Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.2012

Geschäftszahl

2011/12/0187

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der R R in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 17. Oktober 2011, Zl. 21402-5/2210361/187-2011, betreffend Feststellungen i.A. pauschalierter Erschwerniszulage und Aufwandsentschädigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Fachreferentin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg und im Amt der Salzburger Landesregierung in Verwendung, wo sie mit Angelegenheiten der Frauenfragen und Chancengleichheit betraut wurde.

In ihrer Eingabe vom 9. Februar 2011 brachte sie vor, mit Verordnung der Landeshauptfrau (von Salzburg) vom 22. April 2009, mit der die Geschäftseinteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung geändert worden sei, sei ihre bisherige Dienststelle 2/04 zur Dienststelle 0/05 als Stabsstelle in der Landesamtsdirektion geworden. Die "MitarbeiterInnen" der Landesamtsdirektion erhielten als fixen Gehaltsbestandteil die "Präsidialzulage", die historisch gesehen die besondere Flexibilität und Leistungsbereitschaft der "MitarbeiterInnen" dieses politiknahen Bereiches abgelten solle. Mit Beschluss der Salzburger Landesregierung vom 14. Dezember 1992 sei festgehalten worden, dass für Bedienstete der Landesamtsdirektion, der Unterabteilung 0/1 Legislativ- und Verfassungsdienst und der Personalabteilung auf Grund der Aufgabenstellung vergleichbare Erschwernisse und Aufwand wie in der Präsidialabteilung gegeben gewesen seien und somit auch vom Zulagensystem her eine eingeschränkte Gleichbehandlung erfolgen sollte. In weiterer Folge sei für Bedienstete im Sekretariat des Landesamtsdirektors, der Referate 0/01, 0/02, 0/06, der Fachabteilungen 0/1 und 0/4, 0/8 und der Salzburger Verwaltungsakademie sowie der Landes-Personalvertretung mit vergleichbaren Erschwernissen und Aufwand wie in der Präsidialabteilung die Gebührlichkeit der (richtig wohl:) Präsidialzulage festgelegt worden. Durch die dienststellenmäßige Eingliederung des Referates 2/04 in die Landesamtsdirektion habe sich auch die Aufgabenstellung des Referates sowohl hinsichtlich der Erschwernisse als auch im Aufwand der Aufgabenbewältigung geändert. Diese Änderung der Aufgaben hinsichtlich Art und Umfang sei in der Geschäftseinteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 1. Juli 2009 festgehalten. Eine zusätzliche Erweiterung der Aufgaben sei mit der Änderung der Geschäftseinteilung, die mit 1. Juli 2010 in Kraft getreten sei, erfolgt. Somit lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Präsidialzulage vor:

"Geschäftseinteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 01.07.2009, Landesgesetzblatt Nr.: 69 aus 2009,

Fachreferent(in) 0/05: Stabsstelle für Frauenfragen und Chancengleichheit Frauenangelegenheiten (einschließlich Frauenhäuser), erweitert um die Bereiche der Antidiskriminierung; Salzburger Landes-Frauenförderprogramm; Vollziehung des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen über die dienstrechtliche Gleichbehandlung von Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände; Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommissionen und der/des Gleichbehandlungsbeauftragten für den Landes- und den Gemeindedienst.

Geschäftseinteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 01.07.2010, Landesgesetzblatt Nr.: 46 aus 2010,

Fachreferent(in) 0/05: Stabsstelle für Chancengleichheit, Anti-Diskriminierung und Frauenförderung

Allgemeine Angelegenheiten und koordinierende Aufgaben der Frauen- und Gleichstellungsageneden der Anti-Diskriminierung und des Diversity Managements des Landes; Koordinationsstelle für Gender- und Equality-Mainstreaming; Frauenförderung einschließlich Frauenförderpläne; Angelegenheiten der Salzburger Frauenhäuser; Angelegenheiten des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes, insbesondere Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommissionen und Wahrnehmung der Befugnisse der/des Gleichbehandlungsbeauftragten für den Landes- und den Gemeindedienst (einschließlich LandeslehrerInnen und SALK) mit Ausnahme der Bestimmungen über die dienstrechtliche Gleichbehandlung von Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände."

Aus diesem Grund beantrage sie die Gewährung der "Präsidialzulage" mit 1. Juli 2009.

Mit Erledigung vom 2. März 2011 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um Mitteilung, welche konkreten Mehraufwendungen und Erschwernisse sich durch die Geschäftseinteilungsänderung zum 1. Juli 2009 bzw. 1. Juli 2010 in der Aufgabenbewältigung für die Dienststelle Stabsstelle für Chancengleichheit, Anti-Diskriminierung und Frauenförderung ergeben hätten. Weiters wurde ersucht, mitzuteilen, welche konkreten Aufgabenerweiterungen sich durch die angesprochenen Geschäftseinteilungsänderungen ergeben hätten. Hiezu nahm die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 4. April 2011 zusammenfassend Stellung, die konkreten Mehraufwendungen und Erschwernisse ab dem Zeitpunkt als "Stabsstelle in der LAD" lägen vor allem in der zusätzlichen Führungsverantwortung und in den erweiterten Führungsaufgaben, der geänderten Ablauf- und Aufbauorganisation einer Stabsstelle und u.a. in der Ausübung der Rolle eines Abteilungsleiters durch die Funktion eines Landesamtsdirektors. Die konkreten Aufgabenerweiterungen in fachlicher Hinsicht ergäben sich aus dem Erlass "1/21" vom 1. Jänner 2011 und den strategischen Ressortzielen aus 2009, 2010 und 2011. Sie wolle auch anführen, dass die Leitung der ständigen Arbeitsgruppe für die Umsetzung von "Gender Mainstreaming" in der Landesverwaltung auf Grund der Zugehörigkeit zur Landesamtsdirektion 2009 an sie übertragen worden sei. Abschließend ersuchte sie um die Gewährung der "Präsidialzulage".

Nach neuerlicher Einräumung von Gehör durch die belangte Behörde mit Erledigung vom 14. Juli 2011 nahm die Beschwerdeführerin abschließend in ihrer Eingabe vom 5. August 2011 dahingehend Stellung, die Gebührlichkeit der "Präsidialzulage" sei im Regierungsbeschluss vom 14. Dezember 1992 geregelt. Demgemäß gebühre diese Zulage u.a. sämtlichen Mitarbeitenden der Landesamtsdirektion. Der Erlass sei unverändert geblieben. Sie erfülle als Mitarbeiterin der Landesamtsdirektion die Gebührlichkeit der "Präsidialzulage" gemäß dem genannten Beschluss der Salzburger Landesregierung.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde über den Antrag auf Zuerkennung einer Präsidialzulage ab 1. Juli 2009 fest, dass eine "kombinierte Nebengebühr (sogenannte Präsidialzulage) gemäß Paragraphen 106, und 108 Landes-Beamtengesetz 1987 … ab 1.7.2009 nicht gebührt". Begründend legte die belangte Behörde vorerst den Gang des Verwaltungsverfahrens dar, um sodann - "nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren und Würdigung der Ermittlungsergebnisse" - folgenden Sachverhalt festzustellen:

"Sowohl die Aufgaben und Anforderungen der Fachreferentin 0/05 Stabsstelle für Frauenfragen und Chancengleichheit als auch die Aufgaben der Fachabteilung 0/5 Allgemeine Präsidialangelegenheiten sind der Geschäftseinteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung entnehmbar vergleiche Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 29.3.1993, Landesgesetzblatt Nr 86 aus 1993, idgF).

Mit der organisatorischen Eingliederung des Referates 2/04 vergleiche Landesgesetzblatt Nr 116 aus 2006,) als Fachreferentin 0/05 Stabsstelle für Frauenfragen und Chancengleichheit in die Landesamtsdirektion im Zuge der Geschäftseinteilungsänderung des Amtes der Salzburger Landesregierung durch Verordnung der Landeshauptfrau wurden die Aufgaben des Referates wortident übernommen vergleiche Landesgesetzblatt Nr 69 aus 2009, und Landesgesetzblatt Nr 116 aus 2006,). Diese organisatorische Maßnahme der Landesregierung hatte nicht zur Folge, dass sich an der Art bzw am Umfang der Aufgaben eine Änderung zur früheren Dienststelle 2/04 ergeben hätte.

Mit der Geschäftseinteilungsänderung zum 1.7.2010 vergleiche Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2010,) wurden die Aufgaben der Fachreferentin 0/05 in Teilen umformuliert (bspw anstelle von 'Frauenangelegenheiten (einschließlich Frauenhäuser), erweitert um die Bereiche der Antidiskriminierung' in 'Allgemeine Angelegenheiten und koordinierende Aufgaben der Frauen- und Gleichbehandlungsagenden der Anti-Diskriminierung und des Diversity Managementes des Landes'), wobei letztlich die rechtlichen Grundlagen auf die sich die zugewiesenen Aufgaben gründen vergleiche insbesondere das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz), unverändert geblieben sind.

Eine Adaptierung des Beschlusses der Salzburger Landesregierung vom 14.12.1992, Zl 0/9-R 1600/13-1992 ist im Hinblick auf die angesprochenen Geschäftseinteilungsänderungen - insbesondere der Eingliederung des Referates 2/04 in die Landesamtsdirektion - nicht erfolgt."

In rechtlicher Hinsicht würdigte die belangte Behörde dies wie folgt:

"Bei der verfahrensgegenständlichen 'Präsidialzulage' handelt es sich um eine pauschalierte kombinierte Nebengebühr, die einerseits Dienstverrichtungen unter besonders erschwerten Umständen im Sinn von Paragraph 106, L-BG und andererseits Mehraufwendungen, die in Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstehen vergleiche Paragraph 108, L-BG) abgelten soll.

In welchen Dienststellen von solchen mit der Präsidialabteilung vergleichbaren besonders erschwerten Umständen bzw Mehraufwendungen auszugehen ist, normiert in Form interner Vollzugsrichtlinien der Regierungsbeschluss der Salzburger Landesregierung vom 14.12.1992, Zl 0/9-R 1600/13-1992:

'Wo in den Dienststellen 'Landesamtsdirektion', 'Unterabteilung 0/1 Legislativ- und Verfassungsdienst' und 'Personalabteilung' der Präsidialabteilung vergleichbare Erschwernisse und Aufwand gegeben sind, sollte auch vom Zulagensystem her eine (eingeschränkte) Gleichbehandlung möglich sein.'

Im Zuge des zitierten Regierungsbeschlusses hat die Salzburger Landesregierung jenen Dienststellenkreis definiert, in welchem nach ihrer Ansicht eine Vergleichbarkeit der Erschwernisse und des Aufwandes mit jenen der Präsidialabteilung gegeben sein kann. Damit hat die Landesregierung einen Rahmen ('Dienststellenkreis') festgelegt, innerhalb welchem die Gebührlichkeit der Präsidialzulage aufgrund einer Vergleichbarkeit von Aufwand und Erschwernis mit jenen der Präsidialabteilung überhaupt geprüft werden kann. Im Zuge einer Vergleichbarkeitsüberprüfung ist schließlich auf die bei der Bewältigung der konkreten Aufgaben angetroffenen Erschwernisse abzustellen, welche an den Erschwernissen und am Aufwand der Aufgaben der Präsidialabteilung - insbesondere aus Anlass der Erfordernisse der besonderen Flexibilität, Repräsentation und der politisch unmittelbaren Nähe - zu messen sind.

In Organisationseinheiten, die dem durch die Landesregierung definierten Rahmen nicht unterfallen, kommt eine Vergleichbarkeitsprüfung aber nicht in Betracht. Bei der Frage, in welchem Verständnis der im Regierungsbeschluss definierte Dienststellenkreis zu sehen ist, muss zweifelsohne auf das Organisationsgefüge der Landesverwaltung im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Landesregierung abgestellt werden. Der Landesregierung kann nicht unterstellt werden - insbesondere weil sich auch dafür keiner Anhaltspunkte aus dem Regierungsbeschluss selbst ergeben - Organisationsänderungen der Zukunft - stillschweigend dem Anwendungsbereich des Regierungsbeschlusses unterfallen lassen zu wollen.

Indem die Landesregierung den zitierten Regierungsbeschluss anlässlich der durch die angesprochenen Geschäftseinteilungsänderungen bewirkten organisatorischen Maßnahmen - insbesondere im Hinblick auf die der Landesamtsdirektion neu zugeordneten Organisationseinheiten - nicht adaptiert hat, wofür sie rechtlich durchaus in der Lage gewesen wäre, schließlich erfordert jede Geschäftseinteilung bzw deren Änderung die kollegiale Beschlussfassung der Landesregierung vergleiche Paragraph 2, Absatz 5, BVG über die Ämter der Landesregierung, Bundesgesetzblatt 289 aus 1925, idgF in Zusammenschau mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Geschäftsordnung der Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr 4 aus 2004, idgF), hat sie klar zum Ausdruck gebracht, dass auch weiterhin nur jene Organisationseinheiten von der Gebührlichkeit der Präsidialzulage betroffen sein sollen, die auch bisher vom Anwendungsbereich des Regierungsbeschlusses umfasst waren; also nur jener Dienststellenkreis bzw jene Organisationseinheiten im Verständnis und zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Landesregierung vom 14.12.1992.

Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Reihe von Organisationseinheiten, die mittlerweile dem Organisationsgefüge der Landesamtsdirektion zuzuzählen sind, die Präsidialzulage nicht beziehen, weil die Landesregierung den 'Dienststellenkreis' diesbezüglich nicht erweitert hat und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass in diesen Dienststellen die zu leistenden Aufgaben hinsichtlich der Erschwernisse und des Aufwandes grundsätzlich nicht mit jenen der Präsidialabteilung vergleichbar sind.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass aus dem zitierten Regierungsbeschluss allein kein verfolgbares Recht abzuleiten ist. Der Regierungsbeschluss ist als interne Vollzugsrichtlinie zu qualifizieren, der im Hinblick auf das Gleichheitsgebot die erforderliche Gleichmäßigkeit der Vollziehung der Bestimmungen der Paragraphen 106, und 108 L-BG in Bezug auf die Präsidialzulage gewährleisten soll.

Der Wesenskern eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist schließlich darin gelegen, dass Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und besoldungsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) geltend gemacht werden können. Ein besoldungsrechtlicher Anspruch setzt immer eine besoldungsrechtliche Rechtsvorschrift voraus. Aus einem schlichten Regierungsbeschluss, der nicht im Landesgesetzblatt kundgemacht wurde, kann daher kein Recht eines Beamten auf eine Zulage oder Nebengebühr abgeleitet werden.

Organisatorische Änderungen der Landesverwaltung können nur dann zur Gebührlichkeit der Präsidialzulage führen, wenn die Landesregierung selbst klar zum Ausdruck bringt, dass der von ihr definierte 'Dienststellenkreis' in welchem die Gebührlichkeit einer Präsidialzulage geprüft werden kann, eben durch die Organisationsänderung erweitert werden soll. Durch die angesprochenen Geschäftseinteilungsänderungen alleine ist aber eine solche Absicht der Landesregierung nicht ableitbar.

Der vorgebrachte Wegfall der hierarchischen Ebene, der zu einem Mehr an Führungsverantwortung geführt hätte, vermag die Gebührlichkeit einer Präsidialzulage ohnehin nicht zu rechtfertigen, zumal Führungsaufgaben nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften des Landes Salzburg mit Verwendungszulagen nach Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 3, L-BG abzugelten sind, welche von der Antragstellerin bereits bezogen wird."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem "Recht auf Erschwerniszulage und Aufwandentschädigung nach den Bestimmungen des Landes-Beamtengesetzes 1987 (insbesondere Paragraphen 106, und 108) … verletzt".

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987, LGBl. Nr. 1, lauten, soweit im Beschwerdefall von Relevanz, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 3/2000:

"12. Abschnitt

Nebengebühren

Arten der Nebengebühren, Pauschalierung

Paragraph 97,

  1. Absatz einsNebengebühren sind:

8. die Erschwerniszulage (Paragraph 106,),

10. die Aufwandsentschädigung (Paragraph 108,),

  1. Absatz 2Die unter Absatz eins, Ziffer eins,, 3 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagszulage können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). ...

Erschwerniszulage

Paragraph 106,

  1. Absatz einsDem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, gebührt eine Erschwerniszulage. …
  2. Absatz 2Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.

Aufwandsentschädigung

Paragraph 108,

Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. …"

Die zitierten Bestimmungen des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 sind - abgesehen von der Paragraphenbezeichnung - in ihrem Wortlaut und in ihrer Systematik mit den Paragraphen 15, Absatz eins und 2, 19a und 20 Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 - GehG, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1972,, vergleichbar, weshalb zur Beantwortung der Frage der Gebührlichkeit der von der Beschwerdeführerin begehrten "Präsidialzulage" auf die zur vergleichbaren Bundesrechtslage ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden kann.

Die Beschwerdeführerin hatte im Verwaltungsverfahren ohne nähere Differenzierung die Zuerkennung einer in einem Beschluss der Salzburger Landesregierung vom 14. Dezember 1992 zugrunde gelegten "Präsidialzulage" begehrt, ohne für einzelne kalendarisch bestimmte oder bestimmbare Zeiträume Erschwernis oder Mehraufwand zu konkretisieren vergleiche das hg. Erkenntnis vom 10. November 2010, Zl. 2009/12/0213). Ihr Begehren war daher darauf gerichtet, in den Genuss pauschal bemessener Nebengebühren in jenem Ausmaß zu gelangen, wie sie in dem besagten Beschluss der Salzburger Landesregierung behauptetermaßen geregelt sind. Mit dem angefochten Bescheid versagte die belangte Behörde eine "kombinierte Nebengebühr (sogenannte Präsidialzulage)", sohin pauschal bemessene Nebengebühren.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 15, Absatz 2, GehG erkennt, räumt das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf die Pauschalverrechnung von Nebengebühren ein. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalvergütung von Überstunden stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Der Beamte hat in diesem Zusammenhang aber keinen Anspruch darauf, dass eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten wird. Vielmehr bleibt es der Dienstbehörde unbenommen, von der Pauschalvergütung der Überstunden auf deren Einzelverrechnung überzugehen. Demgegenüber steht es dem Beamten stets frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 31. März 1977, Zl. 496/77 = Slg. 9.296/A, vom 7. Oktober 1985, Zl. 84/12/0104 = Slg. 11.896/A, sowie vom 28. Jänner 2010, Zl. 2009/12/0027).

Paragraph 15, Absatz 2, erster Satz GehG enthält keine Anordnung, dass mit der dort vorgesehenen Art der Pauschalierung alle Leistungen der vom Pauschale jeweils erfassten nebengebührenanspruchsbegründenden Tätigkeiten als abgegolten anzusehen seien. Dies würde auch dem Grundgedanken widersprechen, wonach zwischen den (erbrachten) dienstlichen Leistungen und dem Anspruch auf Nebengebühren nach dem Gesetz ein Zusammenhang besteht, mag dieser Zusammenhang auch bei der Pauschalierung der Nebengebühren erheblich gelockert sein. Es muss daher dem Beamten auch dann, wenn er im Bezug einer pauschalierten Nebengebührenvergütung steht, unbenommen bleiben, hinsichtlich jener Tatbestände, die von der Pauschalierung noch nicht berücksichtigt wurden, einen Antrag auf entsprechende Nebengebührenvergütung zu stellen. Die Entscheidung darüber, ob im Fall der Berechtigung des Anspruches des Beamten die Nebengebühren einzeln oder eine erhöhte pauschalierte Nebengebührenvergütung vorgenommen wird, ist der Dienstbehörde vorbehalten vergleiche etwa das zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2010, mwN).

Überträgt man die wiedergegebene Rechtsprechung auf die nach dem Gesagten vergleichbare Rechtslage nach dem Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, konnte die Beschwerdeführerin durch die im angefochtenen Bescheid verfügte Versagung einer "kombinierten Nebengebühr (sogenannte Präsidialzulage)", sohin von pauschal bemessener Erschwerniszulage und Aufwandsentschädigung, nicht in ihren Rechten verletzt werden. Ein subjektives Recht der Beschwerdeführerin auf eine solche Zulage kann sich insbesondere auch nicht auf einen - nicht gehörig kundgemachten - Beschluss der Salzburger Landesregierung stützen, dem schon aus diesem Grund nicht die Bedeutung einer Gruppenpauschalierung im Sinn des Paragraph 97, Absatz 2, L-BG zukommen kann.

Vor diesem Hintergrund ermangelt es der unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügten unzureichenden Auseinandersetzung mit den Tätigkeitsbereichen der Beschwerdeführerin und den sich aus der Änderung der Geschäftseinteilung ergebenden Änderungen ihrer Aufgaben ebenso der notwendigen rechtlichen Relevanz wie der mangelnden Bezugnahme auf andere im Amt der Salzburger Landesregierung tätige Beamte, die im Genuss pauschalierter Nebengebühren stehen.

Nach dem Gesagten war die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 455.

Wien, am 4. September 2012