Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.2010

Geschäftszahl

2009/16/0123

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der H K in L, vertreten durch Dr. Edgar Mühlböck, Rechtsanwalt in 4010 Linz, Graben 21, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 12. April 2007, Zl. RV/1024-L/06, betreffend Gewährung von Familienbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige beantragte mit einem ausgefüllten, mit 23. Jänner 2006 datierten und am 25. Jänner 2006 beim Finanzamt eingelangten Formblatt "Beih 1" Familienbeihilfe für ihre drei minderjährigen Kinder.

Im Antragsformular führte sie an, sie und ihr Ehemann seien im Jahr 2003 nach Österreich eingereist. Beide seien bei näher angeführten Dienstgebern beschäftigt.

Mit Bescheid vom 13. Februar 2006 wies das Finanzamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Familienbeihilfe unter Hinweis auf Paragraph 3, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ab. Weder die Beschwerdeführerin noch deren Kinder hielten sich gemäß Paragraphen 8, und 9 NAG rechtmäßig in Österreich auf und weder der Beschwerdeführerin noch deren Kindern sei Asyl nach dem Asylgesetz 2005 gewährt worden. Daher bestehe ab 1. Jänner 2006 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei bereits seit mehreren Jahren in Österreich entsprechend den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (mit einer gültigen Arbeitserlaubnis) rechtmäßig unselbstständig beschäftigt und habe bereits Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld. Sie und ihre minderjährigen Kinder befänden sich seit mehreren Jahren als Asylwerber in Österreich und verfügten über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes (Paragraph 19, AsylG 1997).

Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Februar 2006 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Die befristete Arbeitserlaubnis der Beschwerdeführerin im Sinn des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sei "nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung" seit 1. Jänner 2006 nicht mehr ausreichend, um einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu vermitteln. Nach Paragraph 3, Absatz 3, FLAG hätten Asylsuchende erst ab dem Zeitpunkt, ab dem ihnen mit Bescheid endgültig Asyl gewährt worden sei, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe nach der Neuregelung der Ansprüche von Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, durch das Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt , I Nr. 100, nur mehr für die Personen, die auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt seien, wobei diese Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilt werde. Die Arten und Formen der Aufenthaltstitel seien in den Paragraphen 8, und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes aufgezählt. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin als Asylwerberin über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 19, Asylgesetz 1997 verfüge, ließe nichts für deren Standpunkt gewinnen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Zuerkennung der Familienbeihilfe verletzt erachtet.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die dort näher genannte Voraussetzungen erfüllen.

Paragraph 3, Absatz eins, FLAG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, lautet:

"§ 3. (1) Personen, die nicht österreichischer Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftig sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.

  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens 60 Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.
  2. Absatz 3,Ist der Elternteil, der den Haushalt überwiegend führt (Paragraph 2 a, Absatz eins,), nicht österreichischer Staatsbürger, genügt für dessen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der andere Elternteil österreichischer Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen nach Absatz eins, oder  2 erfüllt."

Paragraph 3, FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005, BGBl. I Nr. 100, ist auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2006 einen Asylantrag gestellt haben und deren Asylverfahren am 31. Dezember 2005 noch anhängig war, noch nicht anzuwenden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 2008, 2007/15/0170, und in seither ständiger Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, 2009/19/0119, mwN).

Da die Asylanträge der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes vor dem 1. Jänner 2006 gestellt wurden und deren Asylverfahren am 31. Dezember 2005 noch anhängig waren, ist im vorliegenden Beschwerdefall noch Paragraph 3, FLAG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes anzuwenden.

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf die im Beschwerdefall noch nicht anzuwendende Rechtslage des Paragraph 3, FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 gestützt und sich deshalb nicht mit dem im Verwaltungsverfahren erstatteten und im Hinblick auf Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FLAG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes bedeutsamen Vorbringen betreffend unselbstständige Beschäftigungen der Beschwerdeführerin oder ihres Ehemannes konkret auseinander gesetzt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455. Das Mehrbegehren betrifft den über den in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 festgesetzten Pauschalsatz hinausgehenden Betrag und die Umsatzsteuer, welche im Pauschalsatz bereits enthalten ist.

Wien, am 24. Juni 2010