Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.2010

Geschäftszahl

2009/16/0129

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des Finanzamtes Salzburg-Land, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom 2. September 2008, GZ. RV/0481-S/07, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Juli 2003 bis Juni 2006 (mitbeteiligte Partei: J N in  G), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Rückforderung für die Monate Juli 2003 bis April 2004 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen (Rückforderung für die Monate Mai 2005 bis Juni 2006) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 12. Juni 2007 forderte das Finanzamt vom Mitbeteiligten, einem Staatsangehörigen des Kamerun, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge gemäß Paragraph 26, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG zurück, welche der Mitbeteiligte für seinen am 19. Juli 2003 geborenen Sohn R. für den Zeitraum Juli 2003 bis Juni 2006 bezogen hatte. Der Mitbeteiligte und seine Familie hätten nur eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung bis zum Abschluss des Asylverfahrens in Österreich, weshalb kein Anspruch auf Familienbeihilfe für diesen Zeitraum bestanden habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde auf Grund einer Berufung des Mitbeteiligten den erwähnten Bescheid des Finanzamtes vom 12. Juni 2007 hinsichtlich der Monate Juli 2003 bis April 2004 und Mai 2005 bis Juni 2006 (ersatzlos) auf; im Übrigen wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Der Mitbeteiligte sei am 29. Mai 2000 illegal nach Österreich gekommen und habe am gleichen Tag einen Asylantrag gestellt. Er sei ab Mai 2006 (richtig wohl: Mai 2005) 60 Kalendermonate in Österreich aufhältig. Seine Ehefrau, ebenfalls eine Staatsangehörige des Kamerun, sei am 13. August 2002 illegal nach Österreich eingereist und habe am gleichen Tag einen Asylantrag gestellt. Der Sohn R. des Mitbeteiligten sei am 19. Juli 2003 in Österreich geboren. Die Asylverfahren des Mitbeteiligten, der Ehefrau des Mitbeteiligten und des gemeinsamen Sohnes R. seien noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

Für den Zeitraum Juli 2003 bis April 2004 sei Paragraph 3, FLAG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1991, anzuwenden. Der Beschwerdeführer sei seit 29. Mai 2000 "Asylwerber, sodass er den Status eines Flüchtlings im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,," gehabt habe. Daher habe er für den Zeitraum Juli 2003 bis April 2004 Anspruch auf Familienbeihilfe.

Für den Zeitraum ab Mai 2004 sei Paragraph 3, FLAG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, anzuwenden. Da der Mitbeteiligte keiner Beschäftigung nachgegangen sei, sich von Mai 2004 bis April 2005 noch nicht 60 Monate ständig im Bundesgebiet aufgehalten habe und ihm auch nicht Asyl gewährt worden sei, bestehe für diese Monate kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Da sich der Mitbeteiligte ab Mai 2005 (nunmehr) 60 Monate ständig im Bundesgebiet aufhalte, habe er für den Zeitraum ab Mai 2005 Anspruch auf Familienbeihilfe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Finanzamt gemäß Paragraph 292, BAO erhobene Beschwerde, soweit die Zeiträume Juli 2003 bis April 2004 und Mai 2005 bis Juni 2006 betroffen sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG haben Personen unter in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder.

Paragraph 3, FLAG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1991, lautet:

"§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.

  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens 60 Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des Artikel eins, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,.
  2. Absatz 3,Ist der Elternteil, der den Haushalt überwiegend führt (Paragraph 2 a, Absatz eins,), nicht österreichischer Staatsbürger, genügt für dessen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der andere Elternteil österreichischer Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen nach Absatz eins, oder 2 erfüllt."

    Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FLAG hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

    Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, EStG 1988 in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001, steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 Euro für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist Paragraph 26, des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.

Paragraph 3, Absatz 2, FLAG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1991, stellt nicht auf das Vorliegen eines Bescheides über die Zuerkennung von Asyl ab. Das Fehlen eines Bescheides über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allein reicht nicht aus, einem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft für Zwecke des Familienlastenausgleiches zu versagen. Daher hat die diese Bestimmung anwendende Abgabenbehörde selbständig materiell zu prüfen, ob der betreffenden Person Flüchtlingseigenschaft zukommt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2004, Zl. 2001/15/0051, VwSlg 7.940/F).

Die belangte Behörde hat bei der davon ausgehend von ihr vorzunehmenden materiellen Prüfung allein aus dem Stellen eines Asylantrages bereits abgeleitet, dass dem Mitbeteiligten Flüchtlingseigenschaft zukomme, und damit allerdings die Rechtslage verkannt. Die belangte Behörde hätte angesichts des offenen Asylverfahrens die Entscheidung über die Berufung gemäß Paragraph 281, BAO aussetzen können. Andernfalls hätte sie die Rechtsfrage der Flüchtlingseigenschaft des Mitbeteiligten anhand von Sachverhaltsfeststellungen zu beantworten gehabt, die sie ausgehend von einem Vorbringen des Mitbeteiligten, zu dem er aufzufordern gewesen wäre, nach eigenen Erhebungen und im Ergebnis einer von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu treffen gehabt hätte.

Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er die Monate Juli 2003 bis April 2004 betrifft, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Umfang der Anfechtung des angefochtenen Bescheides erstreckt sich nicht auf die Monate Mai 2004 bis April 2005.

Soweit die Beschwerde die Monate ab Mai 2005 betrifft, gleicht der vorliegende Beschwerdefall jenem die Ehefrau des Mitbeteiligten und den gemeinsamen Sohn J. betreffenden Beschwerdefall, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/16/0128, entschieden hat. Aus den Gründen jenes Erkenntnisses, auf welche gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, war auch die vorliegende Beschwerde, soweit sie den Zeitraum ab Mai 2005 betrifft, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Jänner 2010