Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.2010

Geschäftszahl

AW 2010/08/0025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des W, vertreten durch Mag. A, Rechtsanwalt , der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 22. Jänner 2010, Zl. UVS- 06/4/4364/2008-18, betreffend Übertretungen des ASVG (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), erhobenen und zur hg. Zl. 2010/08/0091 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Der Vollzug des Bescheides an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.

Solche besonderen Umstände macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Der Antrag enthält auch keinerlei Angaben zu seiner Vermögens- und Einkommenssituation. Der Beschwerdeführer hat damit dem ihn treffenden Konkretisierungsgebot nicht entsprochen, sodass dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattzugeben war.

Wien, am 16. April 2010