Verwaltungsgerichtshof
28.10.2010
2007/15/0276
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Büsser und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt in 2620 Neunkirchen, Triesterstraße 16, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 27. September 2007, Zl. RV/2492-W/07, betreffend Umsatzsteuer 2006 (mitbeteiligte Partei: A), zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im Instanzenzug Umsatzsteuer 2006 festgesetzt und dabei in Bezug auf das so genannte "Pkw-Auslandsleasing" - im Gegensatz zur Vorgangsweise des Finanzamtes im erstinstanzlichen Bescheid - keine Eigenverbrauchsbesteuerung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, UStG 1994 vorgenommen, weil sie diese Bestimmung als durch Mehrwertsteuerrichtlinien der EG verdrängt erachtete.
Der vorliegende Beschwerdefall ist in den für die Entscheidung wesentlichen Punkten jenen gleichgelagert, welche den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2009, 2008/15/0109, und 2007/15/0275, zu Grunde liegen. Aus den dort angeführten Entscheidungsgründen, auf welche gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ist auch die gegenständliche Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung erfolgte in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat.
Wien, am 28. Oktober 2010