Verwaltungsgerichtshof
18.04.2012
2009/16/0145
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der B K in römisch eins, vertreten durch die Senninger & Schuszter Rechtsanwälte OG in 7000 Eisenstadt, Thomas A. Edison Straße 2, TechLab, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 27. Mai 2009, Zl. ND-02- 04-138-1-2009, betreffend Festsetzung der Getränkesteuer für 1998, (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde römisch eins), zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Burgenland Aufwendungen in Höhe von 57,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 1999 beantragte die Beschwerdeführerin bei der mitbeteiligten Gemeinde, die Getränkesteuer für 1998 mit Null festzusetzen, weil die Erhebung der Getränkesteuer "als EU-widrig einzustufen" sei.
Mit Bescheid vom 20. Oktober 1999 setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Getränkesteuer für das Jahr 1998 mit 37.128 S fest.
Mit Schriftsatz vom 16. November 1999 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Berufung.
Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde wies die Berufung mit Bescheid vom 18. November 2008 ab und bestätigte den bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 20. Oktober 1999 mit der die Währungsumstellung von Schilling auf Euro berücksichtigenden Maßgabe, dass die Getränkesteuer mit dem Betrag von 2.698,20 EUR festgesetzt wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27. November 2008 Vorstellung.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. November 2008.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin im Recht auf "Nichtfestsetzung und Nichteinhebung der verjährten Getränkeabgabe für das Jahr 1998" verletzt erachtet.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Zuerkennung von Schriftsatz- und Vorlageaufwand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - durch einen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Der Beschwerdefall gleicht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes und der zu beantwortenden Rechtsfrage vollständig jenem mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/16/0142, über eine von der selben Beschwerdevertreterin annähernd wortgleich eingebrachten Beschwerde entschiedenen Beschwerdefall.
Aus den Gründen jenes Erkenntnisses, auf welche gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, war auch die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. römisch zwei Nr. 455. Das abgewiesene Mehrbegehren betrifft den Schriftsatzaufwand. Der von der belangten Behörde vorgelegte Schriftsatz vom 10. November 2009 enthält neben dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und auf Zuerkennung von Kostenersatz lediglich Verweisungen auf den angefochtenen Bescheid und kein sonstiges, auf die Beschwerdeschrift oder auf die Sache Bezug habendes Vorbringen. Dieser Aufwand, der üblicherweise mit einem Begleitschreiben zur Aktenvorlage verbunden ist, ist aber mit dem Pauschbetrag für den Vorlageaufwand (Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG) abgegolten, weshalb daneben kein Schriftsatzaufwand im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. gebührt vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2004/16/0138).
Wien, am 18. April 2012