Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.2010

Geschäftszahl

2008/23/0136

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall sowie den Hofrat Dr. Hofbauer und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache des A römisch eins, geboren 1982, vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Mag. Doris Einwallner, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den am 17. Jänner 2008 mündlich verkündeten und am 22. Jänner 2008 schriftlich ausgefertigten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 309.469-1/9E-V/13/07, betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Jänner 2007, mit dem sein Asylantrag vom 22. Juli 2005 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei festgestellt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen worden war, abgewiesen.

Nach Einleitung des Vorverfahrens und Vorlage der Verwaltungsakten übermittelte die belangte Behörde am 22. September 2010 eine Erklärung des Beschwerdeführers zu seiner beabsichtigten freiwilligen Rückkehr in die Türkei sowie eine Bestätigung der Caritas der Erzdiözese Wien über die am 12. September 2010 erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers.

Die Vertreter des Beschwerdeführers nahmen dazu innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Frist nicht Stellung.

Mit der erwähnten Erklärung und der nachfolgenden Ausreise hat der Beschwerdeführer unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er an einer Erledigung der Beschwerde kein rechtliches Interesse mehr hat. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

Ein Zuspruch von Kosten hat gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG zu unterbleiben.

Wien, am 17. November 2010