Verwaltungsgerichtshof
13.05.2009
2007/08/0073
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der K KG in römisch eins, vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher und Dr. Renate Erlacher-Philadelphy, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Marktgraben 12, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom 23. März 2007, Zl. LGSTi/V/0552/702/2007, betreffend Sonderbeitrag gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AlVG, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten wurde mit an die "Firma Dipl. Architekt M" (in römisch eins) gerichteten Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 23. Februar 2007 diese (als Arbeitgeberin) gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zur Zahlung eines Sonderbeitrages in der Höhe von EUR 237,89 verpflichtet. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass keine zeitgerechte Meldung an den Krankenversicherungsträger für die Tätigkeit von TG vorgenommen worden sei.
Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte laut dem einliegenden Rückschein an die Bescheidadressatin unter der zuvor genannten Adresse.
Mit (vorab im Telefaxweg eingebrachten) Schriftsatz vom 5. März 2007 wurde fristgerecht, nachfolgende Berufung gegen diesen Bescheid erhoben (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof, Schreibfehler im Original):
"An, AMS - Arbeitsmarktservice, zHd: MP, Schöpfstrasse 5, A-6020 Innsbruck |
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BETREFF: | BERUFUNG, gegen Ihren Bescheid vom 21.02.207 |
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| römisch eins, am 05.03.2007/kim |
Sehr geehrte Damen und Herren,
Wie in Ihrer Rechtsmittelbelehrung angeführt, berufe
ich hiermit fristgerecht gegen Ihren Bescheid vom 21.02.07
(zugestellt am 26.02.2007).
BEGRÜNDUNG:
Der in Ihrem Bescheid angeführte GT, wohnhaft in .... stand niemals in einen Dienstverhältnis oder Dienstnehmerähnlichem Verhältnis zu meiner Firma, der DI M KEG.
Aus diesem Grunde stelle ich den Antrag, den oben angeführten
Bescheid aufzuheben.
Mit freundlichen Grüßen
(unleserliche Unterschrift)"
Am unteren Rand des Briefpapiers ist der Firmenkopf der "DI M KEG" angeführt. Bei der Telefaxübersendung scheint in der Fax-Kopfzeile als Absender "DI M" auf.
Mit dem angefochtenen, an die "Firma DI M KEG" (in römisch eins) gerichteten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. März 2007 wies die belangte Behörde die Berufung vom 5. März 2007 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ab. In der Begründung hielt die belangte Behörde neben Zitierung des Paragraphen 25, Absatz 2, AlVG dem Berufungsvorbringen, wonach GT nie in einem Dienstverhältnis oder dienstnehmerähnlichen Verhältnisses zur Firma DI M gestanden sei, entgegen, dass mit Schreiben des Zollamtes Innsbruck an das Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 15. Februar 2007 festgestellt (worden) sei, dass GT bei einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG (Spachtelarbeiten) betreten worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die - von der beschwerdeführenden Partei als Rechtsnachfolgerin der DI M KEG - erhobene Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Unbestritten ist die Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Partei, welche (dokumentiert durch den der Beschwerde angeschlossenen Firmenbuchauszug) Rechtsnachfolgerin der im März 2007 im Firmenbuch gelöschten DI M KEG ist, die ihrerseits seit 18. Mai 2002 im Firmenbuch zu FN eingetragen war.
Im vorliegenden Fall kommt der Beschwerde schon Berechtigung zu, insoweit sie darauf hinweist, dass die Firmenbezeichnung der Bescheidadressaten im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren verschieden ist: Die belangte Behörde hat es verabsäumt darzulegen, auf Grund welcher Umstände sie von der Identität dieser beiden Firmen bzw. allenfalls von einer bloß unvollständigen (und daher berichtigungsfähigen) Firmenbezeichnung im erstinstanzlichen Verfahren ausgehen und daher die Berufungslegitimation der DI Mario Kirchmair KEG bejahen hätte können (wohingegen bei Vorliegen zweier verschiedener Firmen die Berufung der genannten KEG unzulässig und daher zurückzuweisen gewesen wäre). Auch aus den Verwaltungsakten sind dafür keine ausreichenden Anhaltspunkte ersichtlich.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde überdies zu berücksichtigen haben, dass - selbst bei Vorliegen der Parteienidentität im Verfahren erster und zweiter Instanz - ihre bisherigen Sachverhaltsermittlungen für die abschließende rechtliche Beurteilung der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses nicht ausreichen: Beim knappen - dem Berufungsvorbringen entgegengehaltenen - Verweis der belangten Behörde auf das Schreiben des Finanzamtes vom 15. Februar 2007 wird übersehen, dass demnach GT und ein zweiter auf der Baustelle angetroffener Arbeitnehmer (lediglich) angegeben haben, "für den Architekten Herrn Kirchmair Mario" zu arbeiten. Dies allein vermag die Annahme einer Beschäftigung bei der genannten KEG, die gerade in der Berufung ausdrücklich bestritten wird, nicht zu tragen.
Da sich somit der Sachverhalt als ergänzungsbedürftig erweist bzw. Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 13. Mai 2009