Mit der Erlassung des Bescheides der Disziplinaroberkommission vom 16. November 2012, Zl. 74, 75/18- DOK/11, ist der rechtskräftige Abschluss des Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer erfolgt und wurde gemäß Paragraph 112, Absatz 5, BDG 1979 die Suspendierung beendet. Das mit dem Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2010 auf Aufhebung seiner Suspendierung verfolgte Ziel ist von Gesetzes wegen eingetreten.
Die Dienstbehörde des Beschwerdeführers hat mit Note vom 20. Dezember 2012 mitgeteilt, dass die Beendigung der Suspendierung eigetreten ist und auch die belangte Behörde ist dieser Annahme nicht entgegen getreten. Der Beschwerdeführer hat mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2012 erklärt, durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr in Rechten verletzt zu sein.
Nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dieser Umstand ist im vorliegenden Fall eingetreten vergleiche , den hg. Beschluss vom 18. Juli 2002, Zl. 2001/09/0011, auf den gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird).
Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof in freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird.