Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2009

Geschäftszahl

AW 2009/21/0047

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des D (geboren 1976), vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 11. März 2009, Zl. 315.126/2-III/4/06, betreffend Aufenthaltstitel, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der angefochtene Bescheid ist einem Vollzug iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich.

Wien, am 28. April 2009