Verwaltungsgerichtshof
08.09.2010
2008/16/0029
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofrat Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der C GmbH in W, vertreten durch die Prof. Dr. Thomas Keppert Wirtschaftsprüfung GmbH & Co KG, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 1060 Wien, Theobaldgasse 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 21. Jänner 2008, GZ. RV/0889- W/05, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin erwarb mit Kaufvertrag vom 26. Juni 2001 von der N KEG betreffend die Liegenschaft römisch zehn, folgende Anteile:
"a) 36/1546 Anteile mit Wohnungseigentum an W 24 (B-LNR 28)
"II.
Die Verkäuferin verkauft und übergibt nunmehr die im Punkt römisch eins. dieses Kaufvertrages näher bezeichneten Liegenschaftsanteile, verbunden mit Wohnungseigentum, samt allem rechtlichen und faktischen Zubehör, so wie sie diese Liegenschaftsanteile besessen und benützt hat und zu besitzen und zu benützen berechtigt war, an die C GmbH, welche diese Liegenschaftsanteile, verbunden mit Wohnungseigentum, kauft.
Die Verkäuferin hat sich gegenüber den Miteigentümern das Recht auf Verwertung des Dachbodens u.a. über der Wohnung W 24 vorbehalten. Die Verkäuferin überträgt alle ihr diesbezüglich zustehenden Rechte an die Käuferin und diese erklärt sich damit einverstanden. Die Übertragung des genannten Verwertungsrechts ist vom Kaufpreis umfasst.
römisch drei.
Der vereinbarte Kaufpreis beträgt für die
2.1. | Herstellung des Objektes gemäß einem gebrauchsfähigen, aktuellen Wohnstandard |
2.2. | Boden und Wandaufbau laut Einreichplan (Beilage) |
2.3. | Vorraum + Abstellraum: Feinsteinzug/Verfliesung |
2.4. | Badezimmer + WC: Fliesen, Entlüftung |
2.5. | Wohnräume: Qualitätsfertigparkett Eiche |
2.6. | Terrassen: Feinsteinzeug |
2.7. | Verfliesung der Wände im Badezimmer + WC bis Türstockoberkante (=2m) |
2.8. | Abstellraum: Heizzentrale, Waschmaschinenanschluß |
2.9. | Badezimmer: Eckbadewanne, Waschtisch |
2.10. | Dachflächenfenster aus Holz (Marke Velux) |
2.11 | Türen standard weiß |
2.12. | Alle Wasser-, Abwasser-, Strom- und Gasleitungen im Objekt neu verlegt oder renoviert |
2.13. | Küche laut Absprache |
2.14. | Elektroinstallation mit Standardschalterprogramm |
2.15. | Telefon/TV-Dose in Wohnung verlegt |
2.16. | Gegensprechanlage mit elektrischem Türöffner |
2.17. | Beleuchtungskörper in allen Zimmern, einfach, montiert |
Die Ausführung des gegenständlichen Bauauftrages hat nach Maßgabe und auf Grundlage folgender Unterlagen und Bestimmungen zu erfolgen (im Falle von Widersprüchen gilt die nachstehende Reihenfolge als maßgebend):
Herstellungs- / Errichtungs- /Renovierungskosten netto | öS 750.000,00 |
zuzüglich 20 % Umsatzsteuer | öS 150.000,00 |
Gesamtkosten inkl. Umsatzsteuer - Gesamtrechnungsbetrag | öS 900.000,00" |
Mit einem zweiten Bauauftrag ebenfalls vom 31. Mai 2001 hatten die Beschwerdeführerin (als Auftraggeberin) und die A sowie die D GmbH als "Ausbaufirma" über die Wohnung Top 21 im Haus römisch zehn einen Bauvertrag geschlossen, der - auszugsweise - folgenden Inhalt hat:
"Vertragsgegenstand sind die in Punkt 2. genannten Baumaßnahmen, die Generalplanung, sowie die Gesamtausführung bis zur Abnahmereife und Benützungsbewilligung hinsichtlich des gegenständlichen Objektes.
2. Bauauftrag
Der Auftraggeber beauftragt durch Unterfertigung des gegenständlichen Bauauftrages die Ausbaufirma zur Durchführung sämtlicher Errichtungs-, Herstellungs- und Renovierungsarbeiten betreffend das in der Präambel angeführte Objekt gemäß den nachstehend angeführten Detailbeschreibungen und Rahmenbedingungen.
2.1. | Herstellung des Objektes gemäß einem gebrauchsfähigen, aktuellen Wohnstandard |
2.2. | Boden und Wandaufbau laut Einreichplan (Beilage) |
2.3. | Vorraum + Abstellraum: Feinsteinzug/Verfliesung |
2.4. | Badezimmer + WC: Fliesen, Entlüftung |
2.5. | Wohnräume: Qualitätsfertigparkett Eiche |
2.6. | Terrassen: Feinsteinzeug |
2.7. | Verfliesung der Wände im Badezimmer + WC bis Türstockoberkante (=2m) |
2.8. | Abstellraum: Heizzentrale, Waschmaschinenanschluß |
2.9. | Badezimmer: Eckbadewanne, Waschtisch |
2.10. | Dachflächenfenster aus Holz (Marke Velux) |
2.11 | Türen standard weiß |
2.12. | Alle Wasser-, Abwasser-, Strom- und Gasleitungen im Objekt neu verlegt oder renoviert |
2.13. | Küche laut Absprache |
2.14. | Elektroinstallation mit Standardschalterprogramm |
2.15. | Telefon/TV-Dose in Wohnung verlegt |
2.16. | Gegensprechanlage mit elektrischem Türöffner |
2.17. | Beleuchtungskörper in allen Zimmern, einfach, montiert |
Die Ausführung des gegenständlichen Bauauftrages hat nach Maßgabe und auf Grundlage folgender Unterlagen und Bestimmungen zu erfolgen (im Falle von Widersprüchen gilt die nachstehende Reihenfolge als maßgebend):
Herstellungs- / Errichtungs- /Renovierungskosten netto | öS 425.000,00 |
zuzüglich 20 % Umsatzsteuer | öS 85.000,00 |
Gesamtkosten inkl. Umsatzsteuer - Gesamtrechnungsbetrag | öS 510.000,00" |
Jeweils am 30. August 2008 legte die A an die Beschwerdeführerin Endabrechnungen betreffend die Wohnungen Top 24 und Top 21 über ATS 900.000,-- und ATS 510.000,--.
Daraufhin setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 13. Februar 2004 (unter Einbeziehung der Baukosten in der Höhe von ATS 1,410.000,--ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von ATS 3,010.000,-- ( = EUR 218.745,23) Grunderwerbsteuer in der Höhe von EUR 7.656,08 fest, was unter Berücksichtigung der im Wege der Selbstberechnung abgeführten Steuer (von EUR 4.069,68) eine Nachforderung in der Höhe von EUR 3.586,40 ergab.
In der Begründung dieses Bescheides vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin nach den vorliegenden Urkunden die Absicht hatte, fertig renovierte Wohnungen zu kaufen. Die Steuer sei daher auch von den Baukosten zu berechnen.
Dagegen berief die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit dem Argument, sie habe unsanierte Wohnungen erworben, um sie dann selbst nach ihren Vorstellungen zu sanieren. Die überwiegenden und wesentlichen Bauleistungen seien im Zeitraum Mai 2001 bis August 2001 durchgeführt worden. Sie sei von Anfang an als Bauherrin in Erscheinung getreten.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 23. März 2005 als unbegründet ab. Darin wies das Finanzamt insbesondere darauf hin, dass gegenüber der Baubehörde als Bauwerber bereits im Jahr 1999 die M KEG und die M KEG und die O KEG aufgetreten seien. Die Baubewilligung sei am 10. Februar 2000 gegenüber der M KEG und der O KEG erteilt worden. Die Erteilung der Bauaufträge vor den Kaufverträgen zeige die Einbindung der Beschwerdeführerin in ein Vertragskonzept. Spätere Planauswechslungen seien unmaßgeblich.
Dagegen stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und erstattete unter anderem folgendes Sachvorbringen.
"Ergänzend zu unserer Berufung und in Beantwortung der Begründung der vorliegenden Berufungsvorentscheidung bringen wir wie folgt vor:
Der tatsächliche Sachverhalt im konkreten Fall stellt sich wie folgt dar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach Paragraph 4, Absatz eins, GrEStG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Gem. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. ist Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Nach ständiger hg. Judikatur sind alle Aufwendungen eines vertraglich an ein bestimmtes Objekt gebundenen Käufers Teil der grunderwerbsteuerrechtlich relevanten Gegenleistung und damit Bemessungsgrundlage der Steuer vergleiche , dazu insbesondere die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band römisch zwei, 3. Teil GrEStG 1987 unter Rz 88 Absatz eins, zu Paragraph 5, referierte hg. Rechtsprechung).
Insbesondere dann, wenn ein Erwerber an ein vom Verkäufer (oder von einem mit diesem zusammenarbeitenden Dritten) vorgegebenes Objekt gebunden ist, ist ein Kauf mit Gebäude (oder Wohnung) anzunehmen, auch wenn über die Herstellung des Gebäudes (bzw. der Wohnung) ein gesonderter Vertrag geschlossen wird (siehe dazu die bei Fellner aaO unter Rz 88a zu Paragraph 5, ErgM 53M letzter Absatz referierte zahlreiche hg. Judikatur).
Ein gewichtiger Aspekt gegen die Annahme der Bauherrenschaft eines Grundstückserwerbers ist der Umstand, dass nicht er, sondern der Veräußerer oder eine andere Person gegenüber der Baubehörde als Bauwerber aufgetreten ist (siehe dazu wiederum die bei Fellner aaO 56/10 H Absatz 2, zu Paragraph 5, referierte hg. Judikatur).
Vor dem Hintergrund dieser Sach- und Rechtslage ist das Schicksal der Beschwerde aber bereits entschieden, weil sich im vorliegenden Fall einerseits auf Grund der unstrittigen Vertragstexte und andererseits auf Grund des Sachvorbringens der Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag eindeutig ergibt, dass sie in ein bereits seit längerer Zeit bestehendes Sanierungskonzept betreffend die erworbenen Wohnungen eingetreten ist.
Mit ihrem gesamten Vorbringen über später entfaltete Bautätigkeiten ist die Beschwerdeführerin auf die vorstehende Judikatur zu verweisen. Auf dieses Vorbringen war unter anderem auch deshalb nicht weiter einzugehen, weil der Besteuerung im vorliegenden Fall nur das Entgelt der Beschwerdeführerin für jene Bauleistungen zu Grunde gelegt wurde, die bereits im Sommer 2001 kurz nach dem Vertragsabschluss von der bauausführenden A in Rechnung gestellt worden waren.
Was die Verfahrensrüge der Beschwerde anlangt ist darauf zu verweisen, dass der Inhalt der sog. "Excel Dokumente" im vorstehenden Zusammenhang unmaßgeblich ist, weil die für die Entscheidung des Falles maßgebliche Tatsachengrundlage sich aus den zitierten Vertragstexten im Zusammenhalt mit dem eigenen Sachvorbringen der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag ergibt. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in weiterer Folge im Zuge eines Planwechsels der Baubehörde gegenüber als Bauwerber auftrat ändert nichts daran, dass in Bezug auf das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2001 erworbene Objekt sie nach ihrem eigenen Vorbringen nicht Bauwerberin war.
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit insgesamt als frei von Rechtswidrigkeit, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grund des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden, zumal hier kein Fall vorliegt, der in den Anwendungsbereich des Artikel 6, Ziffer eins, EMRK fällt.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatz VO 2008 Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455. Wien, am 8. September 2010