Verwaltungsgerichtshof
22.11.2011
2009/04/0170
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2009/04/0245
2011/04/0032
2010/04/0047
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Dr. Greisberger, über die Beschwerden der römisch zehn GmbH in Y, jeweils vertreten durch Dr. Peter Birgmayer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rabensteig 1, gegen die Bescheide des Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich, diese in den Verfahren zu den Zlen. 2009/04/0170, 2009/04/0245 und 2010/04/0047 vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 6-8/47, vom 1.) 1. April 2009, Zl. ReOrg 242-5/08/Wa/TM (angefochten zur Zl. 2009/04/0170), 2.) 7. Juli 2009, Zl. ReOrg 242-8/07/Wa/TM (angefochten zur Zl. 2009/04/0245),
3.) 15. März 2010, Zl. ReOrg 242-4/09/Wa/TM (angefochten zur Zl. 2010/04/0047), und 4.) 25. Jänner 2011, Zl. ReOrg 242- 3/10/Wa/TM (angefochten zur Zl. 2011/04/0032), alle betreffend Grundumlage nach dem Wirtschaftskammergesetz (jeweils weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Wirtschaftskammer Österreich in den Verfahren zu den Zlen. 2009/04/0170, 2009/04/0245 und 2010/04/0047 jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60, sohin insgesamt EUR 1.831,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
römisch eins.
1. Mit dem zur hg. Zl. 2009/04/0170 angefochtenen Bescheid vom 1. April 2009 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Wirtschaftskammer Niederösterreich (WKNÖ) vom 17. September 2008, in welchem gemäß Paragraph 128, Wirtschaftskammergesetz festgestellt wurde, die Beschwerdeführerin sei verpflichtet, als Grundumlage für 2008 einen Betrag von EUR 174.138,00 zu entrichten, gemäß Paragraph 128, Absatz 3, Wirtschaftskammergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006, (WKG), abgewiesen und der genannte Bescheid der WKNÖ bestätigt. Weiters wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung/Unterbrechung des Verfahrens bis zum Vorliegen einer Entscheidung der "EU-Kommission" über die "Klage" der STRABAG AG gegen die Zwangsmitgliedschaft in der Wirtschaftskammer abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Paragraphen 128, Absatz eins und 123 Absatz 4, und 5 WKG im Wesentlichen aus, die Zuordnung der Beschwerdeführerin zur gegenständlichen Fachgruppe auf Grund der im Bescheid der WKNÖ genannten Gewerbeberechtigungen werde nicht bestritten. Die maßgeblichen Grundumlagebeschlüsse seien vom jeweils zuständigen Organ gefasst und im Mitteilungsblatt der WKNÖ veröffentlicht worden. Nach dem von der Beschwerdeführerin ausschließlich angesprochenen Grundumlagenbeschluss im Bereich der Sägeindustrie sei die Grundumlage unter anderem mit 2,48 Promille von der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme 2007 und EUR 0,22 pro Festmeter des Rundholzjahreseinschnittes des Vorjahres festgelegt worden. Davon ausgehend seien auf Grund der angenommenen Brutto-Lohn-und Gehaltssumme 2007 der Beschwerdeführerin ein Beitrag von EUR 9.926,00 sowie auf Grund der gemeldeten Festmeteranzahl ein Beitrag von EUR 164.142,00 als Grundumlagen 2008 berechnet worden. Die Vorhaltung aller Beitragsgrundlagen und die Berechnung der Umlagen daraus seien nicht bestritten worden. Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen die Bemessungsgrundlage des Beschlusses vom 28. September 2007 der Fachgruppe Niederösterreich der Holzindustrie über die Grundumlage 2008 wende (wonach pro Mitglied für Festmeter des Rundholzjahreseinschnittes des Vorjahres EUR 0,22 als Grundumlage festgelegt worden sei), seien letztlich die Frage der Gesetz- bzw. Verfassungsmäßigkeit des als Verordnung zu qualifizierenden Grundumlagenbeschlusses angesprochen worden, über welche die belangte Behörde nicht zu befinden berufen sei. Soweit die Beschwerdeführerin die Aussetzung/Unterbrechung des Verfahrens bis zum Vorliegen einer Entscheidung der "EU-Kommission" über die "Klage" der STRABAG AG gegen die Zwangsmitgliedschaft der Wirtschaftskammer beantragt habe, sei die belangte Behörde gemäß Paragraph 38, AVG berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen. Die belangte Behörde sei damit wohl berechtigt, aber nicht verpflichtet, ein bei ihr anhängiges Verfahren bis zur Entscheidung einer Vorfrage auszusetzen. Die Notwendigkeit einer Verfahrensaussetzung liege nicht vor, weil einerseits nach herrschender Auffassung die Pflichtmitgliedschaft in Kammern mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei und andererseits selbst dann, wenn die Kammern und Fachorganisationen rechtswidrige Beihilfen vergeben würden, auf Grund des fehlenden besonderen Zusammenhangs zwischen Erhebung und Verwendung der Umlagen die gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die Sistierung der Umlagenerhebung nicht gegeben wären.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2009/04/0170 protokollierte Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Kostersatz.
2. Mit dem zur Zl. 2009/04/0245 angefochtenen Bescheid vom 7. Juli 2009 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der WKNÖ vom 27. September 2007, in welchem festgestellt wurde, die Beschwerdeführerin sei verpflichtet, als Grundumlage für 2007 einen Betrag von insgesamt EUR 144.040,00 zu entrichten, abgewiesen und der genannte Bescheid der WKNÖ bestätigt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen gleichlautend wie im genannten Bescheid vom 1. April 2009 aus, die Zuordnung zu den gegenständlichen Fachgruppen auf Grund der im Bescheid der WKNÖ genannten Gewerbeberechtigungen sowie die Vorhaltung aller Beitragsgrundlagen und die Berechnung der gegenständlichen Umlagen würden nicht bestritten. Einwände gegen die Bemessungsgrundlage des Beschlusses vom 29. September 2006 der Fachgruppe der Holzindustrie Niederösterreich über die Grundumlage 2007 (wonach pro Mitglied für Festmeter des Rundholzjahreseinschnittes des Vorjahres EUR 0,22 als Grundumlage festgelegt worden sei) berührten die Frage der Gesetz- bzw. Verfassungsmäßigkeit des als Verordnung zu qualifizierenden Grundumlagen-Beschlusses, über welche zu befinden die belangte Behörde nicht berufen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2009/04/0245 protokollierte Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Kostersatz.
3. Mit dem zur Zl. 2010/04/0047 angefochtenen Bescheid vom 15. März 2010 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der WKNÖ vom 28. Juli 2009, mit welchem festgestellt wurde, die Beschwerdeführerin sei verpflichtet, als Grundumlage für 2009 einen Betrag von insgesamt EUR 148.322,00 zu entrichten, abgewiesen und der Bescheid der WKNÖ bestätigt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen gleichlautend mit dem genannten Bescheid vom 1. April 2009 aus, die Zuordnung zu den gegenständlichen Fachgruppen auf Grund der im Bescheid der WKNÖ genannten Gewerbeberechtigungen sowie die Vorhaltung aller Beitragsgrundlagen und die Berechnung der gegenständlichen Umlagen würden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Einwände gegen die Bemessungsgrundlage des Beschlusses vom 10. Oktober 2008 der Fachgruppe der Holzindustrie Niederösterreich über die Grundumlage 2009 (wonach pro Mitglied für Festmeter des Rundholzjahreseinschnittes des Vorjahres EUR 0,22 als Grundumlage festgelegt worden sei) berührten die Frage der Gesetz- bzw. Verfassungsmäßigkeit des als Verordnung zu qualifizierenden Grundumlagen-Beschlusses, über welche die belangte Behörde zu befinden nicht berufen sei.
Das Institut der Pflichtmitgliedschaft widerspreche nicht der Niederlassungsfreiheit, auch werde durch die mit ihr verbundene Grundumlagepflicht der freie Warenverkehr nicht behindert. Mit der Dienstleistungsfreiheit bestehe offensichtlich kein Zusammenhang, was auch für die Kapitalverkehrsfreiheit gelte. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, es liege eine Abgabe zollgleicher Wirkung vor, sei darauf hinzuweisen, dass bei der gegenständlichen Umlage nicht die Ware (die eingekaufte Holzmenge), sondern der Wertschöpfungsvorgang des Sägens belastet werde, woraus die Unvergleichbarkeit mit dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil des EuGH vom 17. September 1997 "UCAL" deutlich werde. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Artikel 11, EMRK berufe, werde festgehalten, dass diese Bestimmung der Schaffung von Kammern mit Pflichtmitgliedschaft nicht entgegen stehe. Auch lägen die im Übrigen nur behaupteten und in keiner Weise substantiierten Verletzungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. 2010/04/0047 hg. protokollierte Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Kostenrsatz.
4. Mit dem zur Zl. 2011/04/0032 angefochtenen Bescheid vom 25. Jänner 2011 wurde die Berufung gegen den Bescheid der WKNÖ vom 19. August 2010, in welchem gemäß Paragraph 128, Absatz eins, WKG festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, als Grundumlage für 2010 einen Betrag von insgesamt EUR 150.460,00 zu entrichten, abgewiesen und der Bescheid der WKNÖ bestätigt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Paragraphen 128, Absatz eins,, 123 Absatz 3 und 7 sowie 127 Absatz eins, WKG und unter Bezug auf den Beschluss der Fachgruppe der Holzindustrie Niederösterreich vom 9. Oktober 2009 über die Grundumlage 2010 (wonach wiederum pro Mitglied für Festmeter des Rundholzjahreseinschnittes des Vorjahres EUR 0,22 als Grundumlage festgelegt worden sei) im Wesentlichen gleichlautend wie im genannten Bescheid vom 15. März 2010 aus.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2011/04/0032 protokollierte Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, ohne jedoch Kosten zu beantragen.
römisch II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen die Verfahren wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung zu verbinden. Er sodann erwogen:
1. Rechtslage:
Die in den vorliegenden Beschwerdefällen maßgeblichen Bestimmungen des Wirtschaftskammergesetzes 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 103 (WKG; soweit andere Fassungen maßgeblich sind, sind diese bei den zitierten Bestimmungen angeführt), lauten:
"Zweck
Paragraph eins, (1) Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder sind Wirtschaftskammern (Landeskammern, Bundeskammer) errichtet.
"§ 2. (1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.
"Finanzierung
Paragraph 121, (1) Zur Finanzierung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben die Mitglieder nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der zuständigen Organe durch Umlagen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen beizutragen.
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,)
"Grundumlagen
Paragraph 123, (1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, die
1. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen (im Falle des Paragraph 14, Absatz 2, zur Bedeckung des Aufwands der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen), ferner
2. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachverbände dient.
…
…
1. ausgehend von einer allgemein leicht feststellbaren Bemessungsgrundlage (zum Beispiel Brutto-Lohn- und Gehaltssumme, Umsatzsumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen, Anzahl der Betriebsstätten oder der Berechtigungen) in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen,
…"
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,)
"Grundumlagen
Paragraph 123, (1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, die
1. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen,
2. im Falle des Paragraph 14, Absatz 2, zur Bedeckung des Aufwands der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen, ferner
3. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachverbände dient.
…
…
1. ausgehend von einer allgemein leicht feststellbaren Bemessungsgrundlage (zum Beispiel Brutto-Lohn- und Gehaltssumme, Umsatzsumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen, Anzahl der Betriebsstätten oder der Berechtigungen) in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen,
2. in einem festen Betrag,
3. in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach
Ziffer eins und Ziffer 2,
…
…"
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006,)
"Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen (…)
Paragraph 128, (1) Der Präsident der Landeskammer hat über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.
…
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,)
"Gebarungsgrundsätze
Paragraph 131, Die Gebarung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Die in den Paragraphen 122 bis 125 vorgesehenen Kammerumlagen, Grundumlagen und Gebühren für Sonderleistungen sind innerhalb der in diesen Bestimmungen festgelegten Höchstgrenzen nur in solcher Höhe festzusetzen, dass ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Erträgen einschließlich der Leistungsentgelte den in den genehmigten Jahresvoranschlägen festgelegten Aufwand deckt und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Zum Ausgleich von unvorhergesehenen Schwankungen bei den Erträgen und Aufwendungen sowie zur Bedeckung bestimmter Vorhaben sind angemessene Rücklagen zu bilden."
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,)
2. Zur Bemessungsgrundlage der vorliegenden Grundumlagen:
2.1. Die Beschwerden wenden sich zunächst gegen die der jeweiligen Grundumlage zu Grunde liegenden Beschlüsse der Fachgruppe der Holzindustrie Niederösterreich.
Nahezu übereinstimmend wenden die Beschwerden gegen diese Beschlüsse ein, diese gingen bei der Berechnung der Grundumlage von zwei Bemessungsgrundlagen, nämlich der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme einerseits und dem Rohstoffeinsatz (Rundholzjahreseinschnitt des Vorjahres) andererseits aus. Von der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme seien der Beschwerdeführerin 2,48 Promille, vom Rundholzjahreseinschnitt des jeweiligen Vorjahres EUR 0,22 pro Festmeter vorgeschrieben worden. Diese Berechnung widerspreche Paragraph 123, Absatz 8, WKG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,) bzw. (betreffend den viertangefochtenen Bescheid) Paragraph 123, Absatz 10, WKG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006,). Nach diesen Bestimmungen dürften nur die Varianten der Ziffer eins und der Ziffer 2, miteinander kombiniert werden, nicht jedoch zwei Bemessungsgrundlagen nach Ziffer eins, Die angefochtenen Bescheide beruhten somit auf einer gesetzwidrigen Verordnung.
Weiters bringen die Beschwerden vor, entsprechend den in Paragraph 123, Absatz 10, WKG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,) festgelegten Höchstgrenzen sei die zweite variable Bemessungsgrundlage, nämlich der Rohstoffeinsatz (Rundholzjahreseinschnitt des Vorjahres), mit 4 vT der Summe der Gesamtumsätze begrenzt, sodass die Grundumlage mit einem derart hohen Betrag habe festgesetzt werden können. Dabei seien aber die Bestimmungen des Paragraph 121, Absatz 2, WKG und des Paragraph 131, WKG nicht berücksichtigt worden: Die lineare Vorschreibung der Grundumlage ausgehend von den genannten EUR 0,22 pro Festmeter Rundholzjahreseinschnitt führe zu einer Grundumlage, die ohne Bedachtnahme auf die individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der einzelnen Unternehmen erfolge. Die Entwicklungen in der Branche der letzten Jahre hätten zur Folge, dass ein höherer Rundholzeinschnitt pro Jahr einen wesentlich geringeren Gewinn erwarten lasse, sodass der Jahresrundholzeinschnitt pro Festmeter vor Jahren möglicherweise noch sachlicher Anknüpfungspunkt für die Festlegung der Grundumlage gewesen sei, dies heute und künftig jedoch nicht mehr sein könne. Dies insbesondere deshalb, weil die Heranziehung des Rohstoffeinsatzes als Bemessungsgrundlage praktisch keine Höchstgrenze vorsehe, zumal diese vom Gesamtumsatz abhänge und degressiv gestaltet sei. Dies könne dazu führen, dass bei einem enorm hohen Umsatz eine unfinanzierbare Grundumlage vorgeschrieben werde und sich andererseits der Nutzen der Umlage für die Kammermitglieder nicht linear zum Umsatz (Jahresrundholzschnitt) erhöhe. Es sei notorisch, dass nicht die Großbetriebe, sondern die Klein- und Mittelbetriebe der Kammer höhere Kosten verursachten, da sie die Leistungen der Kammer stärker in Anspruch nähmen. Die Beschwerdeführerin habe als Großunternehmerin keinen größeren Nutzen von der Kammer, obwohl ihr eine überdurchschnittlich hohe, linear berechnete Grundumlage vorgeschrieben werde. Somit liege eine unverhältnismäßige Lastenverteilung vor. Daher seien zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der einzelnen Unternehmen andere Parameter als der Jahresrundholzeinschnitt heranzuziehen, andernfalls bewirke die Vorschreibung der Grundumlage eine unsachliche Belastung der Unternehmer und entspreche nicht den Vorgaben des WKG.
2.2. Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass sich der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, Zl. 2007/04/0165, bereits mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die gleichlautende Bemessungsgrundlage von EUR 0,22 pro Festmeter des Rundholzjahreseinschnittes (dort betreffend die Grundumlage 2006) auseinandergesetzt hat.
In diesem Erkenntnis, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass das (dortige) Beschwerdevorbringen, die Vorschreibung der Grundumlage auf Basis des festgesetzten Betrages von EUR 0,22 pro Festmeter des Rundholzjahreseinschnittes des vergangenen Jahres sei nicht überprüfbar, nicht nachvollzogen werden könne. Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof aus, eine Rücksichtnahme auf die unterschiedliche "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen" oder die Berücksichtigung von "außergewöhnlichen Härten" finde im WKG nur im Zusammenhang mit der Erlassung der Umlagenordnung gemäß Paragraph 129, Absatz eins, WKG eine Deckung. Auch sei die Einhebung der Grundumlage nach in der Umlagenordnung näher bestimmten Grundsätzen ganz oder teilweise nachzusehen, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre vergleiche Paragraph 127, Absatz 6, WKG). Hingegen sei ein Abstellen auf die Leistungsfähigkeit des einzelnen Unternehmens im Verfahren nach Paragraph 128, Absatz eins, WKG nicht vorgesehen. Soweit sich die Beschwerdeführerin im damaligen Verfahren gegen die Gesetzmäßigkeit des Umlagenbeschlusses gewendet hatte, verwies der Verwaltungsgerichtshof auf den die dortige Beschwerde betreffenden Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 2007, B 485/07- 7, in welchem der Verfassungsgerichtshof unter anderem ausgeführt hatte, das Beschwerdevorbringen lasse vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH), wonach es grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liege, an welche Kriterien er bei der Bemessung der Grundumlage anknüpfe (Hinweis auf VfSlg. 14.072/1995), die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung von rechtswidrigen generellen Normen als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Ausgehend davon gelingt es den Beschwerden auch vorliegend nicht Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der in den vorliegenden Verfahren relevanten Umlagenbeschlüsse auf Grund folgender Erwägungen zu begründen.
Zunächst kann dem Beschwerdevorbringen, Paragraph 123, Absatz 8, Ziffer 3, bzw. nunmehr Paragraph 123, Absatz 10, Ziffer 3, WKG verbiete eine mehrfache Kombination einer Bemessungsgrundlage nach Ziffer eins, dieser Bestimmung, nicht gefolgt werden.
Diese Bestimmungen sprechen ihrem Wortlaut nach davon, dass die Grundumlage "in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach Ziffer eins und Ziffer 2 ", festgesetzt werden kann. Würde man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen, so wäre nicht erklärbar, warum das Gesetz von "mehrfacher Kombination" spricht. Der Auffassung der Beschwerdeführerin folgend müsste die Norm "Kombination der Varianten nach Ziffer eins und 2" lauten. Indem das Gesetz jedoch von einer "mehrfachen Kombination der Varianten nach Ziffer eins und Ziffer 2 ", spricht, lässt es erkennen, dass auch eine mehrfache Kombination der in Ziffer eins, enthaltenen Variante einer "allgemein leicht feststellbaren Bemessungsgrundlage" zulässig ist vergleiche im Übrigen zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit eines solchen "Mischsystems" das Erkenntnis des VfGH vom 7. März 1995, B 1933/94, VfSlg. 14.072/1995).
Aber auch ihr Vorbringen, die genannten Grundumlagenbeschlüsse widersprächen Paragraph 131, WKG, da sie nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrten, führt die Beschwerden nicht zum Erfolg:
Der von den Beschwerden angesprochene Paragraph 131, WKG ist eine Gebarungsrichtlinie, die neben den im Gesetz normierten zulässigen Bemessungsgrundlagen (Paragraph 123, Absatz 8, bzw. 10 WKG) und Höchstgrenzen (Paragraph 123, Absatz 10, bzw. 13 WKG) Determinanten für eine sachgerechte Festlegung der Grundumlage bietet vergleiche so zur inhaltsgleichen Regelung des Paragraph 57 d, Handelskammergesetz - HKG - das Erkenntnis des VfGH vom 2. Oktober 1989, B 1878/88, VfSlg. 12.175/1989). Insofern sind die Beschwerden im Recht, dass die Grundumlage nur in solcher Höhe festgesetzt werden darf, dass unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird.
In dieser Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass nach den im Gesetz normierten Höchstgrenzen die Grundumlage auch bei einer Kombination der Varianten nach Paragraph 123, Absatz 8, bzw. 10 Ziffer eins und 2 WKG insgesamt nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen darf.
Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, knüpft die Bemessungsgrundlage des Rundholzjahreseinschnittes des Vorjahres an den Rohstoffeinsatz in diesem Bereich an, was seine Grundlage in Paragraph 123, Absatz 8, bzw. 10 Ziffer eins, WKG findet. Die Beschwerdeführerin bringt nun vor, dies sei auf Grund der linearen Anknüpfung an den Gesamtumsatz und die Entwicklungen in der Branche, insbesondere wegen des wesentlich geringeren Gewinnes, unverhältnismäßig. Dem ist entgegen zu halten, dass das Gesetz selbst vorsieht, dass die Bemessung der Umlage an die "Umsatzsumme" oder den "Rohstoffeinsatz" und nicht an den zu erwartenden Gewinn angeknüpft werden kann. Ausgehend davon, dass die für die Festlegung der Grundumlage gewählte Bemessungsgrundlage zudem (gemäß Paragraph 123, Absatz 8, bzw. 10 Ziffer eins, WKG) "allgemein leicht feststellbar" sein muss, ist somit insgesamt eine Verletzung des Paragraph 131, WKG nicht zu erkennen vergleiche zum verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festlegung der Kriterien für Beiträge zur Finanzierung einer Selbstverwaltungsorganisation das zitierte Erkenntnis des VfGH vom 7. März 1995, B 1933/94, VfSlg. 14.072/1995).
3. Zur Unionsrechtskonformität der vorliegend festgestellten Verpflichtung zur Leistung einer Grundumlage:
3.1. In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerde im Verfahren zur Zl. 2009/04/0170 zunächst vor, seitens der STRABAG AG sei bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde gegen die Pflichtmitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer eingebracht worden. Da somit in naher Zukunft ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eröffnet werden könnte, regte die Beschwerdeführerin an, "die Entscheidung" bis zum Vorliegen einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die "Klage" der STRABAG AG auszusetzen.
In ihrer zu hg. Zl. 2009/04/0245 protokollierten Beschwerde verweist die Beschwerdeführerin wiederum auf die von der STRABAG AG bei der Europäischen Kommission eingebrachte Beschwerde gegen die Pflichtmitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer, betont sodann jedoch in ihrem Beschwerdevorbringen, sie sehe das Problem nicht in erster Linie in der Pflichtmitgliedschaft sondern in der Höhe der Vorschreibungen, weshalb angeregt werde, die "Entscheidung" bis zum Vorliegen einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die "Klage" der STRABAG AG auszusetzen. Darüber hinaus bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorschreibung der Grundumlage widerspreche Artikel 16,, Artikel 17 und Artikel 41, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, und verstoße weiter gegen die Niederlassungsfreiheit nach Artikel 90, EGV, zumal insbesondere der im Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 17. September 1997 in der Rechtssache "UCAL" judizierte "Grundsatz der Ausgleichung" verletzt werde, weil etwa ausländische Unternehmen, im gegenständlichen Fall Unternehmen aus der Holzindustrie, Importe nach Österreich tätigen könnten, ohne mit der Grundumlage belastet zu sein, wodurch ein Wettbewerbsvorteil des Ausländers und eine Benachteiligung der Beschwerdeführerin gegeben sei. Auch belaste die Grundumlage den Waren- und Dienstleistungsverkehr in der Art und Form, wie es für Steuern kennzeichnend sei. Daher sei durch die Grundumlage der freie Warenverkehr behindert, da der Geschäftsbereich der Beschwerdeführerin unter anderem auch den internationalen Holzhandel betreffe. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin als österreichisches Unternehmen der Pflichtmitgliedschaft der Wirtschaftskammer unterliege, sei sie im internationalen Geschäftsbereich gegenüber ausländischen Unternehmen benachteiligt.
In der zu hg. Zl. 2010/04/0047 protokollierten Beschwerde verweist die Beschwerdeführerin neuerlich auf das bei der Europäischen Kommission anhängige Verfahren betreffend die Beschwerde der STRABAG AG und regt insoweit wiederum die Aussetzung der "Entscheidung" bis zum Vorliegen einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die "Klage" der STRABAG AG an. Weiters wiederholt die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, die Höhe der Grundumlage widerspreche der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere der im Artikel 16, verankerten unternehmerischen Freiheit. Überdies liege ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit vor, weil die Grundumlage diskriminierenden und protektionistischen Charakter aufweise. Das Argument der belangten Behörde, wonach im genannten Urteil des EuGH vom 17. September 1997 "UCAL" die Ware belastet gewesen sei und nicht der Wertschöpfungsvorgang, sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere bei Sägewerken könne nicht zwischen der eingekauften Ware (Holz) und der Wertschöpfung (das Sägen des Holzes) differenziert werden. Das eingekaufte Holz entspreche somit dem eingeschnittenen Rundholz, weshalb eine Diskriminierung im Sinne der genannten Rechtsprechung des EuGH vorliege.
Auch in der zur hg. Zl. 2011/04/0032 protokollierten Beschwerde regt die Beschwerdeführerin die Aussetzung der "Entscheidung" bis zum Vorliegen einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die von ihr mehrfach angeführten "Klage" der STRABAG AG gegen die Zwangsmitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer an. Sie wiederholt in der Beschwerde die von ihr bereits in den vorgenannten Beschwerden angeführten Bedenken im Hinblick auf Artikel 16, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit und die Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 17. September 1997. 3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage der Vereinbarkeit der Pflichtmitgliedschaft zur Österreichischen Wirtschaftskammer mit dem (damals) Europäischen Gemeinschaftsrecht in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach beschäftigt:
Im Erkenntnis vom 17. Dezember 2003, Zl. 2001/04/0035, verwies der Verwaltungsgerichtshof auf die Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 22. September 1983 in der Rechtssache C-271/82, Auer, Slg. 1983, 2727. In diesem Urteil hatte der EuGH festgehalten, dass "die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständigen Kammer vorschreiben, … als solche nicht unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht" seien. Voraussetzung für die Vereinbarkeit dieser Verpflichtung mit dem Gemeinschaftsrecht sei allerdings "die Beachtung der wesentlichen Grundsätze" des Gemeinschaftsrechts, "namentlich des Diskriminierungsverbotes" (Randnrn. 18 und 19).
Im Erkenntnis vom 18. Mai 2005, Zl. 2004/04/0184, verwies der Verwaltungsgerichtshof auf diese Rechtsprechung und hielt weiters fest, dass die Rechtsprechung des EuGH vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-58/98, Josef Corsten, Slg. 2000, I-7919, und vom 11. Dezember 2003, in der Rechtssache C-215/01, Bruno Schnitzer, Sammlung 2003, Fälle der Erbringung von Dienstleistungen im grenzüberschreitenden Verkehr betrafen und auf den Bereich der Niederlassungsfreiheit nicht übertragbar sind. Angesichts der die Vereinbarkeit einer Pflichtmitgliedschaft in einer (Kammer) bejahenden Rechtsprechung des EuGH im Bereich der Niederlassungsfreiheit bestand für den Verwaltungsgerichtshof auch kein Anlass, in dieser Frage eine Vorabentscheidung einzuholen.
Auch die von der Beschwerdeführerin in den Beschwerden angeführten Argumente können eine Gemeinschaftsrechts- bzw. Unionsrechtswidrigkeit der vorliegend maßgeblichen Verpflichtung zur Entrichtung einer Grundumlage nicht aufzeigen:
Zunächst ist neuerlich auf das Urteil des EuGH "Corsten" zu verweisen, in dem der EuGH festgehalten hat, dass eine "Pflichtmitgliedschaft der betroffenen Unternehmen in der Handwerkskammer und damit die Zahlung von entsprechenden Beträgen" im Fall einer Niederlassung im Aufnahmeland als gerechtfertigt angesehen werden könnte (Randnr. 45). Ausgehend davon lässt das nur allgemein gehaltene Vorbringen der Beschwerdeführerin eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit nicht erkennen vergleiche im Übrigen zu einer Pflichtmitgliedschaft bei einem Zusatzkrankenversicherungsssystem für sämtliche Unternehmen eines Wirtschaftszweiges und dessen Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Union das Urteil des EuGH vom 3. März 2011 in der Rechtssache C-437/09, AG2R Prevoyance gegen Beaudout Pere et Fils SARL).
Soweit sich die Beschwerdeführerin unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 17. September 1997 in der Rechtssache C- 347/95, Fazenda Publica gegen União das Cooperativas Abastecedoras de Leite de Lisboa, UCRL (UCAL), Slg. 1997, Seite I-4911, beruft und eine Verletzung der Warenverkehrsfreiheit behauptet, ist festzuhalten, dass das zitierte Urteil des EuGH eine Abgabe betrifft, die "unterschiedslos auf inländische und eingeführte Erzeugnisse erhoben wird" vergleiche insbesondere Randnr. 22), was für die in den Beschwerdefällen betroffenen Grundumlagen aus mehreren Gründen, so insbesondere auf Grund der Anknüpfung der Bemessungsgrundlage an den Rohstoffeinsatz in diesem Bereich, nicht zutrifft.
Das ebenso nur allgemein gehaltene Vorbringen der Beschwerdeführerin, es würden durch die Verpflichtung zur Entrichtung der Grundumlage näher bezeichnete Artikel der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt, kann eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht aufzeigen, zumal die Charta ihrem Artikel 51, nach für die Mitgliedstaaten "ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union" und somit nur dann gilt, wenn die Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich des Unionsrechts handeln vergleiche insoweit die Erläuterungen zu Artikel 51, der Charta mit Verweis auf Rechtsprechung des EuGH).
Wenn die Beschwerdeführerin anregt, die "Entscheidungen" (offenbar gemeint die jeweiligen verwaltungsgerichtlichen Verfahren) bis zu einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die "Klage" der STRABAG AG auszusetzen, ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet, dass seitens der Europäischen Kommission eine Vertragsverletzungsklage (nunmehr) nach Artikel 258, AEUV beim EuGH eingebracht worden wäre, sodass sich die Frage erübrigt, ob in dieser Hinsicht eine Aussetzung der verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, VwGG überhaupt geboten wäre.
4. Zur behaupteten Verletzung von Artikel 11, EMRK:
4.1. In ihrer zur hg. Zl. 2009/04/0245 protokollierten Beschwerde weist die Beschwerdeführerin darauf hin, ein nicht näher bezeichnetes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Grundumlage 2006 (gemeint offenbar das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, Zl. 2007/04/0165) sei beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) angefochten worden. Die Beschwerdeführerin stellt in der Beschwerde sodann den Antrag, die "Entscheidung" bis zum Vorliegen einer Entscheidung des EGMR auszusetzen. In der Beschwerde zur Zl. 2009/04/0245 beruft sich die Beschwerdeführerin auf Artikel 11, EMRK, welcher auch das Recht umfasse, einem Verein nicht beitreten zu müssen, sodass die Pflichtmitgliedschaft zur Wirtschaftskammer diesem "verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht" widerspreche. Hiezu hält die Beschwerdeführerin fest, dass kein anderes europäisches Land eine auch nur annähernd weitgehende Zwangsmitgliedschaft wie das Wirtschaftskammergesetz normiere. Die Pflichtmitgliedschaft verstoße somit gegen die "Vereinsfreiheit".
In ihrer zur hg. Zl. 2010/04/0047 protokollierten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Beschwerde gegen das genannte hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, Zl. 2007/04/0165, sei vom EGMR in der ersten Sektion zur Aktenzahl 62 477/09 angenommen worden und regt wiederum an, die "Entscheidung" bis zum Vorliegen einer Entscheidung des EGMR über die zur genannten Zahl anhängigen Beschwerde auszusetzen.
In der zur hg. Zl. 2011/04/0032 protokollierten Beschwerde regt die Beschwerdeführerin neuerlich die Aussetzung der "Entscheidung" bis zum Vorliegen einer Entscheidung des EGMR über die bei ihm unter Zl. 62477/09 anhängigen Beschwerde an.
4.2. Was die behauptete Verletzung von Artikel 11, EMRK betrifft, so ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass öffentlichrechtliche Einrichtungen ("public law institutions") nach der Rechtsprechung des EGMR nicht als Vereine ("associations") nach diesem Artikel der EMRK angesehen werden und daher nicht in dessen Anwendungsbereich fallen vergleiche zu Jagdgesellschaften etwa das Urteil des EGMR vom 20. Jänner 2011, Herrmann v. Germany, Application no. 9300/07, Randnrn. 76 bis 78, und zu einem Tourismusverband nach dem Tiroler Tourismusgesetz die Entscheidung des EGMR vom 4. Juli 2002, Köll against Austria, Application no. 43 311/98). Dies trifft für die Wirtschaftskammer Österreich nach den in der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Kriterien zweifellos zu vergleiche zu diesen Kriterien das Urteil Herrmann v. Germany, Randnr. 76; vergleiche zu Handelskammern Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4 (2009), 308, mit Verweis auf die Entscheidung der EKMR vom 10. Juli 1991, Weiss, Application No. 14 596/89).
Schon aus diesem Grund war auch der Anregung der Beschwerdeführerin, die Verfahren bis zu einer Entscheidung des EGMR auszusetzen, nicht näher zu treten.
5. Die sich aus den oben angeführten Erwägungen als unbegründet erweisenden Beschwerden war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 455.
Wien, am 22. November 2011