Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.07.2010

Geschäftszahl

AW 2010/09/0055

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K (geboren am 1982), vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 5. März 2010, Zl. 3/08115/154 7558, betreffend Verlängerung eines Befreiungsscheines, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/09/0119 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Jänner 2010 auf Verlängerung seines bis 30. Jänner 2010 ausgestellten Befreiungsscheines gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen, weil die Voraussetzung einer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet nicht vorliegen würde.

Wird ein Antrag auf Verlängerung eines Befreiungsscheines - wie hier - vor dessen Ablauf eingebracht, gilt dieser bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag gemäß Paragraph 15 a, Absatz 2, AuslBG als verlängert. Der angefochtene Bescheid ist insofern einem Vollzug zugänglich, als seine Rechtskraft Tatbestandsmerkmal des Paragraph 15 a, Absatz 2, AuslBG ist. Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde werden alle mit dem rechtskräftigen Bescheid verbundenen Wirkungen, somit auch die Tatbestandswirkung dieses Bescheides aufgeschoben vergleiche , Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, E 47 zu Paragraph 68, AVG).

Mit dem Vollzug des Bescheides wäre für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil er seinen Arbeitsplatz verlieren würde, auf den er zur Sicherung seines Unterhalts angewiesen ist. Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen stünden, ist nicht ersichtlich. Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme lediglich darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Ausstellung (zur Verlängerung) eines Befreiungsscheines nicht erfülle. Ob dies zutrifft, wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären sein.

Wien, am 19. Juli 2010