Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2008

Geschäftszahl

2008/02/0201

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des F W in L, vertreten durch Dr. Heinz-Dieter Flesch, Rechtsanwalt in 8570 Voitsberg, Bahnhofstraße 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 4. Juli 2008, Zlen. UVS 30.18-44/2008-11, UVS 40.18-3/2008-2, betreffend Übertretungen der StVO und Ladungsbescheid, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer römisch eins. für schuldig befunden, er habe am 2. Dezember 2007, um 04.55 Uhr an einem näher umschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,08 mg/l ergeben habe (Spruchpunkt 1) und an einem näher umschriebenen Ort den genannten Pkw gelenkt, sei mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe das Fahrzeug nicht sofort angehalten (Spruchpunkt 2), sowie weder ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, noch den anderen Beteiligten bzw. dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nachgewiesen (Spruchpunkt 3).

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO (Spruchpunkt I/1), Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO (Spruchpunkt I/2) und Paragraph 4, Absatz 5, StVO (Spruchpunkt I/3) begangen; über ihn wurden jeweils Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Ferner wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf. vom 20. Dezember 2007 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Im Beschwerdefall ist allein die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers strittig. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm insoweit zustehenden Kontrolle vergleiche , dazu näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) die Beweiswürdigung der belangten Behörde - nicht eine unbekannte Person, sondern der Beschwerdeführer selbst habe das Fahrzeug gelenkt - keineswegs als rechtswidrig erkennen:

Dass der vom Zeugen G. bei seinem Eintreffen wahrgenommene unbekannte Mann, der zunächst zusammen mit dem Beschwerdeführer bei dem beschädigten Fahrzeug gestanden und bei Eintreffen der Polizei davongelaufen war, das dem Beschwerdeführer von seiner Frau zur Verfügung gestellte Fahrzeug beim Gasthaus, in dem sich der Beschwerdeführer vom Abend bis in die frühen Morgenstunden des folgenden Tages aufhielt, unbefugt in Betrieb genommen und zum Wohnhaus des Beschwerdeführers gelenkt habe, ist - worauf die belangte Behörde zu Recht verweist - völlig unglaubwürdig und eine bloße Schutzbehauptung des Beschwerdeführers.

Die belangte Behörde musste daher nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung keinen Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers haben und war auch nicht gehalten, aus diesem Grund seiner Berufung stattzugeben vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2002/02/0169).

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. November 2008