Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2011

Geschäftszahl

2011/15/0073

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des W in K, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner Rechtsanwälte in 4014 Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 25. Februar 2011, Zl. RV/0505- W/05, betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum u.a. der Jahre 1989 und 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem in Kopie vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung tätig. Im Jahr 1993 begann in seinem Betrieb eine Prüfung der Lohnabgaben, die im Jahr 1996 ihren Abschluss fand. Mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom 19. November 1996 zog das Finanzamt den Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Prüfungsbericht vom 29. August 1996 zur Haftung für Lohnsteuer der Jahre 1989 und 1990 heran. Weiters wurde der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die genannten - gegenständlich ausschließlich strittigen - Jahre festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die Berufung des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 1996.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung im Umfang der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 25. Jänner 2005 teilweise statt.

Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Nichterlassung eines Haftungs- und Abgabenbescheides nach Eintritt der Festsetzungsverjährung verletzt.

Zur Begründung wird in der Beschwerde u.a. Folgendes ausgeführt:

"5.3 Die Verjährungsfrist für die hier gegenständlichen Abgaben für das Jahr 1989 begann somit spätestens mit 01.01.1990 und endete grundsätzlich am 01.01.1995. Durch die Lohnabgabenprüfung am 13.01.1993 verlängerte sich die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgaben gemäß Paragraph 209, Absatz eins, BAO um ein Jahr, sodass schlussendlich die Festsetzungsverjährung für den Zeitraum 1989 am 01.01.1996 endete.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 323, Absatz 18, BAO Paragraph 209, Absatz eins, BAO in der Fassung AbgÄG 2004 ab 1. Jänner 2005 auch auf zu diesem Zeitpunkt 'offene' Verfahren - wie in diesem Fall - anzuwenden ist. Deshalb führte die Lohnabgabenprüfung vom 13.01.1993 lediglich zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist von einem Jahr. Abgabenrechtliche Verjährungsbestimmungen sind Normen des Verfahrensrechtes, bei denen es nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs, sondern auf die im Zeitpunkt von dessen Durchsetzung gegebenen Verhältnisse ankommt. Daher ist das neue Verjährungsrecht auch auf solche Rechtsvorgänge anzuwenden, die sich vor seinem Inkrafttreten ereignet haben (Ritz BAO3, Paragraph 209, Rz 42).

5.4 Der Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes Melk für das Jahr 1989 wurde jedoch erst am 19.11.1996 und damit nach Eintritt der Festsetzungsverjährung (01.01.1996) erlassen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Paragraph 224, BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1980, lautet auszugsweise:

  1. Absatz eins,Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. ...
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Einkommensteuerrechtes über die Geltendmachung der Haftung für Steuerabzugsbeträge bleiben unberührt.
  3. Absatz 3,Die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß Absatz eins, ist nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig."

Paragraph 207, BAO lautet auszugsweise:

  1. Absatz eins,Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
  2. Absatz 2,Die Verjährungsfrist beträgt ... bei allen übrigen

Abgaben fünf Jahre. ..."

Gemäß Paragraph 209, Absatz eins, BAO in der Stammfassung wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (Paragraph 77,) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen, wobei mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt.

Paragraph 209, Absatz eins, in der Fassung AbgÄG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,, lautet:

"Werden innerhalb der Verjährungsfrist (Paragraph 207,) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (Paragraph 77,) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist."

Gemäß Paragraph 323, Absatz 16, BAO ist die neue Fassung des Paragraph 209, Absatz eins, BAO mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten.

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,, wurde der Absatz 18, des Paragraph 323, BAO geschaffen, welcher im vorletzten Satz normiert:

"§ 209a Absatz eins und 2 gilt für den Fall der Verkürzung von Verjährungsfristen durch die Neufassungen des … Paragraph 209, Absatz eins, durch Bundesgesetzblatt Teil eins,  Nr. 180 aus 2004,, … sinngemäß."

Paragraph 209 a, Absatz eins, BAO regelt, dass einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung nicht entgegensteht.

Wie sich aus den ErlRV zu Paragraph 323, Absatz 18, (Abgabenänderungsgesetz 2004), 686 BlgNR römisch 22 . GP, 37, ergibt, sollte mit dieser Bestimmung normiert werden, dass die Verkürzung von Verjährungsfristen durch das Steuerreformgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004,, und das AbgÄG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,, keine Auswirkungen (insbesondere) auf offene Berufungsverfahren hat vergleiche , Ritz, BAO3, Paragraph 209 a,, Tz. 17).

Da bei Inkrafttreten des Paragraph 209, Absatz eins, BAO in der Fassung des AbgÄG 2004 mit 1. Jänner 2005 der Bescheid vom 19. November 1996 dem Rechtsbestand angehört hat und dieser Bescheid mittels Berufung angefochten war, bewirkt Paragraph 323, Absatz 18, vorletzter Satz BAO, dass die Verjährung nicht nach Paragraph 209, Absatz eins, BAO in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Rechtslage bemessen wird, sondern - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 209 a, Absatz eins, BAO - noch die bei Erlassung des erstinstanzliches Haftungs- und Festsetzungsbescheides geltende Rechtslage zur Anwendung kommt.

Nach der alten Rechtslage wurde die Verjährung durch die im Jahr 1993 gesetzte Prüfungshandlung unterbrochen. Die Verjährungsfrist begann mit Ablauf des Jahres 1993 neu zu laufen und endete demnach erst mit Ablauf des Jahres 1998. Der erstinstanzliche Bescheid vom 19. November 1996 ist daher jedenfalls noch vor Ablauf der Verjährungsfrist ergangen, sodass es auf die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die belangte Behörde vom Vorliegen hinterzogener Abgaben ausgehen konnte, nicht ankommt. Verzögerungen im Rechtsmittelverfahren über die Verjährung hinaus stehen gemäß Paragraph 209 a, Absatz eins, BAO einer Berufungsentscheidung nicht im Wege. Dies gilt auch für die absolute Verjährung vergleiche , mit weiteren Nachweisen das hg. Erkenntnis vom 22. März 2010, 2010/15/0033).

Der in der Beschwerde angesprochene Artikel 6, EMRK betrifft neben strafrechtlichen Anklagen "civil rights" und erstreckt sich daher nicht auf an den Staat zu entrichtende Abgaben. Schon deshalb liegt im Beschwerdefall - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine Verletzung des Artikel 6, EMRK vor vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2008, 2006/15/0158).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. April 2011