Verwaltungsgerichtshof
15.12.2011
2011/09/0174
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der C. Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Carl Benkhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 26, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 27. Juli 2011, Zl. UVS- 07/A/1/6491/2011, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Ausspruch der Haftung gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG (weitere Parteien: Bundesministerin für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juli 2011 wurde CK schuldig erkannt, er habe es als damaliger handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH mit dem Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin drei näher bezeichnete polnische Staatsangehörige zu im Einzelnen angeführten Tatzeiten auf dem Bauvorhaben in F als Arbeiter beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.
CK habe dadurch drei Übertretungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden drei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.000,-
- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von je zwei Tagen) verhängt.
Zugleich wurde ausgesprochen, dass die C GmbH für die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.
Die belangte Behörde kam basierend auf den Angaben des CK in der mündlichen Verhandlung und unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG zum Ergebnis, dass der mündlichen Vereinbarung mit den Polen kein im Vorhinein abgegrenztes gewährleistungstaugliches Werk zugrunde gelegen sei. Die Polen hätten tatsächlich ununterscheidbar Spachtelarbeiten durchgeführt. Das Material sei von CK bzw. dem von ihm vertretenen Unternehmen zur Verfügung gestellt worden, die drei polnischen Arbeiter hätten lediglich über untergeordnetes Kleinwerkzeug (Spachtel, Kübel, Maßband) verfügt. Die Polen seien leistungs- aber nicht erfolgsbezogen entlohnt worden. Die Arbeitszeit sei durch die Öffnungszeit der Baustelle vorgegeben gewesen. Durch das Vorliegen österreichischer bzw. polnischer Gewerbescheine (= Gewerbeberechtigungen) sei noch keine Selbständigkeit gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Gesellschaft macht geltend, dass "die rechtlich unbedarfte und nicht vertretene Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin C GmbH entgegen der Manuduktionspflicht der belangten Behörde nicht belehrt" worden sei, "alles für sie sachlich und rechtlich Entlastende vorzubringen, wonach nämlich keine wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit der Subunternehmer vorlag, diese nach dem Ausmaß ihrer Spachtelarbeiten, nämlich per Quadratmeter entlohnt wurden, sie sozialversichert und gewerberechtlich befugt waren, was jedoch nicht erfolgt ist, wodurch deren Parteiengehör entscheidend verletzt wurde."
Die Behörde hat nicht ihre Pflicht zur Anleitung eines Vorbringens im Sinne des Paragraph 13 a, AVG verletzt. Die Manuduktionspflicht der Behörde geht nämlich nicht so weit, dass eine Partei zur inhaltlichen Ausgestaltung von Einwendungen angeleitet werden müsste. Die Behörde ist auch nicht verpflichtet, die Partei zur Erhebung weiterer Einwendungen anzuleiten vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2010, Zl. 2009/05/0059).
Hinsichtlich der übrigen Einwendungen der Beschwerdeführerin wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2011/09/0173, mit dem die Beschwerde des CK abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen.
Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 15. Dezember 2011