Verwaltungsgerichtshof
24.06.2010
2009/16/0127
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der M alias M Y alias E in L, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Glawitsch, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Graben 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 9. Juni 2008, GZ. RV/0870- L/07, betreffend Gewährung von Familienbeihilfe, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin, eine armenische Staatsangehörige, beantragte mit einem ausgefüllten, mit 6. April 2007 datierten Formblatt "Beih 1" die Gewährung der Familienbeihilfe für ihre vier minderjährigen Kinder. Im Antragsformular führte sie an, sie sei am 16. März 2001 und ihr Ehemann, ein russischer Staatsangehöriger sei am 10. Juli 2003 nach Österreich eingereist.
Den vorgelegten Verwaltungsakten ist ein Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. Mai 2006 enthalten, womit ein Asylantrag einer Tochter der Beschwerdeführerin im Instanzenzug abgewiesen wurde und aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführerin, der Mutter der Bescheidadressatin, mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. April 2006 "kein Asyl, aber subsidiärer Schutz (Refoulement-Verbot) erteilt" worden sei.
Mit Bescheid vom 25. Mai 2007 wies das Finanzamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Familienbeihilfe "ab Apr. 2007" mit der Begründung ab, Personen, die nicht österreichische Staatsbürger seien, hätten nach Paragraph 3, Absatz eins, des Familienlastenausgleichsgesetzes nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach Paragraphen 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhielten.
Dagegen berief die Beschwerdeführerin mit der Begründung, ihr sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. April 2006 subsidiärer Schutz gewährt worden, weshalb sie gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2006, Anspruch auf Familienbeihilfe habe, zumal sie unselbständig erwerbstätig sei und keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalte. Sie stellte "die Berufungsanträge", ihr für ihre Kinder rückwirkend ab 1. Juli 2006 Familienbeihilfe zu gewähren.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin "für April 2007" als unbegründet ab. Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe nach der Neuregelung der Ansprüche von Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, durch das Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, nur mehr für die Personen, die auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt seien, wobei diese Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilt werde. Die Arten und Formen der Aufenthaltstitel seien in den Paragraphen 8, und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes aufgezählt.
Nach Zitierung des Paragraph 3, Absatz 4, und 5 FLAG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2006, und dem Hinweis, dass die Novellierung mit 1. Juli 2006 in Kraft getreten sei, führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2007 bis einschließlich April 2007 Anspruch auf eine Leistung nach dem Grundversorgungsgesetz gehabt, weshalb die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß Paragraph 3, Absatz 4, FLAG im April 2007 nicht vorgelegen seien.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin ersichtlich im Recht verletzt erachtet, Familienbeihilfe gewährt zu erhalten.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die dort näher genannte Voraussetzungen erfüllen.
Die Familienbeihilfe wird nach Paragraph 10, Absatz 2, FLAG vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Die Familienbeihilfe wird nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
Die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruchs für ein Kind kann somit von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, 2009/16/0119, mwN).
Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderungen erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vergleiche , das erwähnte hg. Erkenntnis vom 25. März 2010).
Im Antragsvordruck ist das vorgesehene Feld, ab wann die Familienbeihilfe beantragt wird, nicht ausgefüllt. Damit hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer rückwirkenden Beantragung nicht ausgeschöpft und ist - da auch im weiteren Verwaltungsverfahren bis zur Entscheidung des Finanzamtes der Antrag nach der Aktenlage nicht auf davor liegende Zeiträume ausgedehnt wurde - davon auszugehen, dass die Familienbeihilfe vom Tag der Antragstellung an begehrt wurde. Der Zeitraum, über den das Finanzamt mit Bescheid vom 25. Mai 2007 abzusprechen hatte, beginnt sohin mit dem Monat April 2007. Für vor diesem Zeitraum gelegene Monate sprach das Finanzamt insoweit zutreffend nicht ab.
Die Befugnis der belangten Behörde, nach Paragraph 289, BAO in der Sache selbst zu entscheiden, erstreckte sich auf die Sache des erstinstanzlichen Bescheides, nämlich auf die Zuerkennung der Familienbeihilfe für den Zeitraum ab April 2007.
Insoweit zu Recht hat die belangte Behörde daher mit dem angefochtenen Bescheid entgegen dem Antrag in der Berufung, der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Juli 2006 Familienbeihilfe zu gewähren, über die Gewährung der Familienbeihilfe "für April 2007" und nicht auch für davor liegende Monate entschieden. Da die belangte Behörde aber über die Berufung "für" und nicht "ab" April 2007 entschieden hat, ist den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten zufolge die Berufung betreffend Mai 2007 und allfällige Folgemonate bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage demnach allerdings noch offen.
Paragraph 3, Absatz eins, des Familienlastenausgleichsgesetzes in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, lautet:
"§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
Paragraph 3, FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2006 einen Asylantrag gestellt haben und deren Asylverfahren am 31. Dezember 2005 noch anhängig war, noch nicht anzuwenden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 2008, Zl. 2007/15/0170, und in seither ständiger Rechtsprechung etwa das erwähnte hg. Erkenntnis vom 25. März 2010).
Da der Asylantrag der Beschwerdeführerin vor dem 1. Jänner 2006 gestellt wurde und das Asylverfahren noch anhängig war, ist im vorliegenden Beschwerdefall noch Paragraph 3, FLAG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes anzuwenden.
Dem Argument der belangten Behörde in der Gegenschrift, das erstmalige Vorbringen in der Beschwerde, "dass sich die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2001 im Asylverfahren befinde", stelle ein nach Paragraph 41, Absatz eins, VwGG unzulässiges neues Vorbringen dar, ist entgegenzuhalten, dass sich dieser Umstand bereits aus dem in den Verwaltungsakten befindlichen oben erwähnten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. Mai 2006 eindeutig ergibt.
Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid auf die im Beschwerdefall noch nicht anzuwendende Rechtslage des Paragraph 3, FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 gestützt und sich deshalb nicht mit dem aus dem Verwaltungsverfahren ersichtlichen und im Hinblick auf Paragraph 3, Absatz 2, FLAG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes bedeutsamen Umstand auseinandergesetzt, dass die Beschwerdeführerin bereits im März 2001 nach Österreich eingereist ist.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 24. Juni 2010