Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.2013

Geschäftszahl

2010/07/0218

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des R L in D, vertreten durch Dr. Martin Eisenberger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27. September 2010, Zl. FA13A-39.40-18/2009-4, betreffend Feststellung nach Paragraph 10, Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Graz, 8010 Graz, Conrad von Hötzendorf - Straße 14-18), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

römisch eins.

Mit Schriftsatz vom 21. April 2008 stellte der Beschwerdeführer an die Bezirkshauptmannschaft G (im Folgenden: BH) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, (ALSAG) einen Feststellungsantrag in Bezug auf eine unbefristete Zwischenlagerung näher genannter Baurestmassen zur stofflichen Verwertung in den Jahren 2004 und 2005 (bis 31. Dezember 2005) sowie auf eine mit drei Jahren befristete Zwischenlagerung von Baurestmassen im Jahr 2006 (ab 1. Jänner 2006) auf zwei näher bezeichneten Grundstücken.

Die BH forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. November 2008 auf, (u.a.) die Genehmigungen für eine Zwischenlagerung und für die Behandlung von Abfällen (Baurestmassen) vorzulegen und anzugeben, von wo die Materialen angeliefert und ob diese aufbereitet worden seien.

Mit Schriftsatz vom 26. November 2008 brachte der Beschwerdeführer (u.a.) vor, der Umstand, dass Materialien in den Jahren 2005, 2006 und 2007 zwischengelagert worden seien und es für diese Zwischenlagerung keine aufrechte gewerberechtliche Genehmigung gegeben habe, bedeute nicht, dass dies eine Altlastensanierungsbeitragspflicht auslöse, weil Voraussetzungen für diese Beitragspflicht die Tätigkeit (Lagerung zur Beseitigung bzw. zur Verwertung) und der Zeitraum (ein bzw. drei Jahre) seien und nicht der Ort, an dem diese Tätigkeit durchgeführt werde. Weder das ALSAG noch die übrigen einschlägigen Bestimmungen legten fest, dass das Lagern (Zwischenlagern) nur auf dafür genehmigten Anlagen stattfinden könne. In der Zwischenzeit sei bereits eine Genehmigung für eine Zwischenlagerung auf "diesem" Grundstück nach dem Gewerberecht erteilt worden. Ferner sei der Beschwerdeführer Inhaber von Gewerbeberechtigungen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr sowie für den Baumaschinenverleih und den Erdbau. Bei den Materialien habe es sich um 3.990 Tonnen Betonabbruch und

1.285 Tonnen Bauschutt gehandelt, die am Standort gelagert worden seien. Von diesen 5.275 Tonnen seien 4.548 Tonnen sodann aufbereitet und verkauft worden. Von den verbliebenen 727 Tonnen seien 500 Tonnen als Hinterfüllmaterial zur Kläranlage G verbracht sowie dort aufbereitet und eingebaut worden. Die restlichen 227 Tonnen seien auf dem mittlerweile genehmigten Zwischenlagerplatz zwischengelagert worden und würden bzw. seien qualitätsgesichert aufbereitet worden. In einer beigefügten handschriftlichen Aufstellung scheinen sechs Einzelpositionen "Betonabbr." und fünf Einzelpositionen "Bauschutt", und zwar lediglich mit Angabe des jeweiligen Gewichtes ("to") ohne irgendeine datumsmäßige Zuordnung, auf.

Die BH forderte mit Schreiben vom 8. Jänner 2009 den Beschwerdeführer auf, einen Nachweis für die qualitätsgesicherte Aufbereitung der Baurestmassen vorzulegen und anzugeben, wo und wie (in welcher Mächtigkeit bzw. in welcher Kubatur) die Materialien eingebracht und welche qualitätsgesicherten Baurestmassen eingebaut worden seien.

Mit Schriftsatz vom 26. Jänner 2009 brachte der Beschwerdeführer (u.a.) vor, dass die Frage, ob die Baurestmassen qualitätsgesichert aufbereitet worden seien, zum einen für den Zeitraum bis 1. Jänner 2006 nicht relevant sei, weil die gesetzlichen Bestimmungen eine solche qualitätsgesicherte Aufbereitung bis zu diesem Zeitpunkt nicht voraussetzten. Zum anderen sei diese Frage auch für den Zeitraum ab 1. Jänner 2006 nicht präjudiziell, weil für die Frage der beitragsfreien Zwischenlagerung die folgende "stoffliche Verwertung" und nicht die qualitätsgesicherte Aufbereitung der Materialien relevant sei. Sämtliche Materialien, die am Zwischenlagerplatz des Beschwerdeführers gelegen seien, seien dazu verwendet worden, sie nach ihrer Behandlung (Zerkleinerung, Schadstoffentfrachtung) mit dem Hauptzweck zu verwenden, diese aufbereiteten Abfälle unmittelbar für die Substitution von Schotter einzusetzen. Im Jahr 2005 seien 1.276 Tonnen gebrochene Baurestmassen an einen Land- und Forstwirt in D verkauft worden, der dieses Material für die Sanierung eines Forstweges verwendet habe. Das Material sei vom 1. September 2005 bis 20. Dezember 2005 geliefert und zuvor am 5. August 2005 am Standort des Beschwerdeführers gebrochen und schadstoffentfrachtet worden. Weitere 126 Tonnen Betonrecycling seien zwischen 16. August 2005 und 17. August 2005 einem Bauunternehmen geliefert worden, welches dieses Material für das Bauvorhaben "W" in der römisch eins. Gasse in G verwendet habe. Somit seien von den in den Jahren 2004 und 2005 angelieferten 3.245 Tonnen Baurestmassen im Jahr 2005 1.402 Tonnen aufbereitet und verkauft worden. Das restliche, bereits im Jahr 2005 aufbereitete Material sei im Jahr 2007 verkauft worden. Dieses Material sei für die Sanierung eines Gebrauchtwagenparkplatzes in D, für Erdarbeiten für die Außenanlage eines neu errichteten Bürogebäudes in S, für die Errichtung zweier Aufschließungsstraßen in D und in T sowie für den Neubau der L Straße in D, einer Lackierhalle und einer

1.200 m2 großen Parkfläche in D verwendet worden. 500 Tonnen des nicht verkauften Rests seien zur Kläranlage G verbracht sowie dort vor Ort aufbereitet und eingebaut worden. Dazu legte der Beschwerdeführer Kopien von acht "Rechnungen" vor, in denen keine Rechnungsadressaten und keine Preise aufscheinen und in denen das jeweilige Lieferdatum, die Menge und die schlagwortartige Beschreibung wie z.B. "Sanierung Forstweg lt. Anbot" oder "Raupenbagger" oder "Teilbetrag für durchgeführte Erd- und Schotterungsarbeiten" angeführt sind.

Der beigezogene abfalltechnische Amtssachverständige Dipl. Ing. W. nahm in seinem Schreiben vom 24. Februar 2009 zu den vorliegenden Unterlagen dahin Stellung, dass diese eine Beurteilung, ob und in welcher Weise die in Rede stehenden Baurestmassen entsprechend aufbereitet seien bzw. ob ein fachgerechter Einbau bei den einzelnen Bauvorhaben erfolgt sei, nicht ausreichten. Zur Beurteilung einer ordnungsgemäßen bautechnischen Verwendung wären Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgehe, welche Materialien in welcher Menge und mit welchem Verfahren zu welchen Produkten (Qualitätsklassen entsprechend Richtlinie für Recyclingstoffe) verarbeitet worden seien.

Mit Schreiben vom 9. März 2009 übermittelte die BH dem Beschwerdeführer diese gutachterliche Stellungnahme und forderte ihn auf, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 16. März 2009 brachte der Beschwerdeführer (u.a.) vor, dass bis 1. Jänner 2006 aufbereitete Materialien keiner Qualitätssicherung unterlegen seien und sich auch nicht die Frage stelle, ob die antragsgegenständlichen Recyclingmaterialien einer ordnungsgemäßen bautechnischen Verwendung zugeführt worden seien. Zur Lösung der Frage, ob Abfälle zur Verwertung oder zur Beseitigung zwischengelagert würden, könne einzig die Intention des Zwischenlagernden ausschlaggebend sein und nicht, was derjenige, der das Material käuflich erwerbe, tatsächlich damit mache, weil der Hersteller dieser Recyclate keinen Einfluss auf die Verwendung habe und jedes Mal nachträglich beitragspflichtig werden würde, wenn der Erwerber die aufbereiteten Materialien nicht verwerte, sondern anders verwende. Die vom abfalltechnischen Amtssachverständigen genannte Richtlinie für Recyclingstoffe habe weder Verordnungs- noch Gesetzescharakter und sei daher nicht relevant. Selbst wenn diese Angaben für die im Feststellungsverfahren zu beantwortende Frage relevant wären, so wäre diese bereits mit der Stellungnahme vom 26. Jänner 2009 beantwortet worden.

Der Verhandlungsschrift über die sodann von der BH am 5. Mai 2009 unter Beiziehung des Amtssachverständigen, des Beschwerdeführers und eines Vertreters der MP durchgeführten Verhandlung zufolge wurde nicht bestritten, dass es sich beim gegenständlichen Abbruchmaterial um Abfall im Sinne des ALSAG handle, sodass keine diesbezügliche Feststellung nach Paragraph 10, ALSAG beantragt wurde. Ferner wurde als Zeitraum für die gegenständliche Lagerung der 22. März 2004 (Beginn eines Pachtverhältnisses) bis 31. Dezember 2006 festgelegt.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2009 legte der Beschwerdeführer einen Bescheid der belangten Behörde vom 16. November 2006 vor, mit dem der (T.) AG in G die abfallrechtliche Genehmigung zum Betrieb einer raupenmobilen Brecheranlage mit integrierter Siebanlage unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt worden sei.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. September 2010 traf die belangte Behörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit (u.a.) Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, ALSAG den folgenden Ausspruch:

"Bei den auf den Grundstücken Nr. (…) in den Jahren 2004 und 2005 (Altlastensanierungsgesetz (…)) bzw. im Jahr 2006 Bundesgesetzblatt (…)) durchgeführten Lagerungen von Baurestmassen liegt eine beitragspflichtige Tätigkeit vor."

Nach Darstellung des Berufungsvorbringens und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer Beitragsschuldner im Sinn des Paragraph 4, ALSAG in Verbindung mit Paragraph 10, leg. cit. sei und aus einer Gesamtschau der vorgelegten Unterlagen zum Zwischenlagerplatz erkennbar sei, dass nach Absicht des Beschwerdeführers eine Zwischenlagerung von (u.a.) Baurestmassen erfolgen sollte. Diese Zwischenlagerung sollte offenbar insofern unbefristet sein, als die zwischengelagerten Baurestmassen nach Möglichkeit weiter verkauft werden sollten. Wann genau ein Abnehmer für die zwischengelagerten Baurestmassen gefunden würde, sei offenbar unbestimmt und auch im Verfahren nicht zu eruieren gewesen. Antragsgegenständlich seien die ab März 2004 auf den angeführten Grundstücken befindlichen unrecyclierten Baurestmassen. Für diese Grundstücke sei bei der BH mit Schreiben vom 5. Februar 2007 eine Bewilligung als Zwischenlagerfläche beantragt worden. Diese Bewilligung sei mit Bescheid (der BH) vom 10. September 2008 erteilt worden. In Bezug auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordne Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 an, dass diese nicht außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten und eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen dürften. Für die antragsgegenständlichen Zeiträume sei eine Bewilligung für die Zwischenlagerung bzw. den Zwischenlagerplatz - trotz Hinweises auf eine allfällige Genehmigungspflicht durch die Gemeinde D vom 25. März 2004 - nicht vorgelegen.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2009 sei ein abfallrechtlicher Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 16. November 2006 für den Betrieb einer mobilen Brechanlage vorgelegt worden, mit der nach Angabe des Beschwerdeführers die gegenständlichen Baurestmassen gebrochen worden seien. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der BH vom 15. November 2006 sei die Beseitigung der von dieser anlässlich einer örtlichen Erhebung am 10. August 2006 vorgefundenen gelagerten Abfälle (Altreifen, Bauschutt, Betonabbruch, Bodenaushub, Altholz und Strauchschnitt) aufgetragen worden.

Paragraph 17, Absatz eins, AWG 2002 verpflichte den Abfallbesitzer zur Führung von fortlaufenden Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen, getrennt für jedes Kalenderjahr. Wie lange die Zwischenlagerung der jeweiligen Materialien gedauert habe, sei nicht mehr nachvollziehbar, weil trotz Aufforderung keine nachvollziehbaren gesetzeskonformen Unterlagen vorgelegt worden seien. Die mit Schreiben vom 26. November 2008 vorgelegte "Herkunftsliste" entspreche den gesetzlichen Anforderungen ebenso wenig wie die mit Schreiben vom 26. Jänner 2009 vorgelegten Rechnungen, die mit Ausnahme zweier Rechnungen (für das Jahr 2005) die Jahre 2007 und 2008 beträfen.

Aus dem Akt ergebe sich, dass eine getrennte, gesetzeskonforme und geordnete Lagerung der Baurestmassen nicht erfolgt sei vergleiche den Beseitigungsauftrag der BH vom 15. November 2006). Antragsgegenständlich seien Baurestmassen, die vor einem allfälligen Recycling zwischengelagert worden seien, das heiße, für die ein Behandlungsschritt erst habe erfolgen sollen. Ein Nachweis einer zulässigen Verwertung (etwa Nachweise, dass recycliert worden sei, Nachweise zur Qualitätssicherung, Gütesiegel, Prüfberichte, Gesamtbeurteilungen, etc.) sei trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden. Auch ein Nachweis, dass die recyclierten Baurestmassen ökologisch sinnvoll zur Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Ausgangsmaterials mit dem Hauptzweck, die Abfälle oder die aus ihnen gewonnen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten zu verwenden, behandelt worden seien, sei nicht vorgelegt worden. Daran könne auch die abfallrechtliche Bewilligung für eine mobile, nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Brechanlage vom November 2006 nichts ändern. Mangels eines gegenteiligen Nachweises sei daher nicht von einer stofflichen Verwertung der Materialien auszugehen.

Da im vorliegenden Fall der auf den Grundstücken befindliche Abfall für den Einsatz als Verfüllungsmaterial vorgesehen und somit für die Weiterverwendung und nicht die stoffliche oder thermische Verwertung bestimmt sei, sei der Abfall der Beitragspflicht nach dem ALSAG zu unterwerfen. Mangels Vorliegens gesetzeskonformer Aufzeichnungen könne nicht ausgeschlossen werden, dass die beitragsfreie Zwischenlagerzeit (im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, ALSAG) überschritten worden sei. Die Behörde sei zwar verpflichtet, auf die für die Schätzung relevanten Behauptungen der Partei einzugehen und sich in diesem Zusammenhang auch mit dem Beweiswert der von der Partei gemachten Angaben im Wege der Beweiswürdigung auseinanderzusetzen. Der Beweis der Richtigkeit des Ergebnisses der mangelhaften Aufzeichnungen sei dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Auch die MP hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie (u.a.) die Zuerkennung von Schriftsatzaufwand beantragt hat.

römisch II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Altlastensanierungsgesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, (ALSAG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2008, lautet:

"Feststellungsbescheid

Paragraph 10, (1) Die Behörde (Paragraph 21,) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,

(…)

3. ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt, (…)"

Die Spezifizierung der Sache, auf welche sich der Feststellungsantrag bezieht, nach ihrer Beschaffenheit und Menge ist Angelegenheit desjenigen, der von der Behörde die Feststellung nach Paragraph 10, ALSAG begehrt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2011, Zl. 2009/07/0043, mwN).

In einem Verfahren nach dieser Gesetzesbestimmung trifft die Behörde die Obliegenheit, materiellrechtlich jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. September 2012, Zl. 2008/07/0183, mwN).

Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, ALSAG festzustellen, dass im Hinblick auf eine unbefristete Zwischenlagerung von Baurestmassen zur stofflichen Verwertung von 22. März 2004 bis 31. Dezember 2005 und auf die mit drei Jahren befristete Zwischenlagerung von Baurestmassen ab 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2006 auf zwei näher bezeichneten Grundstücken keine beitragspflichtige Tätigkeit vorliege. Für die vorliegende Beurteilung ist daher das ALSAG in den im Zeitraum vom 22. März 2004 bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassungen maßgeblich.

Paragraph 2, Absatz 6, und 7, Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, ALSAG in der in diesem Zeitraum bis 31. Dezember 2005 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) lauten:

"Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, (…)

(…)

  1. Absatz 6Baurestmassen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß Deponieverordnung (Anlage 2), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,.
  2. Absatz 7Lagern im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das länger als einjährige Lagern von Abfällen, damit diese Abfälle für eine Behandlung - ausgenommen für eine stoffliche oder thermische Verwertung - bereitgehalten oder vorbereitet werden.

(…)"

"Gegenstand des Beitrags

Paragraph 3, (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen:

1. das langfristige Ablagern von Abfällen einschließlich des Einbringens von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind;

2. das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (zB Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);

  1. Ziffer 3
    das Lagern von Abfällen;
  2. Ziffer 4
    das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes.
(…)"
"Aufzeichnungs- und Nachweispflichten

Paragraph 8, Der Beitragsschuldner hat fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bemessungsgrundlage, getrennt nach den Beitragssätzen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, bis 4, sowie Umfang und Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld zu ersehen sind. Weiters hat der Beitragsschuldner bei der erstmaligen Anmeldung des Beitrags geeignete Unterlagen insbesondere Bewilligungs- oder Kollaudierungsbescheide zum Nachweis, daß die Zuschläge gemäß Paragraph 6, Absatz 2, und 3 nicht zur Anwendung kommen, anzuschließen. Die Aufzeichnungen und Belege, die für die Beitragserhebung von Bedeutung sind, wie insbesondere die Wiegebelege (Paragraph 20, Absatz eins,), müssen sieben Jahre aufbewahrt werden."

Im Anwendungszeitraum des Jahres 2006 (mit Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) wurde Paragraph 2, Absatz 6, und 7 ALSAG aufgehoben. Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 8, ALSAG in der Fassung dieser Novelle haben folgenden Wortlaut:

"Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, (…)

  1. Absatz 4Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 102.

(…)"

"Gegenstand des Beitrags

Paragraph 3, (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen

1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch

a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),

b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,

c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen,

(…)"

"Aufzeichnungs- und Nachweispflichten

Paragraph 8, Der Beitragsschuldner hat fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bemessungsgrundlage, getrennt nach den Beitragssätzen gemäß Paragraph 6, Absatz eins bis 4a, sowie Umfang und Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld zu ersehen sind. Weiters hat der Beitragsschuldner bei der erstmaligen Anmeldung des Beitrags geeignete Unterlagen insbesondere Bewilligungs- oder Kollaudierungsbescheide zum Nachweis, daß die Zuschläge gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 3 nicht zur Anwendung kommen, anzuschließen. Die Aufzeichnungen und Belege, die für die Beitragserhebung von Bedeutung sind, wie insbesondere die Wiegebelege (Paragraph 20, Absatz eins,), müssen sieben Jahre aufbewahrt werden."

Im Verwaltungsverfahren herrschte zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Übereinstimmung darüber, dass die in Rede stehenden Baurestmassen Abfall im Sinn des ALSAG darstellten. Auch in der Beschwerde gesteht der Beschwerdeführer die Abfalleigenschaft der Baurestmassen zu.

Die Beschwerde bringt vor, dass der Beschwerdeführer diese Baurestmassen lediglich zwischengelagert habe, um sie nach einer entsprechenden Aufbereitung (Schadstoffentfrachtung, Eisen- und Nichteisenmetallabscheidung, Zerkleinerung) in einer mobilen Brechanlage als Substitut für Primärrohstoffe, nämlich für Schotter im Wege- und Abstellflächenbau, zu verwenden, wobei sie auch dafür verwendet worden seien. Es habe sich daher um eine "Vorbereitung" zur Behandlung in Form einer stofflichen Verwertung gehandelt. Die Lagerung bis 31. Dezember 2005 habe ca. 1 Jahr und 9 Monate, jene nach dem 1. Jänner 2006 weniger als 1 Jahr gedauert. Nach den in den jeweiligen Zeiträumen in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen unterfalle weder die Lagerung bis 31. Dezember 2005 noch jene nach dem 1. Jänner 2006 der Altlastenbeitragspflicht. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei für die Anwendbarkeit des Beitragstatbestandes des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, ALSAG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 7, leg. cit. bis 31. Dezember 2005 und des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, leg. cit. ab 1. Jänner 2006 einzig relevant, ob Abfälle mit dem Zweck ihrer nachfolgenden stofflichen Verwertung für einen bestimmten Zeitraum gelagert bzw. bereitgehalten würden. Aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Rechnungen seien - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - der Verwendungszweck und die Verwendung des Materials für den Wege- und Parkplatzbau klar ersichtlich. Die Zwischenlagerung sei allein deshalb erfolgt, weil es für die Aufbereitung erforderlich gewesen sei, eine größere Menge an Material anzusammeln, um es mit einer mobilen Brech- und einer mobilen Siebanlage so aufzubereiten, dass es auf die dargelegte Art und Weise in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt werden könne, sodass die Baurestmassen im Sinne des ALSAG für eine stoffliche Verwertung zwischengelagert worden seien. Da die Baurestmassen vor ihrer Verwendung in einer mobilen Brechanlage aus Abfällen gewonnen und nach ihrer Aufbereitung unmittelbar als Substitute von Rohstoffen verwendet, das heiße, einer stofflichen Verwertung zugeführt, worden seien, seien die Voraussetzungen für die Qualifikation als Altstoffe im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, AWG 2002 gegeben. Im Übrigen komme es im vorliegenden Fall auf die AWG-Konformität der Sammlung nicht an, weil eine gemäß Paragraph 52, AWG 2002 genehmigte mobile Brechanlage jedenfalls einen geeigneten Ort zur Behandlung von Abfällen im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 darstelle. Die Auffassung der belangten Behörde, dass auch die Behandlung der Baurestmassen entgegen den Vorgaben des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 erfolgt sei, werde nicht begründet oder belegt. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer auch nicht zu erkennen gegeben, über die vorgelegte Genehmigung der eingesetzten Brechanlage hinaus noch dafür Nachweise zu erwarten, dass die Behandlung genau mit dieser Brechanlage erfolgt sei. Im Übrigen könne die ALSAG-Pflicht einer Zwischenlagerung zur Verwertung nicht davon abhängig sein, ob dabei dem AWG 2002 zuwidergehandelt worden sei. Eine solche Auslegung würde zu dem untragbaren Ergebnis führen, dass für jemanden, der eine Zwischenlagerung von Abfällen zum Zweck ihrer nachfolgenden Verwertung vornehme, niemals abschätzbar sei, ob er einer ALSAG-Pflicht unterworfen werden könnte oder nicht. Wenn etwa die nachfolgende Behandlung des Abfalls durch eine andere Person nicht den Anforderungen des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 gemäß erfolge, könnte eine Beitragspflicht entstehen, ohne dass der Lagernde Einfluss auf deren Entstehung gehabt habe. Der Umstand, ob die Lagerung und Behandlung von Abfällen den Anforderungen des Paragraph 15, Absatz 3, leg. cit. entspreche, könne daher keine Auswirkungen auf die Beurteilung haben, ob diese Tätigkeit dem Altlastenbeitrag unterliege oder nicht.

Da in der Zeit vor dem 1. Jänner 2006 das Lagern von Abfällen, die für eine stoffliche Verwertung bereitgehalten oder vorbereitet worden seien, und ab dem 1. Jänner 2006 das weniger als drei Jahre andauernde Lagern von Abfällen zur Verwertung beitragsfrei gewesen seien und die gegenständliche Lagerung der Baurestmassen zum Zweck der stofflichen Verwertung erfolgt sei, sei weder für die Zeit vor dem 1. Jänner 2006 noch für den Zeitraum des Jahres 2006 ein Nachweis dafür notwendig, dass die beitragsfreie Zwischenlagerzeit nicht überschritten worden sei. Auch ergebe sich aus den im Verfahren vorgelegten Rechnungen und Lieferscheinen, dass die gesetzlich vorgegebenen Fristen nicht überschritten worden seien.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 21. März 1995, Zl. 93/04/0241, ausgeführt, dass sich nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, die für bestimmte Anlagen der Abfallverwertung eine Genehmigung vorsähen, bemesse, ob eine Verwendung oder Verwertung von Abfällen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, dieses Gesetzes zulässig sei. Soweit daher eine nach Paragraph 29, Absatz eins, dieses Gesetzes erforderliche Genehmigung nicht vorliege, könne eine entsprechende Verwertung nicht als zulässig angesehen werden vergleiche in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 22. April 2004, Zl. 2003/07/0173).

Auch für die Erfüllung der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, die in Bezug auf Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten ist) normierten Voraussetzungen für eine Altlastenbeitragsfreiheit ist es nach der hg. Judikatur erforderlich, dass alle erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen, Nichtuntersagungen) für die in dieser Gesetzesbestimmung angeführten Geländeverfüllungen oder - anpassungen in dem für die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt vergleiche dazu Paragraph 7, ALSAG) vorgelegen sind. Eine in diesem relevanten Zeitpunkt einmal entstandene Abgabenschuld kann durch die nachträgliche Einholung einer fehlenden Bewilligung (Anzeige, Nichtuntersagung) nicht mehr rückgängig gemacht werden vergleiche dazu nochmals das Erkenntnis, Zl. 2003/07/0173; ferner in diesem Zusammenhang etwa das Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/07/0105). Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, wurde (u.a.) Paragraph 3, Absatz eins, ALSAG geändert, wobei in den Gesetzesmaterialien vergleiche RV 59 BlgNR 21. GP 309) in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit einer Verwendung oder Verwertung insbesondere im Zusammenhang mit Bodenaushubmaterial, Erdaushub und mineralischen Baurestmassen unter dem Blickwinkel des Paragraph 3, Absatz eins, (und 1a) ALSAG auf das oben zitierte Erkenntnis, Zl. 93/04/0241, Bezug genommen wurde. Sowohl für die Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG (in der bis 31. Dezember 2005 geltenden Fassung) als auch jener nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ALSAG (in der ab 1. Jänner 2006 geltenden Fassung) ging der Gesetzgeber somit davon aus, dass eine Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht voraussetzt, dass alle erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen gegenüber der oder Nichtuntersagungen durch die Behörde) für eine Verwendung oder Behandlung des Abfalls vorliegen müssen. Es ist nun kein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass nach dem Willen des Gesetzgebers diese Voraussetzung des Vorliegens der erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) für eine Altlastenbeitragsfreiheit nicht auch in Bezug auf die übrigen Tatbestände des Paragraph 3, Absatz eins, ALSAG erfüllt sein müsste. Dem Gesetzgeber des ALSAG kann nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Behandlung von Abfällen - wozu auch deren Lagerung zu zählen ist vergleiche in diesem Zusammenhang R 13 des Anhanges 2 zum AWG 2002) -, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen habe. Ferner spricht auch weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck des Paragraph 3, ALSAG für ein gegenteiliges Normenverständnis.

Demzufolge unterliegt auch ein Lagern (oder Zwischenlagern) in einer kürzeren als in Paragraph 2, Absatz 7, ALSAG bzw. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ALSAG (in den oben jeweils zitierten Fassungen) genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen sind.

Eine abfallrechtliche Bewilligung für die genannten Grundstücke als Zwischenlagerfläche wurde nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen - was die Beschwerde nicht bestritten hat - erst mit Schreiben vom 5. Februar 2007 beantragt und mit Bescheid (der BH) vom 10. September 2008 erteilt, sodass für das gegenständliche Lagern bzw. Zwischenlagern nicht alle erforderlichen Bewilligungen vorgelegen sind.

Die Auffassung der belangten Behörde, dass die angeführten Grundstücke einer Genehmigung nach Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 bedurften, die erst mit diesem Bescheid vom 10. September 2008 erteilt wurde, ist nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vertretene Ansicht, dass es auf die AWG-Konformität der Sammlung der Baurestmassen nicht ankomme, weil diese in einer mobilen Brechanlage zum Zweck der nachfolgenden stofflichen Verwertung aufbereitet worden seien, und es daher auch nicht darauf ankomme, dass die Sammlung der Baurestmassen nicht im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 in einer hiefür genehmigten Anlage bzw. an einem für die Sammlung vorgesehenen geeigneten Ort erfolgt sei, findet im Gesetz keine Deckung. Abgesehen davon wurde nach den von der Beschwerde insoweit nicht bestrittenen Feststellungen der belangten Behörde eine abfallrechtliche Bewilligung für diese mobile Brechanlage erst mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. November 2006 erteilt, sodass auch insoweit eine notwendige Bewilligung im vorgenannten Sinn, jedenfalls für den weit überwiegenden antragsgegenständlichen Zeitraum, gefehlt hat.

Schon deshalb begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass es sich bei den gegenständlichen Lagerungen von Baurestmassen um eine beitragspflichtige Tätigkeit handle, keinem Einwand.

Darüber hinaus ist auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass eine beitragspflichtige Tätigkeit auch deshalb gegeben sei, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass die "beitragsfreie Zwischenlagerzeit" überschritten worden sei, nicht zu beanstanden. So kann der belangten Behörde kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie die vom Beschwerdeführer bei der BH (u.a.) zum Beweis der von ihm behaupteten Dauer der Lagerungen (Zwischenlagerungen) vorgelegten - kursorischen - Aufstellungen und "Rechnungen" sowie insoweit auch die Angaben des Beschwerdeführers als nicht ausreichend aussagekräftig beurteilt hat. Im Hinblick darauf ist auch nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde es nicht als erwiesen angesehen hat, wie lange nun die behaupteten Lagerungen bzw. "Zwischenlagerungen" gedauert haben. So korrespondiert mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall ist, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 6. März 2008, Zl. 2007/09/0233, mwN). Damit ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden eingeschränkten Überprüfungsbefugnis vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2012, Zlen. 2011/07/0171, 0172, mwN) nicht zu beanstanden.

Die Beurteilung der belangten Behörde, dass die Lagerungen (bzw. Zwischenlagerungen) der gegenständlichen Baurestmassen eine beitragspflichtige Tätigkeit darstellen, begegnet somit keinem Einwand.

Schließlich kommt auch dem weiteren Beschwerdeeinwand, dass der angefochtene Bescheid gegen das Doppelbestrafungsverbot nach Artikel 4, des 7. ZPEMRK verstoße, keine Berechtigung zu, weil mit einem Feststellungsbescheid nach Paragraph 10, ALSAG kein Schuld- oder Strafausspruch getroffen wird.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Da die MP ihre Gegenschrift nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht hat, war ihr ein Ersatz des Schriftsatzaufwandes hiefür nicht zuzuerkennen vergleiche etwa das oben bereits zitierte Erkenntnis, Zl. 2008/07/0183, mwN).

Wien, am 24. Jänner 2013

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2010070218.X00