Verwaltungsgerichtshof
16.09.2011
2011/02/0150
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, in der Beschwerdesache des Dr. CU in B, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG betreffend rechtskräftig verhängter Geldstrafen nach der StVO 1960 und dem FSG , den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in Höhe von EUR 19,13 und dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 38,27 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 3. März 2010 wurde das "Ansuchen" des Beschwerdeführers "um Ratenzahlung bezüglich der mit Straferkenntnis vom 25.11.08, 26.11.08 u. 30.1.09 rechtskräftig ausgesprochenen Geldstrafen" gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG abgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde.
Über die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde wurde mit hg. Verfügung vom 11. Mai 2011 das Vorverfahren eingeleitet.
Mit Eingabe vom 5. August 2011 legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und verwies auf die Zurückziehung der an sie gerichteten Berufung durch den Beschwerdeführer.
Die an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:
Gemäß Artikel 132, zweiter Satz B-VG ist in Verwaltungsstrafsachen eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht zulässig (die von dieser Regelung ausgenommenen Fälle der Privatanklage- und Finanzstrafsachen kommen im Beschwerdefall nicht zum Tragen). Wie der Verwaltungsgerichtshof schon im Beschluss vom 25. Februar 1985, Slg. Nr. 11 682/A, ausgesprochen hat, ist der Begriff "Verwaltungsstrafsachen" im Artikel 132, B-VG umfassend und schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die im Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein. Er erstreckt sich somit auf alle "Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen".
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 20. September 1989, Slg. Nr. 12 999/A, dargelegt, dass eine Angelegenheit, die einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren untrennbar verbunden ist, eine "Verwaltungsstrafsache" im Sinne der Artikel 132, zweiter Satz B-VG darstellt und daher eine Beschwerdeführung nach dieser Gesetzesstelle ausgeschlossen ist.
Bezogen auf den vorliegenden Beschwerdefall - einem Verfahren auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung rechtskräftig verhängter Geldstrafen nach Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG - ergibt sich aus den obigen Darlegungen, dass der Beschwerde die offenbare Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes entgegensteht vergleiche , zu einem insoweit vergleichbaren Begehren auf Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung den hg. Beschluss vom 25. November 1994, Zl. 94/02/0428).
Die Säumnisbeschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 16. September 2011