Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2013

Geschäftszahl

2011/11/0165

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl, Mag. Samm und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des TM in G, vertreten durch Dr. Alexandra Sedelmayer, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Marxergasse 29/11, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission bei der Österreichischen Tierärztekammer vom 4. Mai 2011, Zl. Ds 2/11, betreffend Disziplinarvergehen nach Paragraph 53, Absatz eins, Tierärztegesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des bekämpften Disziplinarerkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Österreichische Tierärztekammer hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Tierarzt und war bis zu den Landesstellenwahlen im Juni 2011 Präsident der Außenstelle römisch zehn der Österreichischen Tierärztekammer.

Der angefochtene Bescheid, soweit er durch die vorliegende Beschwerde bekämpft wird, lautet wie folgt:

"(Der Beschwerdeführer) ist schuldig, er hat durch die Versendung von die Privatsphäre betreffenden Anschuldigungen gegen einen Kammerfunktionär der Österreichischen Tierärztekammer Dr. H. mit E-Mail vom 28.1.2011 an eine breite Öffentlichkeit (Bezirksvertrauenstierärzte) dem Ansehen des Standes der Tierärzte Schaden zugefügt (Paragraph 20, Absatz 2, TG);

(Der Beschwerdeführer) hat sich dadurch eines des tierärztlichen Standes unwürdigen Verhaltens schuldig gemacht (Paragraph 53, Absatz eins, TG).

Er wird gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, TG mit der Disziplinarstrafe einer Geldstrafe von 5.000 EUR bestraft.

Die Geldstrafe wird gemäß Paragraph 59, Absatz 4, TG bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von drei Jahren verhängt.

Gemäß Paragraph 60, TG hat der Verurteilte die mit 1.000 EUR bestimmten Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen."

Daneben (durch die Beschwerde unangefochten) wurde der Beschwerdeführer von einem weiteren Vorwurf freigesprochen.

In der Begründung stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer habe die im Spruch des angefochtenen Bescheides genannte E-Mail vom 28. Jänner 2011 in Reaktion auf das "Vet Journal vom Jänner 2011" geschrieben. Dort habe sich der Dipl. Tierarzt Z. in einem (im angefochtenen Bescheid zitierten) Widerruf bei einem Kammerfunktionär der Österreichischen Tierärztekammer Dr. H. dafür entschuldigt, dass er diesen in einer E-Mail als "verhaltensauffällig" beschrieben habe und dass sich der Funktionär laut hartnäckigen Gerüchten "gegenüber weiblichen

Personen ... nicht nur im Ton vergreift", als "Grapscher

gebrandmarkt sei" sowie "Frauen missbrauche". Diese Äußerungen seien - so der genannte Widerruf des Dipl. Tierarztes Z. - unwahr. Der Widerruf ende mit dem Satz, dass es nicht die Absicht des Dipl. Tierarztes Z. gewesen sei, den Kammerfunktionär der Österreichischen Tierärztekammer in irgendeiner Form unredliches Verhalten vorzuwerfen, vielmehr habe der Dipl. Tierarzt Z. "auf die offenbar unrichtigen Informationen des (Beschwerdeführers) vertraut".

Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer von diesem Widerruf des Dipl. Tierarztes Z. vor seinem Erscheinen im genannten Journal keine Kenntnis gehabt habe und dass der letzte Absatz dieses Widerrufes für den Beschwerdeführer "sehr rufschädigend" gewesen sei, weil damals die am 17. Juni 2011 stattfindenden Landesstellenwahlen der Tierärztekammer bevorgestanden seien. Nach der Veröffentlichung des genannten Widerrufs sei der Beschwerdeführer mit mehreren Rücktrittsforderungen konfrontiert gewesen. So habe der Präsident der Landesstelle Steiermark der Österreichischen Tierärztekammer die Vorgangsweise des Beschwerdeführers, den "unbedarften Kollegen Z. zu instrumentalisieren und diesen mit Unwahrheiten zu füttern" und bezüglich des Kammerfunktionärs Dr. H den Vorwurf der sexuellen Belästigung von Frauen in die Welt zu setzen, als abstoßend, charakterlos und in höchstem Maße die Standesehre schädigend bezeichnet.

Als Reaktion auf den Widerruf habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Jänner 2011 vom Verlag des Vet Journal eine medienrechtliche Gegendarstellung verlangt, die der Verlag jedoch abgelehnt habe.

Am 28. Jänner 2011 habe der Beschwerdeführer daraufhin einerseits an alle Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptversammlung der Österreichischen Tierärztekammer und andererseits an alle Bezirkstierärztevertreter und deren Stellvertreter in römisch zehn eine E-Mail gesendet, der zwei eidesstättige Erklärungen angeschlossen gewesen seien, in denen Frauen ihre sexuelle Belästigung durch den Kammerfunktionär der Österreichischen Tierärztekammer Dr. H. bestätigt hätten:

In der ersten dieser beiden eidesstättigen Erklärungen habe die frühere Chefredakteurin eines Journals u.a. dargelegt, dass Dr. H. seit 2006 immer wieder versucht habe, sie zu privaten Treffen zu überreden, auf einem Veterinärball 2007 überraschend geküsst und sie im Jahr 2008 aufgefordert habe, ihn auf einer Dienstreise mit Übernachtung zu begleiten und sie danach weiterhin mit Anrufen und Einladungen verfolgt habe, wobei er einfach nicht zur Kenntnis habe nehmen wollen, dass sie privat kein Interesse an ihm hätte.

In der zweiten eidesstättigen Erklärung habe eine (ehemalige) Sekretärin der Österreichischen Tierärztekammer dargelegt, dass Dr. H. im Herbst 2008 nach einem Abendessen mit mehreren Personen in einem Lokal den Arm um sie gelegt und sie schlussendlich geküsst habe. Einige Wochen danach habe er im Büro plötzlich mit der Hand in ihr Dekollete gegriffen. Im November 2009 sei ihr Dienstverhältnis unter Angabe unwahrer Gründe gekündigt worden.

In der rechtlichen Beurteilung verwies die belangte Behörde zunächst auf Paragraph 20, Absatz 2, Tierärztegesetz, wonach ein Tierarzt alles zu vermeiden habe, was geeignet sei, das Ansehen des Standes der Tierärzte herabzusetzen. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Tierärztegesetz begehe ein Tierarzt, der sich u.a. eines des tierärztlichen Standes unwürdigen Verhaltens schuldig mache, ein Disziplinarvergehen.

Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer, der Präsident einer Landesstelle der Österreichischen Tierärztekammer sei, in einer E-Mail nicht nur an alle Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptversammlung, sondern darüber hinaus "an alle Bezirksvertrauenstierärzte in römisch zehn zwei eidesstättige Erklärungen mit Behauptungen über sexuelle Annäherungen des Kammerfunktionärs der Österreichischen Tierärztekammer verbreitet".

Dieses Verhalten beurteilte die belangte Behörde wie folgt:

Dem Beschwerdeführer sei zwar zuzugestehen, dass er derartige Informationen unter den gegebenen Umständen an einzelne Personen, so auch an die zur Beurteilung des Verhaltens des Kammerfunktionärs berufenen Funktionäre der Tierärztekammer, weitergeben habe dürfen. Auch stehe dem Beschwerdeführer das Recht zu, im Zuge einer standespolitischen Auseinandersetzung Kritik zu äußern. Das in Artikel 10, EMRK verankerte Recht auf freie Meinungsäußerung bedeute aber keinen Freibrief, alle Informationen über Angelegenheiten der Privatsphäre derart zu verbreiten, dass sie allen Standesangehörigen bekannt werden sollten.

Wenn sich der Beschwerdeführer darauf berufe, er habe sich gegen den veröffentlichten Widerruf zur Wehr setzen müssen, verkenne er, dass er "mit seiner Vorgangsweise - anders als mit der von ihm zuerst begehrten Gegendarstellung nach dem Mediengesetz - diese berechtigten Intentionen bei weitem überschritten" habe. Es sei nicht gerechtfertigt, eidesstättige Erklärungen mit detaillierten Informationen über ein Verhalten eines Kammerfunktionärs der Österreichischen Tierärztekammer "publik zu machen". Der Beschwerdeführer habe daher mit seiner Art der standespolitischen Auseinandersetzung "dem Ansehen des Standes der Tierärzte und Tierärztinnen einen schweren Schaden zugefügt". Der Schuldspruch beruhe somit auf dem grob standeswidrigen Verhalten des Beschwerdeführers.

Bei der Strafbemessung seien mildernd die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit, der auf den Beschwerdeführer ausgeübte Druck durch Rücktrittsaufforderungen von Kollegen mit unqualifizierten Formulierungen und die Befürchtung, vor der Wahl den Rückhalt in der Kollegenschaft zu verlieren, zu berücksichtigen gewesen. Erschwerend sei die Funktion des Beschwerdeführers als Präsident einer Landesstelle der Österreichischen Tierärztekammer zu werten. Die verhängte bedingte Geldstrafe erscheine ausreichend, um den Disziplinarbeschuldigten von weiterem disziplinär zu ahndenden Verhalten abzuhalten. Der Ausspruch über den Ersatz der Kosten des Disziplinarverfahrens gründe sich auf Paragraph 60, Tierärztegesetz.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde (unter gleichzeitigem Verzicht auf eine Gegenschrift) die Verwaltungsakten vorgelegt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Tierärztegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2006,, lautet:

"§ 20. (1) Der Tierarzt hat seinen Beruf gewissenhaft (Paragraph 21,) und fachlich eigenverantwortlich (Paragraph 24,) auszuüben.

  1. Absatz 2Er hat alles zu vermeiden, das geeignet ist, das Ansehen des Standes der Tierärzte herabzusetzen.

...

Paragraph 32, (1) Für jedes Bundesland ist eine Außenstelle der Kammer einzurichten, für die ein Präsident und ein Vizepräsident, bei mehr als 100 in der Wählerevidenz eingetragenen Tierärzten zwei Vizepräsidenten, sowie deren Stellvertreter zu wählen sind.

  1. Absatz 2Der Aufgabenbereich der einzelnen Außenstellen ist durch die Kammer im Rahmen einer Geschäftsordnung festzulegen. ...

...

  1. Absatz 4Jede Außenstelle kann den ihr angehörenden Tierärzten Informationen auf dem Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an diesen Personenkreis, die der Erfüllung der der Außenstelle übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach Paragraph 107, TKG.

...

Paragraph 37, (1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten der Kammer und vier Vizepräsidenten der Kammer.

...

  1. Absatz 6Der Landesausschuss (Paragraph 39, Absatz 7,) kann nach Anhörung der Kammermitglieder eines Bezirkes für die Dauer von vier Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit einen Tierarzt zum Bezirkstierärztevertreter und einen weiteren Tierarzt zu dessen Stellvertreter ernennen. Bezirkstierärztevertreter sollen den regelmäßigen Kontakt mit den Tierärzten eines Bezirkes sicherstellen und den Landesausschuss über die im Bezirk aufgetretenen Probleme informieren.

Disziplinarverfahren

Paragraph 53, (1) Kammermitglieder, die sich eines des tierärztlichen Standes unwürdigen Verhaltens schuldig machen oder ihre Pflichten als Mitglieder der Kammer verletzen, begehen ein Disziplinarvergehen.

...

Paragraph 54, (1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird die Disziplinarkommission bei der Kammer der Tierärzte Österreichs, im folgenden kurz als Disziplinarkommission bezeichnet, eingerichtet.

...

Paragraph 55, (1) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Erkenntnisse der Disziplinarkommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Eine Berufung ist unzulässig. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes durch den Beschuldigten und den Disziplinaranwalt ist zulässig.

...

Paragraph 58, Soweit sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, sind für die Durchführung des Disziplinarverfahrens die Vorschriften der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 14/1914 Anmerkung,  richtig: RGBl. Nr. 15/1914), sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 59, (1) Disziplinarstrafen sind:

  1. Ziffer eins
    Der schriftliche Verweis,
  2. Ziffer 2
    Geldstrafen bis zur Höhe des Dreißigfachen der Kammerumlage für freiberufliche Mitglieder,
              3.              Das befristete oder - im Falle des Paragraph 53, Absatz 2, - unbefristete Verbot der Ausübung des tierärztlichen Berufes.
  1. Absatz 2Neben einer Geldstrafe kann auch die Wählbarkeit zur Kammer zeitlich oder dauernd entzogen werden. Bei einem das Ansehen der Tierärzteschaft besonders schädigenden Verhalten kann im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung dieses Erkenntnisses im Amtsblatt der Kammer erkannt werden.

...

  1. Absatz 4Disziplinarstrafen nach Absatz eins, Ziffer 2, und 3 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn der Beschuldigte bisher keine andere Disziplinarstrafe als einen schriftlichen Verweis erhalten hat oder eine Disziplinarstrafe bereits getilgt ist.
  2. Absatz 5Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in eine bei der Kammer zu führende Vormerkung einzutragen. Disziplinarstrafen nach Absatz eins, Ziffer 3, sowie die Entziehung des Wahlrechts sind der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen mitzuteilen.
  3. Absatz 6Die Disziplinarkommission hat die Tilgung einer Disziplinarstrafe zu verfügen, wenn die Verhängung der Strafe fünf Jahre zurückliegt und der Bestrafte innerhalb dieser Zeit keines neuerlichen Disziplinarvergehens schuldig erkannt worden ist.

Paragraph 60, Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind im Falle des Schuldspruches vom Verurteilten, im Falle des Freispruches von der Kammer zu tragen."

1.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, die belangte Behörde habe die Tathandlung unzureichend konkretisiert. Dazu hätte die belangte Behörde die Tat umschreiben und als Pflichtverletzung feststellen müssen.

1.2. Dem ist zu entgegnen, dass aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, der Beschwerdeführer habe "dem Ansehen des Standes der Tierärzte Schaden zugefügt (Paragraph 20, Absatz 2, Tierärztegesetz)", indem er mit E-Mail vom 28. Jänner 2011 Anschuldigungen gegen einen Kammerfunktionär der Österreichischen Tierärztekammer an "eine breite Öffentlichkeit (Bezirksvertrauenstierärzte)" versendet habe. Dadurch habe sich der Beschwerdeführer eines standesunwürdigen Verhaltens iSd Paragraph 53, Absatz eins, Tierärztegesetz schuldig gemacht.

Dem Beschwerdeführer wird daher mit dem angefochtenen Bescheid nicht etwa zur Last gelegt, wahrheitswidrige Anschuldigungen gemacht zu haben (auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides werden die in den versendeten eidesstättigen Erklärungen enthaltenen Anschuldigungen lediglich wiedergegeben, deren Richtigkeit aber nicht beurteilt). Vielmehr wird dem Beschwerdeführer (bloß) die "Versendung" der in den eidesstättigen Erklärungen enthaltenen Anschuldigungen an eine breite Öffentlichkeit, nämlich an die "Bezirksvertrauenstierärzte", angelastet.

2.1. Zutreffend wendet die Beschwerde zunächst ein, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides schon deshalb unrichtig ist, weil die E-Mail vom 28. Jänner 2011 nicht an die "Bezirksvertrauenstierärzte" versendet worden sei, zumal das Tierärztegesetz den Begriff "Bezirksvertrauenstierärzte" gar nicht kennt. Aktenkundig ist vielmehr, dass die an die Österreichische Tierärztekammer adressierte E-Mail vom 28. Jänner 2011 "in Kopie an alle Delegierten und Ersatzdelegierten der ÖTK sowie an alle BTV (offenbar Bezirkstierärztevertreter) und BTV-Stellvertreter in X" erging.

2.2. Im Kern vertritt die belangte Behörde die Rechtsansicht, dass in einem Fall wie dem vorliegenden schon das Versenden dieser E-Mail mit den genannten eidesstättigen Erklärungen an die "Bezirksvertrauenstierärzte" (richtig: Bezirkstierärztevertreter) eine das Ansehen des Standes der Tierärzte schwer schädigende Verhaltensweise des Beschwerdeführers darstelle.

Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (hier auf das Wesentliche zusammengefasst) vor, er sei in der im "Vet Journal" abgedruckten Widerrufserklärung des Dipl. Tierarztes Z. (dieser Widerruf sei im Übrigen infolge Druckausübung durch den Kammerfunktionär erfolgt) als "Falschinformant" bezüglich des Verhaltens des Kammerfunktionärs dargestellt worden und habe daher zur Wiederherstellung seines Ansehens reagieren müssen, dies auch deshalb, weil im Juni 2011 Wahlen der Tierärztekammer in römisch zehn bevorgestanden seien.

Daher habe er zunächst eine Aufforderung an das "Vet Journal" gerichtet, eine Gegendarstellung des Beschwerdeführers zu veröffentlichen, doch habe der Medieninhaber eine solche Veröffentlichung abgelehnt. Um daher seine Chancen bei der Wahl 2011 nur irgendwie zu wahren, habe er rasch handeln müssen und zur Wiederherstellung seiner Ehre keine andere Möglichkeit gesehen, den Funktionären und gewählten Vertretern der Tierärztekammer, somit dem kleinstmöglichen Adressatenkreis, mitzuteilen, dass er kein Lügner und Falschinformant sei. Der Beschwerdeführer habe damit nur von seinem Recht, sich gegen unberechtigte Angriffe verteidigen zu dürfen, und vom Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 10, EMRK Gebrauch gemacht. Die belangte Behörde hätte daher eine Interessenabwägung vornehmen müssen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers rechtmäßig gewesen sei. Dabei wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass der Adressatenkreis der E-Mail vom 28. Jänner 2011, nämlich Funktionäre der Tierärztekammer in römisch zehn, ein berechtigtes Interesses hatte, von den wahren Tatsachen informiert zu werden. Im Übrigen habe auch der den Widerruf erstattende Dipl. Tierarzt Z. im gerichtlichen Verfahren bestätigt, dass er nicht vom Beschwerdeführer, sondern vom Kammerfunktionär der Österreichischen Tierärztekammer instrumentalisiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Vernehmung des Dipl. Tierarztes Z. im gegenständlichen Verwaltungsverfahren beantragt, die belangte Behörde habe sich darüber jedoch ohne jegliche Begründung hinweggesetzt.

2.3. Das Beschwerdevorbringen ist zielführend:

Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des genannten Widerrufs im "Vet Journal" vom Jänner 2011 vorgeworfen wurde, er habe (als damaliger Präsident der Außenstelle römisch zehn der Österreichischen Tierärztekammer) "offenbar unrichtige Informationen" über sexuell anstößige Verhaltensweisen eines Kammerfunktionärs Dr. H. weitergegeben. Unstrittig ist auch, dass diese Veröffentlichung im "Vet Journal" vor den bevorstehenden Wahlen zur Österreichischen Tierärztekammer erfolgte und der Beschwerdeführer diesem Vorwurf zunächst durch eine Gegendarstellung im "Vet Journal" (dessen Chefredakteur nach der Aktenlage damals der Kammerfunktionär Dr. H. war) vergeblich entgegenzutreten versuchte. Strittig ist, ob die daraufhin vom Beschwerdeführer ergriffene Maßnahme, nämlich die Übersendung der beiden genannten eidesstättigen Erklärungen (ausschließlich) an Funktionäre der Österreichischen Tierärztekammer mit dem offensichtlichen Zweck, die Richtigkeit der Informationen betreffend Dr. H. zu belegen, dem Ansehen des Standes der Tierärzte schweren Schaden zugefügt hat.

Anders als die belangte Behörde meint, ist diese Frage schon deshalb zu verneinen, weil der Beschwerdeführer die E-Mail vom 28. Jänner 2011 mit den beiden eidesstättigen Erklärungen lediglich kammerintern, nämlich ausschließlich an Funktionäre der Österreichischen Tierärztekammer, versendet hat (die belangte Behörde geht selbst davon aus, dass das Versenden der E-Mail zumindest an die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptversammlung der Österreichischen Tierärztekammer rechtlich unbedenklich war). Daher vermochte gegenständlich auch das kammerinterne Versenden der E-Mail an die Bezirkstierärztevertreter keine Beeinträchtigung des "Ansehens des Standes der Tierärzte" (gegenüber dritten Personen) herbeizuführen.

Hinzu kommt, dass die Informationen über das Verhalten des Kammerfunktionärs der Österreichischen Tierärztekammer nicht erst, wie die belangte Behörde annimmt, durch die beiden vom Beschwerdeführer versendeten eidesstättigen Erklärungen "publik" wurden, waren doch die wesentlichen Vorwürfe gegen Dr. H. bereits im genannten Widerruf des "Vet Journals" (das im Übrigen einem größeren Leserkreis als die E-Mail vom 28. Jänner 2011 zugänglich war) enthalten.

Nicht zuletzt wäre gegenständlich zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer durch den gegen ihn im Rahmen des Widerrufs erhobenen Vorwurf der Falschinformation einen berechtigten Anlass hatte, durch die E-Mail kammerintern sein eigenes Ansehen zu schützen, dies umso mehr im Hinblick auf die bevorgestandenen Wahlen. Daher ist in dem ihm zum Vorwurf gemachten Verhalten auch kein unwürdiges Verhalten iSd Paragraph 53, Absatz eins, Tierärztegesetz zu erblicken.

Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang des genannten Disziplinarerkenntnisses gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 455.

Wien, am 16. Dezember 2013