Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.2010

Geschäftszahl

2009/10/0102

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, in der Beschwerdesache des A G in Linz, vertreten durch Dr. Christian Ransmayr, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Honauerstraße 2, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 30. April 2008, Zl. A3-29/3-ad5-08, betreffend Ausschluss vom Besuch einer Hauptschule, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Bescheid des Bezirksschulrates Linz-Stadt vom 7. März 2008 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 49, Absatz eins, und 2 des Schulunterrichtsgesetzes ab dem 10. März 2008 vom weiteren Schulbesuch der Schule HS 14 ausgeschlossen und gleichzeitig der HS 11 zugewiesen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG ausgeschlossen.

Die dagegen gerichtete Berufung wurde vom Landeschulrat für Oberösterreich mit Bescheid vom 30. April 2008 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

2.1. Paragraph 49, des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, lautet (auszugsweise):

"Ausschluß eines Schülers

Paragraph 49, (1) Wenn ein Schüler seine Pflichten (Paragraph 43,) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß Paragraph 47, oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.

  1. Absatz 2,Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluß des Schülers an die Schulbehörde erster Instanz zu stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlußfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluß sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler zuzustellen.
  2. Absatz 3,Die Schulbehörde erster Instanz hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.

..."

2.2.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "darin verletzt, entgegen den Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz eins, und 2 SchUG in Form der ausgesprochenen 'Höchststrafe' von 4 Wochen im Zeitraum vom 11.2.2008 bis einschließlich 9.3.2008 vom weiteren Schulbesuch suspendiert zu werden".

2.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützte Beschwerde nur zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes verletzt wurde vergleiche zB. die hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 1981, Slg. Nr. 10.511/A, verstärkter Senat, vom 9. November 1983, Slg. Nr. 11.215/A, und vom 15. Dezember 2008, Zl. 2005/10/0167). Wird der Beschwerdepunkt - wie hier - ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2005, Zl. 2004/04/0026).

2.2.3. Da der angefochtene Bescheid keine Suspendierung für den vom Beschwerdeführer angegebenen Zeitraum aussprach, sondern einen Schulausschluss in Verbindung mit der Zuweisung zu einer anderen Schule, konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm einzig angeführten subjektiven Recht nicht verletzt sein.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 18. Februar 2010