Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der KB in Wien, vertreten durch Mag. Alexandra Cervinka, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 3/13, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 10. Juli 2007, Zl. LGSW/Abt. 3-A1V, betreffend Einstellung der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht seit mehreren Jahren im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Aus dem Verwaltungsakt geht, hervor, dass sich die Beschwerdeführerin vom 16. bis zum 27. März 2006, vom 10. bis zum 21. Mai 2006, vom 7. bis zum 25. September 2006 sowie vom 19. März bis zum 22. April 2007 im Krankenstand befunden hat.
Am 23. April 2007 wurde vom Arbeitsmarktservice Wien, Regionale Geschäftsstelle (in der Folge: AMS), eine Niederschrift mit der Beschwerdeführerin aufgenommen. Aus dieser geht im Wesentlichen hervor, dass sich Zweifel an der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben hätten, da sie in letzter Zeit öfters krank gewesen sei. Sie sei über einen Untersuchungstermin beim Beruflichen Diagnose Zentrum der Berufsdiagnostik Austria/BBRZ Wien (in der Folge: BBRZ) am 11. Mai 2007 um acht Uhr informiert worden. Zur ärztlichen Untersuchung wären alle relevanten Vorbefunde mitzunehmen gewesen. Vom Untersuchungsergebnis werde nur das AMS informiert. Es würden keine personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben. Die Beschwerdeführerin werde darauf aufmerksam gemacht, dass ein Arbeitsloser, wenn sich Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit ergeben, gemäß § 8 Abs. 2 AlVG verpflichtet sei, sich auf Anordnung des AMS ärztlich untersuchen zu lassen. Werde der vereinbarte Untersuchungstermin ohne triftigen Grund versäumt, werde die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ab diesem Zeitpunkt eingestellt und verliere der Arbeitslose seinen Anspruch für die Dauer der Weigerung.Am 23. April 2007 wurde vom Arbeitsmarktservice Wien, Regionale Geschäftsstelle (in der Folge: AMS), eine Niederschrift mit der Beschwerdeführerin aufgenommen. Aus dieser geht im Wesentlichen hervor, dass sich Zweifel an der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben hätten, da sie in letzter Zeit öfters krank gewesen sei. Sie sei über einen Untersuchungstermin beim Beruflichen Diagnose Zentrum der Berufsdiagnostik Austria/BBRZ Wien (in der Folge: BBRZ) am 11. Mai 2007 um acht Uhr informiert worden. Zur ärztlichen Untersuchung wären alle relevanten Vorbefunde mitzunehmen gewesen. Vom Untersuchungsergebnis werde nur das AMS informiert. Es würden keine personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben. Die Beschwerdeführerin werde darauf aufmerksam gemacht, dass ein Arbeitsloser, wenn sich Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit ergeben, gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG verpflichtet sei, sich auf Anordnung des AMS ärztlich untersuchen zu lassen. Werde der vereinbarte Untersuchungstermin ohne triftigen Grund versäumt, werde die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ab diesem Zeitpunkt eingestellt und verliere der Arbeitslose seinen Anspruch für die Dauer der Weigerung.
Die Beschwerdeführerin verweigerte die Unterschrift unter diese Niederschrift.
Im Akt befindet sich weiters die mit 23. April 2007 datierte Zuweisung der Beschwerdeführerin an den ärztlichen Dienst des BBRZ durch das AMS. Hinsichtlich der Fragestellung wurde angegeben, die Beschwerdeführerin sei seit Vormerkung immer wieder längere Zeit krank gewesen. Sie sei nicht bereit, darüber zu sprechen, und zeige keine Kooperationsbereitschaft. Man vermute psychische Probleme. Es werde um Abklärung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ersucht.
Im Verwaltungsakt ist nicht dokumentiert, dass der Inhalt dieser Zuweisung der Beschwerdeführerin während des Verwaltungsverfahrens zugestellt oder auch nur zur Kenntnis gebracht worden wäre.
Aus dem in einem Aktenvermerk vom 14. Mai 2007 wiedergegebenen E-Mail des BBRZ an das AMS geht jedoch hervor, dass die Beschwerdeführerin zum Untersuchungstermin am 11. Mai 2007 erschienen sei, aber die Unterschrift auf der Zustimmungserklärung zur Datenweiterleitung nicht habe erteilen wollen, weshalb die dem BBRZ übertragenen Aufgaben nicht hätten erfüllt werden können.
Laut einer Niederschrift des AMS mit der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2007 gab diese an, dass sie ihre Daten nicht "beim BBRZ" weitergegeben habe, weil sie nicht verpflichtet sei, diese Daten weiterzugeben, da dies "unter das Datenschutzgesetz" falle. Insbesondere sei sie nicht verpflichtet, ihre Daten an das AMS weiterzugeben.
Mit Bescheid vom 22. Mai 2007 sprach das AMSz aus, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab 11. Mai 2007 keine Notstandshilfe mehr erhalte. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, die Beschwerdeführerin habe die Zustimmungserklärung zur Datenweiterleitung durch das BBRZ nicht unterschrieben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführerin sei niederschriftlich ein Untersuchungstermin für den 11. Mai 2007 vorgeschrieben worden. Über die Rechtsfolgen bei Versäumung des Termins sei sie belehrt worden. Den Termin habe die Beschwerdeführerin zwar wahrgenommen, aber die Unterschriftsleistung auf der Zustimmungserklärung für die Datenweiterleitung an das AMS habe sie verweigert. Auf Grund der Weigerung der Beschwerdeführerin, sich untersuchen zu lassen, sei es nicht möglich festzustellen, ob Arbeitsfähigkeit vorliege. Da das Vorliegen der Arbeitsfähigkeit eine Voraussetzung für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sei, sei der Bezug der Beschwerdeführerin mit 11. Mai 2007 gemäß § 8 Abs. 2 AlVG einzustellen gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführerin sei niederschriftlich ein Untersuchungstermin für den 11. Mai 2007 vorgeschrieben worden. Über die Rechtsfolgen bei Versäumung des Termins sei sie belehrt worden. Den Termin habe die Beschwerdeführerin zwar wahrgenommen, aber die Unterschriftsleistung auf der Zustimmungserklärung für die Datenweiterleitung an das AMS habe sie verweigert. Auf Grund der Weigerung der Beschwerdeführerin, sich untersuchen zu lassen, sei es nicht möglich festzustellen, ob Arbeitsfähigkeit vorliege. Da das Vorliegen der Arbeitsfähigkeit eine Voraussetzung für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sei, sei der Bezug der Beschwerdeführerin mit 11. Mai 2007 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG einzustellen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Gemäß § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.
§ 8 Abs. 1 und 2 AlVG idF BGBl. Nr. 314/1994 lauten: Paragraph 8, Absatz eins, und 2 AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, lauten:
"§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für ihn in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist."§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für ihn in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255,, 273 beziehungsweise 280 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist.
(2)Absatz 2Der Arbeitslose ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der regionalen Geschäftsstelle ärztlich untersuchen zu lassen. Weigert er sich, dieser Anordnung Folge zu leisten, so erhält er für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld."
Diese Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.Diese Bestimmungen sind gemäß Paragraph 38, AlVG sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.
Auf Grund des § 8 Abs. 2 AlVG hat das AMS somit einen Arzt als Sachverständigen für die Untersuchung des Arbeitslosen heranzuziehen. Nur dann, wenn sich der Arbeitslose weigert, der Anordnung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, Folge zu leisten, kommt ein Verlust des Arbeitslosengeldes gemäß § 8 Abs. 2 AlVG in Frage.Auf Grund des Paragraph 8, Absatz 2, AlVG hat das AMS somit einen Arzt als Sachverständigen für die Untersuchung des Arbeitslosen heranzuziehen. Nur dann, wenn sich der Arbeitslose weigert, der Anordnung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, Folge zu leisten, kommt ein Verlust des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG in Frage.
Eine Zustimmung des Arbeitslosen zur Übertragung von Daten ist im AlVG nicht vorgesehen. Es besteht daher keine Rechtsgrundlage dafür, dem Arbeitslosen, ohne ihn zu untersuchen, das Arbeitslosengeld nach § 8 AlVG deshalb zu entziehen, weil er vor der Untersuchung keine Zustimmung zu einer Datenübertragung gegeben hat. Vielmehr hat das AMS sicherzustellen, dass es auch ohne eine solche Zustimmung zu den entsprechenden Daten über das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung gelangt. Dabei hat das AMS nach Maßgabe des AVG medizinische Sachverständige heranzuziehen, die als amtliche oder nichtamtliche Sachverständige Hilfsorgane der Behörde sind (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S. 575 unter E 2a und 2b wiedergegebene hg. Rechtsprechung), sodass ihre Gutachten der Behörde selbst ohne weiteres zur Verfügung stehen, ohne dass datenschutzrechtliche Fragen entstehen können.Eine Zustimmung des Arbeitslosen zur Übertragung von Daten ist im AlVG nicht vorgesehen. Es besteht daher keine Rechtsgrundlage dafür, dem Arbeitslosen, ohne ihn zu untersuchen, das Arbeitslosengeld nach Paragraph 8, AlVG deshalb zu entziehen, weil er vor der Untersuchung keine Zustimmung zu einer Datenübertragung gegeben hat. Vielmehr hat das AMS sicherzustellen, dass es auch ohne eine solche Zustimmung zu den entsprechenden Daten über das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung gelangt. Dabei hat das AMS nach Maßgabe des AVG medizinische Sachverständige heranzuziehen, die als amtliche oder nichtamtliche Sachverständige Hilfsorgane der Behörde sind vergleiche die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Sitzung 575 unter E 2a und 2b wiedergegebene hg. Rechtsprechung), sodass ihre Gutachten der Behörde selbst ohne weiteres zur Verfügung stehen, ohne dass datenschutzrechtliche Fragen entstehen können.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 18. November 2009