Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.2011

Geschäftszahl

AW 2011/06/0059

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Tiroler Landesregierung vom 10. August 2011, Zl. RoBau-8-1/617/4-2011, betreffend Berichtigung eines Beseitigungsauftrages gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG (mitbeteiligte Partei: Gemeinde M), erhobenen und zur hg. Zl. 2011/06/0161 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 2. November 2010 wurde der Abbruch der Garage auf dem Grundstück Nr. 3594/1, KG.M., verfügt (siehe dazu den angefochtenen Bescheid zu Zl. 2011/06/0162). Tatsächlich sollte jener Teil der Garage abgebrochen werden, der auf dem Nachbargrundstück Nr. 1/1, KG.M., errichtet worden sei.

Der Gemeindevorstand berichtigte in der Folge diesen Bescheid mit Bescheid vom 6. Dezember 2010 dahin, dass die Berufung als unbegründet abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Frist bis 31. März 2011eingeräumt werde, um den sein Grundstück Nr. 4/1, KG. M, überragenden Teil der Garage abzubrechen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung gegen den Berichtigungsbescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 6. Dezember 2010 als unbegründet abgewiesen.

Mit dem weiteren Bescheid der belangten Behörde (gleichfalls vom 10. August 2011) wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes vom 2. November 2010 als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerde gegen diesen Vorstellungsbescheid (protokolliert zu Zl. 2011/06/0162) mit Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2011/06/0060-5, aufschiebende Wirkung zuerkannt. Damit ist eine Vollstreckung im Hinblick auf das gesamte Garagengebäude hintangehalten. Ein Vollzug des erteilten Beseitigungsauftrages in der berichtigten Fassung kommt angesichts des angeführten hg. Beschlusses somit nicht in Betracht.

Wenn man aber der Ansicht wäre, dass Gegenstand des angefochtenen Bescheides zu Zl. 2011/06/0162 der Beseitigungsauftrag vom 2. November 2010 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 6. Oktober 2010 war (auch wenn dies im Spruch des angefochtenen Bescheides zu Zl. 2011/06/0162 nicht zum Ausdruck kommt), dann hat die mit dem angeführten Beschluss zuerkannte aufschiebende Wirkung in diesem Verfahren zur Folge, dass eine Vollstreckung im Hinblick auf den bezeichneten Überbau auf das Nachbargrundstück während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht zulässig ist.

Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung für den vorliegenden Berichtigungsbescheid könnte auch nur bedeuten, dass der vorgenommenen Berichtigung während der Beschwerdeverfahrens noch keine normative Wirkung zukommt, sodass allein der ursprüngliche (umfassende) Beseitigungsauftrag Gegenstand des Beschwerdeverfahrens Zl. 2011/06/0162 wäre, in Bezug auf den mit heutigem Tag in diesem Beschwerdeverfahren Zl. 2011/06/0162 (siehe den angeführten Beschluss) aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

Da der angefochtene Bescheid in der vorliegenden Konstellation keinem Vollzug zugänglich ist und auch ein allfälliger unverhältnismäßiger Nachteil des Beschwerdeführers gemäß §30 Absatz 2, VwGG durch ihn nicht erkennbar ist, war dem Antrag nicht stattzugeben.

Wien, am 10. November 2011