Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.2007

Geschäftszahl

2007/16/0074

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

AW 2007/16/0015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der MV in A, vertreten durch Dr. Helmut Klement und Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 29/3, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom 7. März 2007, Zl. FSRV/0014-K/06, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit (Ersatz-)Bescheid vom 4. Mai 2006 leitete das Zollamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin ein Finanzstrafverfahren ein, weil der Verdacht bestehe, dass sie

"am 29. Jänner 2001 beim Zollamt Spielfeld anlässlich der ... erfolgten Überführung von 17 Stück Türen aus Holz in den zollrechtlich freien Verkehr durch Vorlage der unterfakturierten Rechnung der Firma M. K. ... über SIT 1,296.000 (EUR 6.077,95) vom 29.01.2001 - tatsächlich betrug der Kaufpreis frei Haus inklusive Transport zum Kunden ATS 140.000 (EUR 10.174,20) - vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben in Höhe von EUR 851,14 bewirkt

und hiemit ein Finanzvergehen nach Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG begangen" habe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, die die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abwies. Begründend führte diese nach Darstellung des Verfahrensganges, Wiedergabe des Paragraph 82, Absatz eins, und 3 FinStrG und von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, dem Bescheid vom 4. Mai 2006 sei folgender Sachverhalt zu Grunde gelegen:

"Im Jahre 2000 bestellte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehegatten 17 Türen aus Holz bei der Firma M. K. ... zum Preis von ATS 140.000,00 (EUR 10.174,20). Am 15. Juli 2000 wurde eine Anzahlung in Höhe von ATS 70.000,00 und in der Folge weitere ATS 50.000,00 übergeben. Die Bezahlung von ATS 20.000,00 ist derzeit noch offen, da es Unstimmigkeiten über Mängel gibt. Eine Zahlungsbestätigung liegt nur über die Anzahlung vor. Die Verzollung der Türen erfolgte am 29. Jänner 2001 im Reiseverkehr beim Zollamt Spielfeld auf den Namen der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung einer Rechnung über SIT 1,296.000,00 (EUR 6.077,95). Die Eingangsabgaben (EUSt) wurden mit ATS 15.488,00 (EUR 1.125,55) errechnet.

Nach den Angaben von Zvonko K. in den Niederschriften vom 20. Feber 2003, 21. Feber 2003 und 23. Mai 2003 habe der vereinbarte Kaufpreis auch die Montagekosten in Höhe von ATS 4.000,00 beinhaltet. Mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten sei über die Vorlage einer unterfakturierten Rechnung für die Zollabfertigung gesprochen worden, der Ehegatte habe aber lediglich eine geringfügige Herabsetzung gewollt. Am 29. Jänner 2001 habe Frau K. die Beschwerdeführerin angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie gegen 18.00 Uhr zur slowenischen Seite des Zollamtes Spielfeld kommen solle, um die Ausfuhr, für die die Vorlage eines Reisepasses erforderlich war, bestätigen zu lassen. In das österreichische Zollamt sei die Beschwerdeführerin anschließend alleine gegangen und habe dort eine Zollabfertigung im Reiseverkehr mit der manipulierten Rechnung vorgenommen. Die Zollabgaben seien von der Beschwerdeführerin entrichtet worden. Nach der erfolgten Verzollung seien die Türen an der Lieferadresse der Beschwerdeführerin abgeladen worden und sei am nächsten Tag mit der Montage begonnen worden.

Nach den Angaben der Beschwerdeführerin in der Niederschrift vom 20. Juni 2003 sei ein Gesamtkaufpreis von ATS 140.000,00 vereinbart worden, der Transport, Zollabgaben und Montage beinhaltet habe. Über allfällige Zollformalitäten, insbesondere die Vorlage einer niedrigeren Rechnung zum Zwecke der Verzollung, sei im Zuge der Kaufverhandlungen nicht gesprochen worden. Am Tag der Verzollung sei sie von Zvonko K. verständigt worden, dass er bereits beim Zollamt Spielfeld sei und er für die Verzollung zu wenig Geld habe. Sie habe ihn daraufhin auf der slowenischen Seite des Zollamtes Spielfeld getroffen, sei in ein Zollgebäude gegangen und habe ihm dort ATS 5.000,00 übergeben. Zvonko K. sei daraufhin alleine zu einem Schalter gegangen und habe die Verzollung durchgeführt. In der Folge seien als Restzahlung nur mehr ATS 45.000,00 übergeben worden. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr Ing. Peter Christian römisch fünf., erklärte bereits in der Niederschrift vom 20. Feber 2003, dass mit Zvonko K. eine Pauschalsumme für eine 'verzollt-frei Haus-montiert-Abmachung' getroffen worden sei. Er bestritt, dass er oder seine Ehegattin beim Zollamt Spielfeld gewesen seien und mit der Verzollung der Türen zu tun gehabt hätten, teilte aber noch am selben Tag der belangten Behörde mit, dass seine Ehegattin Zvonko K. in der Nähe des Zollamtes Spielfeld ATS 5.000,00 übergeben habe, da dieser für die Bezahlung der Eingangsabgaben zu wenig Geld mitgehabt habe.

Der Zollbeamte Christian H., der die Verzollung der Türen beim Zollamt Spielfeld durchführte, erklärte in der Niederschrift vom 24. Oktober 2003 sich an einzelne Personen nicht mehr erinnern zu können. Dass die Beschwerdeführerin als Anmelderin die Verzollung selbst durchgeführt habe, könne er aber mit Sicherheit angeben, da im Reiseverkehr die Person, auf welche die bezughabende Rechnung lautet, anwesend sein müsse. Andernfalls hätte Zvonko K. die Waren im Güterverkehr schriftlich unter Vorlage einer Vollmacht anmelden müssen.

Die im angefochtenen Bescheid errechnete Höhe der Abgabenverkürzung beträgt EUR 851,14. Die buchmäßige Erfassung und Mitteilung der Abgabenschuld ist nicht aktenkundig. Der Verdacht der Verkürzung von Eingangsabgaben ist auf Grund der Differenz des anlässlich der Verzollung erklärten Kaufpreises 'frei Haus' von EUR 6.077,95 anstelle des tatsächlichen Kaufpreises von EUR 10.174,20 begründet."

Auf Grund der Aktenlage, der Angaben des Zvonko K. und dem Umstand, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Zollbeamte entgegen der geltenden Rechtslage eine Verzollung im Reiseverkehr ohne Beisein der Reisenden durchführe, sei der Verdacht begründet, dass die Türen von der Beschwerdeführerin zur Verzollung angemeldet worden seien. In diesem Zusammenhang sei zu bemerken, dass die Türen durch mündliche Zollanmeldung angemeldet worden seien und der Vordruck Za 19 eine Mitteilung der Zollschuld nach Artikel 221, ZK darstelle. Es sei daher unbestritten, dass der Vordruck vom Zollorgan ausgefüllt worden und eine Unterschrift des Anmelders nur im Falle einer Abgabenerhöhung nach Paragraph 108, Absatz 2, ZollR-DG oder eines Antrages gemäß Artikel 81, ZK vorgesehen sei. Die Anschrift der Beschwerdeführerin auf dem Verzollungsbeleg ergebe sich aus der vorgelegten Rechnung, von welcher die Adresse vom Zollorgan offenkundig übernommen worden sei. Im fortgesetzten Verfahren könnte zur Klärung des Sachverhaltes auch der Kraftfahrer, der die Türen von Slowenien nach Österreich transportiert habe, als Zeuge vernommen werden.

Zur vereinbarten Verkaufsbedingung "frei Haus" sei auszuführen, dass diese Lieferklausel nicht zu den Incoterms zähle und es auch keine rechtliche Definition dafür gebe. Unstrittig - und im vorliegenden Fall ausdrücklich vereinbart - zählten die Transportkosten bis zum Kunden dazu. Ob der Lieferant auch anfallende Eingangsabgaben (Zölle) zu bezahlen habe, obliege der Vereinbarung der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Der Umfang der im vorliegenden Fall vereinbarten Lieferklausel "frei Haus" werde daher wohl erst im fortgesetzten Verfahren geklärt werden können. Das Argument der Beschwerdeführerin, es wären vom Lieferanten keine Zollabgaben in Rechnung gestellt worden und die Zahlungen wären nur in runden Beträgen erfolgt, sei nur stichhältig, wenn man hinsichtlich der Pauschalpreisvereinbarung den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Gatten folge. Genauso denkbar und möglich wäre aber die Verantwortung des Zvonko K., dass die Zollabgaben entsprechend der Vereinbarung direkt von der Beschwerdeführerin im Zollamt Spielfeld entrichtet worden seien und die Zahlungen an ihn nur die Material-, Liefer- und Montagekosten beinhalteten. Die subjektiven Verdachtsmomente seien dadurch begründet, dass laut den Angaben des Zvonko K. bereits bei Vertragsabschluss über die Vorlage einer unterfakturierten Rechnung gesprochen worden sei sowie dadurch, dass der Beschwerdeführerin - sollte die Verzollung von ihr vorgenommen worden sein - wohl die zu geringe Abgabenhöhe (20 % Einfuhrumsatzsteuer) aufgefallen sein müsste. Das Vorliegen eines Tatbildirrtums, auf den sich die Beschwerdeführerin im Übrigen überhaupt nicht berufe, könne daher erst im fortgesetzten Verfahren beurteilt werden.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es wäre ein Pauschalpreis vereinbart worden und sie wäre lediglich zum Zollamt Spielfeld gefahren, um Zvonko K. zum Zwecke der Verzollung eine Geldaushilfe zu gewähren, und hätte nicht gewusst, dass dieser die Verzollung mit einer niedrigeren Rechnung durchführen würde, stelle sich inhaltlich als Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im nachfolgenden Untersuchungsverfahren nach den Paragraphen 115, ff FinStrG zu prüfen und zu würdigen sein werde.

Durch den vorliegenden Sachverhalt und auf Grund der Aktenlage seien jedenfalls Tatsachen gegeben, aus denen auf ein Finanzvergehen geschlossen werden könne, sodass weitere Erhebungen erforderlich seien. Da der von der Finanzstrafbehörde erster Instanz festgestellte Sachverhalt unter Berücksichtigung der durchgeführten Erhebungen und der vorliegenden Aktenlage für den Verdacht ausreiche, die Beschwerdeführerin könnte das ihr zur Last gelegte Finanzvergehen begangen haben, sei ihr bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen gewesen, dass ein Tatverdacht gegen sie vorliege. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin das ihr zur Last gelegte Finanzvergehen zu verantworten habe, bleibe ausschließlich dem nachfolgenden Untersuchungsverfahren vorbehalten.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Unterlassung der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bzw. auf Absehen von der Einleitung eines Strafverfahrens mangels Vorliegen ausreichender Verdachtsgründe verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat gemäß Paragraph 82, Absatz eins, FinStrG die ihr gemäß Paragraphen 80, oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

Ergibt die Prüfung gemäß Absatz eins,, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach Absatz 3, leg. cit. das Strafverfahren einzuleiten. Von der Einleitung eines Strafverfahrens hat sie nur dann abzusehen und darüber einen Aktenvermerk mit Begründung aufzunehmen,

a) wenn die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,

  1. Litera b
    wenn die Tat kein Finanzvergehen bildet,
  2. Litera c
    wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld des Täters ausschließen, die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben,
              d)              wenn Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern oder
              e)              wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht - der mehr ist als eine bloße Vermutung -

besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Es geht bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe im Sinn des Paragraph 82, Absatz eins, FinStrG für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens (dem u.a. auch die Beweiswürdigung vorbehalten bleibt) gleichsam vorweg zu nehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen für einen Verdacht ausreichen oder nicht. Ob die Beschwerdeführerin das ihr zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat oder nicht, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den Paragraphen 115, ff FinStrG vorbehalten vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. September 1992, Zl. 91/16/0099, sowie vom 31. März 1999, Zl. 99/16/0035, mwN).

Die Beschwerdeführerin vertritt - wie schon im Verwaltungsverfahren - im Kern den Standpunkt, es lägen nicht genügend Verdachtsmomente gegen sie vor, die eine Einleitung eines Finanzstrafverfahrens rechtfertigten. Den Tatsachen, dass
stünden folgende Tatsachen bzw. Argumente entgegen:
Die belangte Behörde habe verkannt, dass die im vorliegenden Fall gegebenen Tatsachen nicht für einen Verdacht ausreichen, sondern allenfalls zu einer Vermutung führen könnten. Verdachtsgründe müssten objektiv nachvollziehbar sein und dürften nicht bereits das Ergebnis einer im Übrigen nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung der Aussagen eines weiteren Verdächtigen sein. Durch nichts - von der Aussage des Zvonko K. abgesehen - sei nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich die Verzollung durchgeführt habe.
Soweit die Beschwerde den Tatsachen, die einen Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin auch ihrer Ansicht nach zu begründen vermögen, "Tatsachen bzw. Argumente" entgegenstellt, übersieht sie vorerst, dass die belangte Behörde die Verdachtsprüfung auch auf die Aussagen des Zvonko K. und des Zollbeamten Christian H. gründete. Unter Einbeziehung auch dieser der Finanzstrafbehörde vorliegenden Prüfungsergebnisse kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie - wie im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dargestellt - auf den Angaben des Zvonko K. und der Überlegung aufbauend, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Zollbeamte entgegen der geltenden Rechtslage eine Verzollung im Reiseverkehr ohne Beisein der Reisenden durchführe, einen Verdacht des eingangs umschriebenen Finanzvergehens für begründet erachtete, d.h. auf Grund der vorliegenden Prüfungsergebnisse von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nach Paragraph 82, Absatz 3, Litera a, FinStrG nicht absah.
Soweit sich die Beschwerdeführerin auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf einen möglichen Tatbildirrtum beruft, es wäre ihr, selbst wenn sie die Verzollung vorgenommen hätte, nicht bewusst gewesen, dass sie dadurch das Finanzstrafvergehen nach Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG verwirklichte, noch dass in ihren Handlungen eine Verzollung durch sie selber gesehen werde, es wäre ihr in keinster Weise bewusst gewesen, dass sich unter den ihr übergebenen Unterlagen eine manipulierte Rechnung befunden habe und es wäre ihr daher keinesfalls erkennbar gewesen, dass sie einen Sachverhalt verwirklichte, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche, so handelt es sich - abgesehen von der Geltendmachung eines Irrtums über die Strafbarkeit ihres Handelns - auch hiebei um solche Umstände, die am Vorliegen der den Verdacht begründenden Anhaltspunkte nichts ändern, deren weitere Aufhellung daher ebenso dem Untersuchungsverfahren nach den Paragraphen 115, ff FinStrG vorbehalten bleibt wie die endgültige Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin das ihr angelastete Finanzvergehen tatsächlich -

auch in subjektiver Hinsicht - begangen hat.

Es kann nach dem eingangs Gesagten daher im vorliegenden Beschwerdefall nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde in den von ihr ins Treffen geführten Umständen genügend Verdachtsgründe für die Annahme sah, dass die Beschwerdeführerin als Täterin des ihr angelasteten Finanzvergehens in Frage komme.
Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich die Entscheidung des Berichters über den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 333.
Wien, am 28. Juni 2007