Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.2009

Geschäftszahl

AW 2009/13/0004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 7. Mai 2008, Zl. RV/0551-W/06, betreffend Normverbrauchsabgabe 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2004, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der neuerliche Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer verband mit seiner Beschwerde einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Diesem Antrag gab der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. Oktober 2008, AW 2008/13/0038, nicht statt, weil der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse gemacht und daher dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen hatte.

Mit Antrag vom 18. Februar 2009 begehrt der Beschwerdeführer nunmehr neuerlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wobei er unter Bezugnahme auf die Begründung des Beschlusses vom 15. Oktober 2008 zum "Beweis meiner Wirtschaftsverhältnisse" eine Pensionsbestätigung vom 15. Februar 2008 und einen Kontoauszug der Bank vorlegt. Daraus ergebe sich, dass seine finanzielle Leistungsfähigkeit "aufgrund des schlechten Geschäftsganges in den Jahren 2007 und 2008 äußerst gering, im Bereich des Existenzminimums liegt".

Auch ein Beschluss über einen Antrag gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG äußert die Wirkungen einer rechtskräftigen Entscheidung. Bei unveränderter Sach- und Rechtslage darf daher nicht neuerlich in derselben Sache entschieden werden vergleiche , die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 259 zitierte hg. Rechtsprechung).

Die nunmehr versuchte Darlegung der Wirtschaftsverhältnisse stellt für sich keine Änderung der Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dar, weil es sich dabei nur um die zunächst unterlassene Konkretisierung des Antrages handelt vergleiche , für viele den hg. Beschluss vom 20. Dezember 2006, AW 2006/13/0061).

Der neuerliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Wien, am 18. März 2009