 6, AVG auf den Zivilrechtsweg verwiesen, der Antrag vom 9. Juni 2011 auf Verfahrenshilfe als unzulässig zurückgewiesen und der Antrag vom 9. Juni 2011 auf Fristverlängerung als unbegründet abgewiesen wurde.
Dazu führte der LH aus, dass (u.a.) dem Beschwerdeführer mit Bescheid der BH als Naturschutzbehörde vom 28. Dezember 2009 gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG) aufgetragen worden sei, das auf den Grundstücken eingebrachte Abbruchmaterial bis auf den ursprünglichen Boden und den abgestellten Container zu entfernen sowie den ursprünglichen Boden wiederherzustellen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung sei mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30. Juni 2010 der Bescheid vom 28. Dezember 2009 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die BH zurückverwiesen worden.
In Bezug auf das Berufungsvorbringen, dass seit über drei Jahrzehnten eine naturschutzrechtliche Genehmigung für die gegenständliche Maßnahme des Beschwerdeführers vorliege, nämlich zur Errichtung und Aufschüttung einer Liegewiese sowie zur Errichtung eines Parkplatzes und der Aufschüttung, führte der LH aus, dass der Beschwerdeführer das abgelagerte Ziegelbruchmaterial (Beton- und Tonziegel) vom Unternehmen K. bezogen habe und für diese Ablagerung keine naturschutzrechtliche Genehmigung vorliege, was sich insbesondere aus dem Berufungsbescheid der Tiroler Landesregierung vom 30. Juni 2010 ergebe. Entsprechende Bewilligungen seien vom Beschwerdeführer auch nicht vorgelegt worden.
Das Abbruchmaterial sei vom Beschwerdeführer vom Unternehmen K. bezogen und auf dem beschriebenen Weg aufgebracht worden, um diesen wieder für Kinderwägen und Gäste im Rollstuhl befahrbar zu machen. Dieses Material sei nicht beim Beschwerdeführer selbst angefallen, sondern er habe dieses von einem Unternehmen bezogen, das im Bereich Baustoffrecycling tätig sei. Der Beton- und Tonziegelbruch falle üblicherweise an Baustellen an und werde nach Aufbereitung durch ein entsprechendes Fachunternehmen für Vorhaben wie das gegenständliche eingesetzt. Zum Zeitpunkt des Recycelns stelle das Material jedenfalls Abfall dar, weil bei einem Anfall derartiger Materialien an Baustellen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung immer von einer Entledigungsabsicht auszugehen sei. Ein Abfallende gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 würde erst eintreten, wenn die aus dem Abfall gewonnenen Stoffe unmittelbar zur Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet würden. Eine derartige unmittelbare Verwendung wäre etwa die (zulässige) Verwertung im Sinne beispielsweise der Errichtung eines Weges. Im Zeitpunkt der Übernahme dieses Materials durch den Beschwerdeführer vom Unternehmen K. sei der subjektive Abfallbegriff jedenfalls zu bejahen. Damit erübrige sich die Prüfung der Frage, ob dieses Material auch im Sinne des objektiven Abfallbegriffes Abfall darstelle.
Wenn dieses Material keiner zulässigen Verwertung oder einer unzulässigen Beseitigung zugeführt werde, dann liege eine unzulässige Ablagerung von Abfällen vor, weil gemäß Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 die Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien zulässig sei. Eine Maßnahme gelte dann als rechtlich zulässig, wenn sie keinen anderen rechtlichen Vorgaben widerspreche und alle erforderlichen Genehmigungen vorlägen. Im gegenständlichen Fall liege die erforderliche naturschutzrechtliche Genehmigung für diese Schüttung, wie festgestellt, nicht vor. Damit erübrige sich die Prüfung aller anderen Voraussetzungen für eine zulässige Verwertung, die sohin verneint werden müsse.
Da das gegenständliche Vorgehen des Beschwerdeführers Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 widerspreche, sei der Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 zu erteilen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Darin erachtet sich der Beschwerdeführer als in seinem Recht verletzt, recyceltes und nicht mehr dem Abfallbegriff des AWG 2002 unterliegendes Abbruchmaterial zu verwenden sowie nicht gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 7, leg. cit. entfernen und einer geordneten Entsorgung übergeben zu müssen, sodass er inhaltlich den angefochtenen Bescheid lediglich im Umfang dessen Spruchpunktes römisch eins. bekämpft.
Der LH legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Die Paragraphen 2, 5, 15, und 73 AWG 2002 in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011, lauten auszugsweise:
"Begriffsbestimmungen
Paragraph 2, (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen.
(...)
1. 'Altstoffe'
a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder
b) Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden,
um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung
zuzuführen.
(...)
(...)
5. ist 'Verwertung' jedes Verfahren, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem
a) sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder
b) - im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung - die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen.
Als Verwertung gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und jede sonstige Verwertung (zB die energetische Verwertung, die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen. Anhang 2 Teil 1 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren.
(...)
7. ist 'Recycling' jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Produkten, Sachen oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.
(...)"
"Abfallende
Paragraph 5, (1) Soweit eine Verordnung gemäß Absatz 2, nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung
im Sinne von Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6, ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.
(...)"
"Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer Paragraph 15, (1) Bei der Sammlung, Beförderung,
Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind
1. die Ziele und Grundsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins, und 2 zu beachten und
2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) zu vermeiden.
(...)