Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.2011

Geschäftszahl

2009/03/0077

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache der H K in G, vertreten durch Doschek Rechtsanwalts GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 29/7, gegen die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem EisbG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Die Beschwerdeführerin hatte im Jahr 2008 an den Landeshauptmann von Niederösterreich unter anderem den Antrag gestellt, die Behörde möge feststellen, dass eine näher bezeichnete Eisenbahnstrecke eine Straßenbahn gemäß Paragraph 5, Absatz 2, EisbG sei. Dieser Antrag war am 7. November 2008 gemäß Paragraph 6, AVG an die belangte Behörde übermittelt worden.

Mit Bescheid vom 6. Mai 2009, Zl BMVIT-221.342/0006- IV/SCH5/2008, wies die belangte Behörde diesen Feststellungsantrag als unzulässig zurück.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg Zl 2009/03/0076 protokollierte Beschwerde der Beschwerdeführerin mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Gleichzeitig erhebt die Beschwerdeführerin in demselben Schriftsatz Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (protokolliert zur hg Zl 2009/03/0077). Die Beschwerdeführerin erachtet sich dadurch, dass die belangte Behörde durch mehr als sechs Monate über ihren Antrag auf Feststellung, dass die genannte Eisenbahnstrecke eine Straßenbahn gemäß Paragraph 5, Absatz 2, EisbG, nicht (inhaltlich) entschieden habe, in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt.

Die belangte Behörde sei im Sinne des Artikel 132, B-VG säumig geworden, weil sie mit dem Bescheid vom 6. Mai 2009 den Antrag als unzulässig zurückgewiesen habe, ohne eine inhaltliche Entscheidung getroffen zu haben. Deshalb werde die Entscheidung in der Sache selbst durch den Verwaltungsgerichtshof beantragt.

2. Die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Artikel 132, B-VG setzt voraus, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (Parteibegehren) zu entscheiden, und tatsächlich nicht entschieden hat.

Ein Erledigungsanspruch besteht grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist also unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische zu sein hat oder bloß in einer Zurückweisung besteht vergleiche , das hg Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, Zl 99/17/0325).

Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde ihrer Entscheidungspflicht dadurch nachgekommen, dass sie - ausgehend von der Auffassung, der in Rede stehende Antrag der Beschwerdeführerin sei unzulässig - den Antrag zurückgewiesen hat. Ob diese Rechtsauffassung zutreffend ist, wird im Rahmen der Beschwerde nach Artikel 131, B-VG zu prüfen sein.

Säumigkeit liegt aber insoweit nicht vor, weshalb die Beschwerde nach Artikel 132, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen war.

Wien, am 17. März 2011