Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.2009

Geschäftszahl

2009/13/0013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache der Dr. Andrea Simma, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Favoritenstraße 22/12a, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der R Gesellschaft m.b.H. in W, gegen die Erledigung des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 15. Dezember 2008, GZ. RV/0763-W/04, miterledigt RV/0764-W/04, betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer sowie Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß Paragraph 95, Absatz 2, EStG für die Jahre/den Zeitraum 1996 bis 2000, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 18. Dezember 2003 wurde über das Vermögen der R.S. GmbH der Konkurs eröffnet und die als Beschwerdeführerin einschreitende Rechtsanwältin zum Masseverwalter bestellt.

Mit der angefochtenen Erledigung sprach die belangte Behörde über eine Berufung der R.S. GmbH gegen Bescheide des Finanzamtes vom 27. August 2003 ab. Die Erledigung ist an die R. S. GmbH z. H. "Frau (Masseverwalter)" gerichtet.

Durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (Paragraph eins, Absatz eins, der Konkursordnung - KO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd Paragraph 80, BAO vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 30. Oktober 2001, 95/14/0099, und vom 2. Juli 2002, 2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 18. September 2003, 2003/15/0061, und vom 2. März 2006, 2006/15/0087).

Die angefochtene Erledigung konnte daher gegenüber dem Gemeinschuldner, dem in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Die angefochtene Erledigung wäre daher an den Masseverwalter und nicht an den Gemeinschuldner zu richten und dem Masseverwalter zuzustellen gewesen vergleiche , den erwähnten hg. Beschluss vom 18. September 2003, mwN). Durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist sie dem Masseverwalter gegenüber auch nicht wirksam geworden vergleiche , den erwähnten hg. Beschluss vom 18. September 2003 sowie weiters etwa den hg. Beschluss vom 29. März 2007, 2005/15/0131).

Da die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde sohin keine Rechtswirksamkeit zu entfalten vermochte und die Beschwerdeführerin in einem subjektiven Recht nicht verletzen konnte, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG - nach Anhörung der beiden Parteien

des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Beschwerdelegitimation - ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 24. März 2009