Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.2009

Geschäftszahl

2008/17/0249

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der IH in G, vertreten durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schönaugasse 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 7. November 2008, GZ. RV/0451-G/08, betreffend u.a. die "Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben" nach dem Bundesgesetz vom 14. Juli 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1960,, den Zuschlag gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera b, Bauern-Sozialversicherungsgesetz und die Kammerumlage nach dem Stmk. Landwirtschaftskammergesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit mit dem angefochtenen Bescheid über die "Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben" nach dem Bundesgesetz vom 14. Juli 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1960,, den Zuschlag gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera b, Bauern-Sozialversicherungsgesetz und die Kammerumlage nach dem Stmk. Landwirtschaftskammergesetz abgesprochen wurde, als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in Höhe von insgesamt EUR 72,39 vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde aus, gem. Paragraph 252, Absatz eins, BAO an den Einheitswertbescheid, mit welchem die Art des Steuergegenstandes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb festgestellt worden sei, gebunden zu sein.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach Paragraph eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1960,, über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind Gegenstand der Abgabe die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Grundsteuergesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1955,.

Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera b, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, sind die Mittel der Unfallversicherung u.a. durch einen Zuschlag gemäß Paragraph 30, Absatz 3, bis 5 aufzubringen. Nach Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. ist der Zuschlag gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera b, für alle land(forst)wirtschaftlichen Betriebe im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Grundsteuergesetz 1955 in einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu entrichten. Beitragsgrundlage hinsichtlich der in Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. angeführten Betriebe ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag. Den Zuschlag gemäß Paragraph 30, Absatz 3, leg. cit. hebt gem. Paragraph 30, Absatz 4, leg. cit. das örtlich zuständige Finanzamt ein. Für die Veranlagung, Festsetzung und Einhebung gelten die abgabenrechtlichen Bestimmungen.

Nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera a, des Gesetzes vom 29. Oktober 1969 über die Kammern für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Stmk. Landwirtschaftskammergesetz), Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1970,, ist die Kammerumlage (einschließlich etwaiger Bezirkskammerzuschläge) von den Eigentümern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Grundsteuergesetz 1955 zu entrichten, sofern das Ausmaß des Betriebes mindestens 1 Hektar beträgt. Die Erhebung der Kammerumlage und etwaiger Zuschläge wird nach Paragraph 32, Absatz 7, leg. cit. den Abgabenbehörden des Bundes übertragen.

Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Grundsteuergesetz 1955 spricht die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes an.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem (zum Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Familienlastenausgleichsfonds, welcher ebenfalls durch angefochtenen Bescheid vorgeschrieben worden ist) ergangenen Erkenntnis vom 4. Februar 2009, Zl. 2008/15/0337, auf welches gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat, kann der Einwand, gegenständliches Vermögen diene keinem land- und forstwirtschaftlichen Hauptzweck, nur im Verfahren zur Feststellung des Einheitswertes nach dem Bewertungsgesetz, nicht jedoch im Wege einer Berufung gegen die gegenständlichen Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit Aussicht auf Erfolg vorgebracht werden. Der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe nicht geprüft, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliege, geht daher ins Leere.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung bezüglich der im Spruch genannten Abgaben und Beiträge nicht vorliegt, war die Beschwerde insofern gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 20. März 2009