Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2011

Geschäftszahl

2009/01/0065

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde der L K in W, vertreten durch Dr. Helmut Engelbrecht und Dr. Stefan Kühteubl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Annagasse 3, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21. August 2009, Zl. MA 35/IV - K 100 aus 2009,, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer philippinischen Staatsangehörigen, vom 24. Februar 2009 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, (StbG), ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin halte sich seit März 2003 im Bundesgebiet auf und sie sei seit 25. Juli 2003 mit dem österreichischen Staatsbürger M K verheiratet. Die Beschwerdeführerin sei derzeit in Karenz; sie habe laut einer Mitteilung der Magistratsabteilung 40 (vom 3. März 2009) seit 19. Oktober 2004 bis laufend Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs bezogen. Auf Grund des Sozialhilfebezuges - zuletzt vom Februar 2009 - erfülle die Beschwerdeführerin derzeit die Voraussetzung der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 7, und 10 Absatz 5, StbG nicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, StbG ist der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, nicht zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, nicht sie sondern ihr Ehegatte M K habe Sozialhilfe bezogen; dies sei in ihrer Stellungnahme an die belangte Behörde vom 15. Mai 2009 vorgebracht worden. Auch ohne den vom Ehegatten M K bezogenen Sozialhilfezuschuss erfülle sie die Verleihungsvoraussetzung, sie sei "in der Lage gewesen für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen". Ihrer Stellungnahme sei auch eine Aufstellung über das "monatliche Familieneinkommen der Familie K" angeschlossen gewesen. Ohne Sozialhilfebezug ihres Ehegatten M K seien "Nettobeträge im Ausmaß von insgesamt EUR 2.680,25 ersichtlich". Nach Abzug von Lohn samt Trinkgeldern des Ehegatten "ergibt sich ein monatlicher Nettobezug von EUR 1.870,25, welcher über dem Richtsatz nach Paragraph 293, ASVG liegt".

Damit zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Mit der zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes gab der Gesetzgeber zu verstehen, dass er die Staatsbürgerschaft nur an Fremde verliehen wissen will, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Diese gesetzlichen Voraussetzungen müssen objektiv erfüllt sein; dass den Verleihungswerber am Fehlen eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes im Sinne der vorgenannten Bestimmung kein Verschulden trifft, ist nicht von Belang. Zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft hat der Gesetzgeber die Höhe der nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG angeknüpft.

Die Staatsbürgerschaftsbehörde hat die Verleihungserfordernisse im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beurteilen. Paragraph 10, Absatz 5, StbG stellt klar, dass in Bezug auf das Erfordernis des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes des Einbürgerungswerbers nicht nur auf sein Einkommen im Entscheidungszeitpunkt abgestellt werden soll. Vielmehr erfordert die Annahme eines "hinreichend gesicherten Lebensunterhalts" eine Nachhaltigkeit der Einkommenssicherung, die nach den gesetzlichen Vorgaben nur dann gegeben ist, wenn vom Verleihungswerber zum Entscheidungszeitpunkt feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und eine im Gesetz näher umschriebene Mindesthöhe erreichen vergleiche , zu allem etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, Zl. 2008/01/0592, mwN).

Bei einem gemeinsamen Haushalt ist unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltseinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 2009, Zl. 2007/01/1276, und vom 21. Jänner 2010, Zl. 2007/01/1136).

Das "Familieneinkommen K" laut der ins Treffen geführten Aufstellung zur Stellungnahme vom 15. Mai 2009 in Gesamthöhe von EUR 2.615,73 setzte sich aus Einkünften des Ehegatten M K in monatlicher Höhe von insgesamt EUR 775,-- (Lohn und Trinkgelder) und Leistungen von insgesamt EUR 1.840,73 (Familienbeihilfe, Alimentationszulage, Kinderbetreuungsgeld, Familienzuschuss und Wohnbeihilfe), die nicht aus Erwerbseinkünften oder Versicherungsleistungen der Beschwerdeführerin oder ihres Ehegatten sondern Leistungen von Gebietskörperschaften stammen, zusammen. Dass die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum überhaupt eigene Einkünfte gehabt hätte, wurde in der Beschwerde nicht dargetan. Vielmehr ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nicht berufstätig war (bzw. ist) und ihr Ehegatte M K zu seinem Gehalt als Taxifahrer Sozialhilfezuschuss bezog. Auch zieht die Beschwerde nicht in Zweifel, dass ein gemeinsamer Haushalt bestand, der die Beschwerdeführerin, ihren Ehegatten M K und vier Kinder umfasste. Diese Personen waren daher zu berücksichtigen und das Haushaltseinkommen war nach dem "Haushaltsrichtsatz" des Paragraph 293, Absatz eins, ASVG zu prüfen. Dass innerhalb des Beobachtungszeitraumes von drei Jahren vor der Entscheidung das Haushaltseinkommen die Höhe der entsprechenden Richtsätze erreicht, wurde weder von der Beschwerdeführerin nachgewiesen noch in der Beschwerde behauptet.

Damit hat die Beschwerdeführerin das gesetzlich gebotene Verleihungserfordernis nicht erfüllt.

Insoweit die Beschwerde rügt, die belangte Behörde sei auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2009 nicht bzw. nicht hinreichend eingegangen, zeigt sie damit nach dem vorher Gesagten keinen wesentlichen Verfahrensfehler auf.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 20. September 2011