Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.2012

Geschäftszahl

2011/08/0030

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des H G in P, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 14. Oktober 2010, Zl. LGS600/SfA/0566/2010-Fa/Ja, betreffend Einstellung der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 13. August 2010 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab dem 5. August 2010 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend führte die regionale Geschäftsstelle aus, mit dem Beschwerdeführer sei für den 5. August 2010 ein Termin zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit in der Pensionsversicherungsanstalt, Projekt "Gesundheitsstraße" vereinbart worden. Der Beschwerdeführer habe den Termin wahrgenommen, aber die ärztliche Untersuchung verweigert. Für die Dauer der Weigerung habe der Bezug eingestellt werden müssen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung und wandte ein, am 28. Juli 2010 sei mit ihm ein Betreuungsplan "vereinbart" worden; einige wesentliche Punkte des Betreuungsplans, vor allem seine Zuweisung zum Verein "Pro Mente" seien für ihn nicht nachvollziehbar und akzeptierbar gewesen. Unter anderem befinde sich in diesem Betreuungsplan der kommentarlose Vermerk, dass dem Beschwerdeführer ein Termin für die Gesundheitsstraße am 5. August 2010 ausgefolgt worden sei. Tatsächlich sei dem Beschwerdeführer ein "Informationsblatt" wiederum kommentarlos ausgehändigt worden. Gründe für diesen Vermerk, für die Aushändigung des Informationsblattes sowie für den Termin für die Gesundheitsstraße bei der Pensionsversicherungsanstalt seien mit dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt erörtert worden. Er habe sich freiwillig zu diesem einseitig und rechtswidrig vorgeschriebenen Kontrolltermin eingefunden. Er habe sich auch freiwillig bereit erklärt, die orthopädischen und neurologischen Fachuntersuchungen durchführen zu lassen. Er habe sich jedoch geweigert, sich weiteren, insbesondere psychologischen oder psychiatrischen Untersuchungen zu unterziehen, da hiefür nicht einmal ansatzweise eine medizinische Indikation bestehe. Aus ihm nicht näher bekannten Gründen seien nicht einmal die orthopädischen und neurologischen Fachuntersuchungen durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei ohne jegliche medizinische Indikation sofort an die fachärztliche Begutachtungsstelle der Pensionsversicherungsanstalt verwiesen worden. Beachtlich sei auch das Gutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. P vom 9. Juli 2010, welches der regionalen Geschäftsstelle zum Zeitpunkt der Zuweisung bereits vorgelegen sei. In diesem Gutachten führe Dr. P zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer uneingeschränkt in der Lage sei, seine erlernten Berufe vollumfänglich auszuüben. Auch sei der Beschwerdeführer von seinem Rehabilitationsaufenthalt per 28. April 2010 als arbeitsfähig entlassen, am 30. April 2010 von einem Chefarzt der Gebietskrankenkasse untersucht und in weiterer Folge mit 5. Mai 2010 als arbeitsfähig begutachtet worden. Zum Beweis seines Vorbringens legte der Beschwerdeführer Urkunden vor und beantragte die Vernehmung von zwei Zeugen (Betreuerin des Beschwerdeführers an der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice; Chefarzt der Pensionsversicherungsanstalt).

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer sei 37 Jahre alt, alleinstehend und seit 2002 arbeitslos. Zunächst seien körperliche Einschränkungen des Beschwerdeführers im Mittelpunkt der Betreuung durch das Arbeitsmarktservice gestanden. Diese seien durch das vom Beschwerdeführer vorgelegte orthopädische Fachgutachten von Dr. P gut dokumentiert. Die letzten Jahre seien jedoch durch anhaltende Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers geprägt, die immer mehr eine schwerwiegende psychische Erkrankung vermuten ließen. Speziell von Maßnahmenträgern würde seit 2004 auf seinen psychischen Zustand hingewiesen. Der Beschwerdeführer stünde ständig unter Druck, den er sich selbst mache. Es fehle ihm Gelassenheit. Er würde alles beherrschen bzw. kontrollieren und eventuell auftretenden Schwierigkeiten - bevor sie überhaupt eintreten würden - vorbauen wollen. Es werde von hochgradigem Perfektionismus, paranoiden Tendenzen, den Widerspruch suchend, nur bedingter Gruppenfähigkeit, Über-Korrektheit und einem ständigen, zwanghaften Mitprotokollieren sämtlicher Gespräche durch den Beschwerdeführer berichtet.

Bereits am 20. September 2007 sei in einem Beratungsgespräch ersucht worden, psychologische Befunde einzuholen und dem Arbeitsmarktservice vorzulegen. Im Frühjahr 2008 sei dem Beschwerdeführer eine Betreuung bei "Pro Mente" vorgeschlagen worden. "Pro Mente" sei im Bereich der Rehabilitation und Reintegration psychisch beeinträchtigter Menschen in den Arbeitsmarkt spezialisiert. Trotz Greifbarkeit der psychischen Beeinträchtigung negiere der Beschwerdeführer diese komplett und habe das Betreuungsangebot von "Pro Mente" nicht angenommen.

Im Oktober 2008 sei es zu einer verstärkten Betreuung durch das Arbeitsmarktservice gekommen. Um genau abzuklären, in welchen Bereichen der Beschwerdeführer vermittelbar sei, sei eine Untersuchung durch die Vertrauensärztin des Arbeitsmarktservice Dr. F vorgeschrieben worden. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, habe aber einen ausführlichen Bericht des Dr. P, Facharzt für Orthopädie vorgelegt. Dieser Befund gehe ausschließlich auf körperliche Einschränkungen ein. Die psychische-gesundheitliche Problematik sei weiterhin nicht befundet.

Nach einem eineinhalbstündigen Beratungsgespräch am 21. Jänner 2009 sei wiederum von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer absolut nicht einsichtig sei und offensichtlich psychische Probleme vorlägen, die der Beschwerdeführer aber negiere. Er sei sehr penibel, reite auf unwichtigen Details herum und wolle immer Recht haben.

Der Beschwerdeführer bewerbe sich zwar im Bürobereich; dies werde von der regionalen Geschäftsstelle aber als unrealistisch betrachtet, da der Beschwerdeführer keine Praxis habe und die Ausbildung lange zurückliege. Eine vom Beschwerdeführer nicht erwünschte Vermittlung als Versandarbeiter habe dazu geführt, dass der potentielle Dienstgeber die Bewerbung als Provokation empfunden habe; der Beschwerdeführer habe Unruhe in dessen Betrieb gebracht. Zur Aufhebung einer Sanktion sei es nur deshalb gekommen, weil der Arbeitsort zu weit entfernt gewesen sei.

Die Psychologin von Pro Mente habe mit dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2010 ein ausführliches Erstgespräch geführt und auch dem Arbeitsmarktservice mitgeteilt, dass eine Betreuung dringend empfohlen werde, um das Vorliegen bzw. Ausmaß der psychischen Beeinträchtigungen abzuklären. Trotzdem habe der Beschwerdeführer eine Maßnahmenteilnahme abgelehnt und sehe die Bemühungen als Schikane.

Nachdem mit dem Beschwerdeführer zumindest seit 2007 versucht worden sei, im Einvernehmen die evident psychische Problematik abzuklären, der Beschwerdeführer aber keinerlei Krankheitseinsicht gezeigt habe, habe im Beratungsgespräch am 28. Juli 2010 die Überprüfung der Arbeitsfähigkeit eingeleitet werden müssen. Dass der Beschwerdeführer am 28. Juli 2010 ein aktualisiertes Gutachten seines Orthopäden vorgelegt habe, ändere daran nichts, da die psychische Erkrankung abgeklärt werden müsse. Auch der Rehabilitationsaufenthalt im April und die erfolgten Untersuchungen würden ausschließlich den körperlichen Zustand des Beschwerdeführers betreffen.

In der Stellungnahme der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice werde nachvollziehbar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer genau darüber aufgeklärt worden sei, dass aufgrund der psychischen Auffälligkeiten begründete Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit bestünden und daher die Abklärung gemäß Paragraph 8, AlVG verbindlich vorgeschrieben werde. Es sei auch ein schriftlicher Betreuungsplan ausgehändigt worden; der Beschwerdeführer habe keine Krankheitseinsicht gezeigt.

Die ärztliche Abklärung werde im Rahmen der Kooperation "Gesundheitsstraße" von der Pensionsversicherungsanstalt durchgeführt; als Termin sei der 5. August 2010 vorgesehen worden.

Der Beschwerdeführer habe den Termin wahrgenommen, habe aber die Untersuchung bei Frau Dr. P, Ärztin für Allgemeinmedizin, abgelehnt, weil er sich nicht von einer praktischen Ärztin habe untersuchen lassen wollen. Dem Beschwerdeführer sei vom Chefarzt erklärt worden, dass dies der erste Schritt sei und erst dann die Untersuchungen bzw. Zuweisungen zu den Fachärzten erfolgten. Trotzdem habe der Beschwerdeführer die Untersuchung abgelehnt.

Der Beschwerdeführer habe damit die begründete ärztliche Untersuchung bei Frau Dr. P am 5. August 2010 verweigert; für die Dauer der Weigerung gebühre dem Beschwerdeführer ab dem 5. August 2010 keine Notstandshilfe.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG ist der Arbeitslose, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der regionalen Geschäftsstelle ärztlich untersuchen zu lassen. Weigert er sich, dieser Anordnung Folge zu leisten, so erhält er für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 38, AlVG sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung durch die regionale Geschäftsstelle (mit der Sanktion des Paragraph 8, Absatz 2, zweiter Satz AlVG) gegen den Willen der Partei ist nur insoweit rechtmäßig, als auf Grund von bestimmten Tatsachen der begründete Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt oder dies die Partei selbst behauptet oder als möglich darstellt. Weiter hat eine Zuweisung zur Untersuchung (vorerst) nur an einen Arzt für Allgemeinmedizin zu erfolgen. Soweit dieser die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht abschließend zu beurteilen vermag, wäre es seine Sache darzutun, dass und welche weiteren Untersuchungen durch Fachärzte oder - gegebenenfalls - welche die Partei in höherem Maß belastenden Untersuchungen (etwa bildgebende Verfahren oder invasive Maßnahmen) zur Abklärung des Leidenszustandes aus medizinischer Sicht erforderlich sind. Dies gilt auch für die Zuweisung zu einem Facharzt aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie: Eine solche Zuweisung ist nur zulässig, wenn sie entweder der zunächst heranzuziehende Gutachter auf Grund des von ihm erhobenen Befundes für erforderlich erachtet oder die Partei ihr nachweislich zustimmt. Die Partei ist aber in jedem Fall über die Gründe für eine Zuweisung zu einer Untersuchung zu unterrichten, dazu zu hören und über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung zu belehren vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, Zl. 2003/08/0271).

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde stützte ihre entscheidungswesentlichen Feststellungen offenbar ausschließlich auf eine nicht näher datierte Stellungnahme der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice sowie auf Rückmeldungen der Pensionsversicherungsanstalt. Seine Beweisanträge seien kommentarlos übergangen worden. Seine Betreuerin der regionalen Geschäftsstelle hätte zu dem konkreten und entscheidungswesentlichen Inhalt der Gespräche am 28. Juli 2010 befragt werden müssen; die Einvernahme hätte gezeigt, dass keine gesetzmäßige Aufklärung erfolgt sei. Die Einvernahme des Zeugen Dr. W hätte dargelegt, dass eine Untersuchung bei der Fachärztlichen Begutachtungsstation der Pensionsversicherungsanstalt lediglich fachärztliche Untersuchungen beinhalte und dass der Beschwerdeführer nicht davon informiert worden sei, aus welchem Grund diese fachärztlichen Untersuchungen hätten stattfinden sollen.

Dem Beschwerdeführer seien die von der belangten Behörde verwerteten Stellungnahmen im Zuge des Berufungsverfahrens nicht zur Kenntnis gebracht worden; damit sei sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden.

Auch sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von seinem Rehabilitationsaufenthalt mit 28. April 2010 als arbeitsfähig entlassen, am 30. April 2010 von einem Chefarzt der Gebietskrankenkasse untersucht und am 5. Mai 2010 als arbeitsfähig begutachtet worden, unbeachtet geblieben.

Schließlich sei dem Beschwerdeführer trotz der von der belangten Behörde behaupteten jahrelangen Kenntnis der vermeintlichen psychischen Probleme des Beschwerdeführers die Notstandshilfe immer anstandslos bewilligt worden. Im Falle der Zuerkennung der Notstandshilfe bei zweifelsfreier Kenntnis von Umständen, welche die Arbeitsunfähigkeit des Notstandshilfebeziehers zur Folge gehabt hätten, komme aber eine Einstellung wegen nachträglichen Wegfalls der Anspruchsvoraussetzung nicht in Betracht.

3. Die belangte Behörde stützt die - entscheidungswesentliche - Feststellung, der Beschwerdeführer sei darüber aufgeklärt worden, dass aufgrund der psychischen Auffälligkeiten begründete Zweifel an der Arbeitsfähigkeit bestünden und daher die "Abklärung gemäß Paragraph 8, AlVG verbindlich vorgeschrieben" werde, ausschließlich auf eine nicht näher konkretisierte Stellungnahme der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Insoweit liegt schon ein maßgeblicher Begründungsmangel vor, da die Partei des Verwaltungsverfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte und der Gerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Richtigkeit gehindert wird vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Paragraph 60, AVG E 157). Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, Mutmaßungen darüber anzustellen, welche Stellungnahme allenfalls gemeint sei.

Sollte (auch in der Gegenschrift wird dies nicht konkretisiert) die Stellungnahme der regionalen Geschäftsstelle im Rahmen der Vorlage der Berufung gemeint sein, so erschöpft sich diese im Verweis auf andere Stellungnahmen (etwa auf eine "beiliegende Stellungnahme der Beraterin") sowie darin, dass die Untersuchung zudem von der Landesgeschäftsstelle angeordnet worden sei. In einer der Stellungnahmen der Beraterin (jener vom 26. August 2010) wird lediglich darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer "sehr wohl erklärt" worden sei, dass aufgrund von - in der Stellungnahme angeführten - Auffälligkeiten begründete Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit bestünden und daher die Gesundheitsstraße verbindlich vereinbart werde; hiezu wird auch auf die "BV" (wohl gemeint: Betreuungsvereinbarung) verwiesen. In der Betreuungsvereinbarung (vom 28. Juli 2010) findet sich hiezu wiederum nur der Vermerk: "Weitere Vereinbarungen: Der Termin für die Gesundheitsstraße ist am 05.08.10 um 10,30, der Termin wurde Ihnen ausgefolgt".

Aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ist auch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt worden sei, von dieser - im angefochtenen Bescheid wie bereits dargelegt nicht näher konkretisierten - Stellungnahme (als Ergebnis einer Beweisaufnahme) Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (Paragraph 45, Absatz 3, AVG).

Auch die Feststellung, der Beschwerdeführer habe die Untersuchung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin verweigert, stützt die belangte Behörde auf Verfahrensergebnisse (Rückmeldung der Pensionsversicherungsanstalt), zu denen nicht ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt worden sei. Der Beschwerdeführer verweist hiezu auch darauf, er sei einer Untersuchung bei einer "fachärztlichen Begutachtungsstation" (und nicht durch einen Allgemeinmediziner) zugewiesen worden.

Die dargelegten Verfahrensmängel (Begründungsmangel, Verstoß gegen das Parteiengehör) waren auch relevant, da die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensbestimmungen zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht über die Gründe für eine Zuweisung zu einer Untersuchung unterrichtet und dazu gehört worden sei bzw. dass keine Verweigerung einer Untersuchung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin vorgelegen sei, und daher zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Ergänzend ist zu bemerken, dass weder aus dem angefochtenen Bescheid noch dem Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer eine - gebotene - Belehrung über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung erteilt worden sei.

Soweit die Beschwerde geltend macht, eine Einstellung der Notstandshilfe sei auch deswegen unzulässig, weil die belangte Behörde in Kenntnis der (vermeintlichen) psychischen Leiden des Beschwerdeführers Notstandshilfe wiederholt zuerkannt habe, so ist aber auch aus den - in der Beschwerde hiezu zitierten - Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde nicht abzuleiten, dass die Verwaltungsbehörden zweifelsfreie Kenntnis vom Umstand der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers iSd Paragraph 8, Absatz eins, AlVG gehabt hätten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. März 2010, Zl. 2010/08/0024, mwN). Aus den geschilderten Sachverhaltsannahmen konnten sich lediglich Zweifel an der Arbeitsfähigkeit ergeben, die (da sie - insoweit ist der belangten Behörde zuzustimmen - durch die Vorlage eines Gutachtens eines Facharztes für Orthopädie nicht zerstreut werden können) eine Überprüfung der Arbeitsfähigkeit (unter Einhaltung der dargelegten Vorgangsweise) nahelegten.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Das Mehrbegehren (Ersatz der "Gebühr" von EUR 220,--) war im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer bewilligte Verfahrenshilfe abzuweisen.

Wien, am 18. Jänner 2012