Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.07.2011

Geschäftszahl

2008/09/0153

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, in der Beschwerdesache der CH in W, vormals vertreten durch DDr. Wolfgang Schulter, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marxergasse 21, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 17. März 2008, Zl. LGSW/Abt.3/08114/2853186/2872222/2008, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. März 2008 wurde der beschwerdeführenden Partei die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine polnische Staatsangehörige gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 10, und 11 sowie Absatz 6, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) versagt.

Nunmehr kommt polnischen Staatsangehörigen im Hinblick auf das mit dem 1. Mai 2011 eingetretene Ende der Übergangsfrist vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, Litera l und Paragraph 32 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,) Arbeitnehmerfreizügigkeit zu (Anhang römisch zwölf der Liste nach Artikel 24, der Beitrittsakte: Polen, 1. Freizügigkeit, Punkt. 5.), die Bestimmungen des AuslBG sind auf sie nicht mehr anzuwenden und die beschwerdeführende Partei darf sie ohne Bewilligung oder Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG beschäftigen.

Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Paragraph 33, Absatz eins, leg. cit. ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat, wenn also sein Rechtsschutzinteresse weggefallen ist. Ein solcher Wegfall des Rechtsschutzinteresses ist gegeben, wenn eine andere als auf Einstellung lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes für die Rechte des Beschwerdeführers ohne Bedeutung wäre vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 30. August 2006, Zl. 2006/09/0083, mwN).

Jener rechtliche Zustand, den die Verwaltungsbehörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG unverzüglich herzustellen verpflichtet wären, ist schon eingetreten oder braucht nicht mehr hergestellt zu werden vergleiche zum Ganzen etwa die hg. Beschlüsse vom 27. Juni 1990, Slg. N.F. Nr. 13.239/A, vom 28. Juni 1990, Zl. 90/09/0027, und vom 1. Juli 1998, Zl. 97/09/0095).

Ein solcher Fall liegt hier vor, polnische Staatsangehörige besitzen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, eine Beschäftigungsbewilligung kann und braucht für sie nicht mehr ausgestellt zu werden.

Der beschwerdeführenden Partei wurde die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt, und sie hat keine Rechte aufgezeigt, in welchen sie durch den angefochtenen Bescheid noch verletzt sein könnte. Daher war das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Da im vorliegenden Fall ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht gesagt werden kann, ob die vorliegende Beschwerde Erfolg gehabt hätte, waren Kosten nicht zuzusprechen.

Wien, am 12. Juli 2011