Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.2008

Geschäftszahl

2008/22/0302

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl, Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des E O in W, vertreten durch Dr. Georg Uitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Doblhoffgasse 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. August 2007, Zl. 149470/2-III/4/07, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am 13. Jänner 2004 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö, Paragraph 49, Absatz eins, FrG".

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 teilte der Landeshauptmann für Wien (die Erstbehörde) dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit, dass wegen des gegen diesen - unter einem Alias-Namen - für die Dauer von zehn Jahren erlassenen rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom 28. Juni 2000 beabsichtigt sei, ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung einzuleiten.

In Hinblick auf das angeführte Aufenthaltsverbot teilte der Beschwerdeführer der Erstbehörde mit Schreiben vom 7. Dezember 2006 mit, dass ein "Verfahren zur Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes anhängig" sei.

Am 19. März 2007 verfasste die Erstbehörde ein Schriftstück

mit dem folgenden Wortlaut:

     "Herrn E O O

     (...)

     Zahl                                Die

Sachbearbeiterin           (...)                Datum

             Fr. G.                                        19.03.2007

     Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG

     Einstellung wegen Aufenthaltsbeendigung gemäß § 25

Absatz 2 NAG

     Aktenvermerk vom 19.03.2007

     Herr E O O

     geboren am:  1979

     Staatsangehörigkeit:  Nigeria

     Herr O brachte am 13.1.2004 einen Antrag auf Erteilung eines

Aufenthaltstitel bei der Bundespolizeidirektion Wien -

 Fremdenpolizeiliches Büro, welcher mit Gesetzesänderung per

1.1.2006 in den Kompetenzbereich der MA 35, vormals MA 20

überging, ein. Nach Überprüfung des Antrages wurde festgestellt,

dass gegen Herrn O am 28.6.2000 von der Bundespolizeidirektion

Wr. Neustadt mit der GZ: FrB ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot

befristet für die Dauer von 10 Jahren erlassen wurde. Das

Aufenthaltsverbot ist somit durchsetzbar.

Aufgrund dieses Sachverhaltes war somit der Antrag vom 13.1.2004 gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG mit heutigem Tag einzustellen.

Mit freundlichen Grüßen

Für den Landeshauptmann:

(Paraphe)"

Gegen eine ihm zugestellte Abschrift dieses Schriftstücks richtete der Beschwerdeführer eine Berufung mit dem Antrag, den "Bescheid" vom 19. März 2007 aufzuheben. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Schriftstück ungeachtet der Bezeichnung als "Aktenvermerk" die normative Erledigung eines Antrages darstelle; es sei in Wirklichkeit ein Bescheid. Der Verwaltungsgerichtshof sei mit dem Aufenthaltsverbot bzw. dessen Aufhebung befasst; ergänzend sei auch noch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an den Verwaltungsgerichtshof gestellt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) wurde diese Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zurückgewiesen. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung zugrunde, dass das Schreiben der Erstbehörde vom 19. März 2007 lediglich einen formlosen Aktenvermerk darstelle. Da sich somit die Berufung entgegen Paragraph 63, Absatz 2, AVG nicht gegen einen Bescheid richte, sei sie gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides als unzulässig zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Aus Paragraph 63, Absatz 3 bis 5 AVG geht hervor, dass sich eine Berufung nur gegen Entscheidungen richten kann, die in Form von Bescheiden ergangen sind; Anfechtungsgegenstand der Berufung ist somit ausschließlich der Bescheid (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 45 mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Eine zulässige Berufung setzt somit einen wirksam erlassenen Bescheid voraus. Wenn der angefochtenen Erledigung nicht Bescheidcharakter zukommt, ist eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2006, 2005/12/0098, und die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 Paragraph 66, AVG E 61f zitierte hg. Judikatur). Paragraph 25, Absatz 2, NAG hat den folgenden Wortlaut:

  1. Absatz 2,Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

Da sich aus dem Wortlaut der wiedergegebenen Erledigung der Erstbehörde vom 19. März 2007 - insbesondere durch den darin enthaltenen Hinweis auf Paragraph 25, Absatz 2, NAG die klare Absicht der Behörde ergibt, den gegenständlichen Antrag formlos einzustellen, liegt kein einer Anfechtung zugänglicher Bescheid vor.

Die belangte Behörde hat somit die Berufung des Beschwerdeführers zu Recht gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zurückgewiesen, sodass die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 10. Dezember 2008