Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.2010

Geschäftszahl

2010/02/0001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, in der Beschwerdesache des A K in S, vertreten durch Mag. Hans Jörg Fuchs, Rechtsanwalt in 8970 Schladming, Martin Luther Straße 154, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Jänner 2007, Zl. FA18E-14-128/2006-2, betreffend Ausnahmebewilligung (StVO), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Jänner 2007 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausnahmegenehmigung von einem näher bezeichneten Fahrverbot gemäß Paragraph 45, Absatz eins, StVO keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 10. Dezember 2009, Zl. B 549/07, abgelehnt und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat.

In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer u.a. geltend, der angefochtene Bescheid verletze ihn in seinem nach Artikel 2, StGG und Artikel 7, Absatz eins, B-VG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, weil ihn die belangte Behörde aus unsachlichen Gründen benachteiligt habe bzw. der angefochtene Bescheid wegen gehäuftem Erkennen (gemeint wohl: Verkennen) der Rechtslage in einem besonderen Maß mit den heranzuziehenden Rechtsschriften (gemeint: Rechtsvorschriften) in Widerstand (gemeint: Widerspruch) stehe. Die zur Begründung der Entscheidung herangezogenen einschlägigen Bestimmungen der StVO 1960 widersprächen dem Gleichheitssatz, weil sie eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Personen darstellten, die die ähnlichen Voraussetzungen wirtschaftlicher Natur hätten wie der Beschwerdeführer und in der örtlichen näheren Umgebung des Beschwerdeführers situiert seien.

Nach der hg. Rechtsprechung vergleiche , etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A) hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; dem Beschwerdepunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG kommt sohin entscheidende Bedeutung zu. Durch diesen wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich formuliert, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2007, Zl. 2006/02/0006, mwN).Von daher gesehen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig, weil der Beschwerdeführer ausschließlich die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet, die zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 23. Jänner 2009, Zl. 2008/02/0330, mwN).

Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 26. Februar 2010