Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.2009

Geschäftszahl

2007/05/0284

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl sowie den Senatspräsidenten Dr. Kail und den Hofrat Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des S L in Liebenau, vertreten durch Mag. Michael Raffaseder, Rechtsanwalt in 4240 Freistadt, Hauptplatz 22, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 19. September 2006, Zl. BauR-251163/13-2006-Ba/Gi, betreffend Enteignung nach dem Oö. Straßengesetz (mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die hier gegenständliche Enteignung erfolgte zugunsten des Straßenbauvorhabens "Baulos Umfahrung Lasberg Einreichprojekt 2001". Nach Paragraph eins, der Verordnung der Oö. Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2002,, betreffend die Umlegung und Umbenennung einer Landesstraße, wurde der bei km 11,365 (neu) von der bestehenden Trasse nach Osten abzweigende, hierauf in gebogener Linienführung zuerst nach Nordosten und anschließend nach Südosten führende und bei km 12,366 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Lasberger Straße (Landesstraße Nr. 1471 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Marktgemeinde Lasberg dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2006 beantragte die Mitbeteiligte unter Vorlage des Projekts und insbesondere der Grundeinlösungspläne für die Durchführung der Baumaßnahmen "Umfahrung Lasberg" die dauernde bzw. vorübergehende Enteignung der erforderlichen Grundflächen und die Einräumung von Dienstbarkeiten in jenem Umfang, wie er in den Grundeinlösungsunterlagen dargestellt wurde. Da für die Baumaßnahmen entsprechende straßenbehördliche Bewilligungen erforderlich wären, wurde gleichzeitig auch die Abhaltung eines straßenrechtlichen Bewilligungsverfahrens für die Landesstraße beantragt. Die belangte Behörde beraumte für die Durchführung des straßenrechtlichen Bewilligungsverfahrens sowie des Grundeinlöse- bzw. Enteignungsverfahrens die Verhandlung an insgesamt fünf Tagen an, der Verhandlungstermin 21. März 2006 betraf unter anderem das Grundstück des Beschwerdeführers. Bezüglich des Beschwerdeführers wurde von der Behörde in der genannten mündlichen Verhandlung festgehalten, dass auf dem Grundstück Nr. 844 des Beschwerdeführers für die Errichtung der Umfahrung Lasberg (Landesstraße) dauernd Teilflächen von insgesamt 684 m2 (Bezeichnung im Grundeinlöseplan 10/1a, 480 m2 für die Straße; 10/1d, 200 m2 für den Geh- und Radweg; 10/1c-2, 4 m2 Resteinlöse) und vorübergehend 90 m2 (Bezeichnung im Grundeinlöseplan 10/1b-1) benötigt werden.

Der Beschwerdeführer wendete bei dieser Verhandlung unter anderem ein, es gebe keine sachliche Begründung für die Ausbildung eines Kreisverkehrs und damit für die Inanspruchnahme großer Teile seines Grundstückes. Die Einbindung der Straße ins Zentrum sei auch durch eine normale T-Kreuzung fachlich problemlos durchführbar. Weiters machte er geltend, dass es sich bei den zu enteignenden Grundstücksteilen um Bauerwartungsland handle.

Auf Grund von (nicht beschwerdegegenständlichen) Immissionseinwendungen wurde die Verhandlung zur straßenrechtlichen Bewilligung auf den 29. Juni 2006 vertagt; einem Vertagungsantrag bezüglich des Enteignungsverfahrens gab die belangte Behörde keine Folge. Mit Bescheid der belangte Behörde vom 8. August 2006 wurde die straßenbaurechtliche Bewilligung nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Projektsunterlagen von Herrn Dipl. Ing. Karl St., Zivilingenieur für Bauwesen, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen gemäß Paragraphen 13, 31, und 32 Oö. Straßengesetz 1991 erteilt. Die anlässlich der mündlichen Verhandlung verfasste Niederschrift wurde zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides erklärt.

Die Beschwerde des auch nunmehrigen Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 4. März 2008, Zl. 2006/05/0233 (im Folgenden: Vorerkenntnis), abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt römisch eins.) enteignete die belangte Behörde (u. a.) die Grundstücksteile des Beschwerdeführers im oben dargestellten Ausmaß. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Trassenverlauf sowohl durch Verordnung als auch durch eine straßenrechtliche Bewilligung fixiert sei. Wegen der Bindungswirkung sei nicht die Notwendigkeit des Vorhabens, sondern nur mehr zu prüfen, ob die Enteignung im beantragten Umfang erforderlich sei. Die aus dem Grundstück des Beschwerdeführers benötigten Flächen dienten zum überwiegenden Teil der Errichtung des geplanten Kreisverkehrs mit Fahrbahnteilern. Für die Umsetzung des vorgelegten Projekts sei die Inanspruchnahme von Grundflächen im Ausmaß von 480 m2 und 200 m2 aus der Liegenschaft des Beschwerdeführers notwendig und stelle dies das unumgängliche Mindestausmaß dar. (Der Spruchpunkt römisch zwei. betrifft die Höhe der Entschädigung; Spruchpunkt römisch drei. verpflichtet die betroffenen Grundeigentümer, die Inbesitznahme durch die Mitbeteiligte zu dulden).

Gegen diesen Bescheid (ohne nähere Differenzierung) richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und von ihm mit Beschluss vom 25. September 2007, B 1845/06, abgelehnte Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - wie auch die Mitbeteiligte - eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass die Enteignung nur nach Maßgabe der Bewilligung erfolgen dürfe, weshalb auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die straßenrechtliche Baubewilligung vor dem Enteignungsverfahren vorliegen müsse. Hier sei aber das Enteignungsverfahren gemeinsam mit dem Baubewilligungsverfahren abgeführt worden, weshalb die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Schlusses der Enteignungsverhandlung noch nicht habe wissen können, was konkret Gegenstand der Enteignung sein solle, umso mehr, als das Bewilligungsverfahren vertagt worden sei.

Die Behörde sei zu Unrecht von der Notwendigkeit der Enteignung im konkret verfügten Umfang ausgegangen. Es werde nicht begründet, weshalb ein Kreisverkehr zur verkehrssicheren Verknüpfung der Verkehrsströme erforderlich sein soll; der Einbindung des Beschwerdeführers hätte die Behörde das Projekt hinsichtlich einer zu vergleichenden Einbindung der Zufahrt zum Ortszentrum in Form einer Kreuzung ergänzen müssen. Es fehlten Feststellungen darüber, dass die Inanspruchnahme seiner Grundfläche nur im unumgänglichen Mindestausmaß ausgesprochen worden wäre. Auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung sei nicht Bedacht genommen worden. Die erlassene Verordnung regle nicht, ob ein Kreisverkehr oder eine T-Kreuzung gebaut werde.

Im Vorerkenntniss hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf Lehre und Rechtsprechung eine Bindungswirkung der straßenrechtlichen Bewilligung für das Enteignungsverfahren insoweit angenommen, als mit ersterer das konkrete Straßenbauprojekt bescheidmäßig genehmigt wird, im Enteignungsverfahren sodann lediglich die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der benötigten Grundstücke (bzw. sonstiger Sachen, insbes. Rechte) für das bewilligte Projekt geprüft wird.

Die Abweisung der Beschwerde gegen die straßenrechtliche Bewilligung begründete der Verwaltungsgerichtshof einerseits damit, dass der Beschwerdeführer innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung keine ihn weniger belastende Ausbauweise aufzeige; soweit die Linienführung nicht von der Trassenverordnung erfasst sei, habe das Beweisverfahren ergeben, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit die beim Grundstück des Beschwerdeführers geplante Anlage eines Kreisverkehrs einer Kreuzungsregelung vorzuziehen sei. Die Ausführung einer Kreuzung würde keine erhebliche Reduktion der erforderlichen Grundinanspruchnahme bewirken.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Februar 2009, Zl. 2006/05/0249, betreffend die Enteignung einer anderen Grundstückseigentümerin mit demselben Bescheid (im Folgenden: Parallelerkenntnis), ausgesprochen hat, kann die Notwendigkeit der Errichtung einer Straße, die bereits im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen ist, im nachfolgenden Enteignungsverfahren nicht mehr neuerlich hinterfragt werden. Auch in diesem Beschwerdeverfahren geht es allein um die Frage, ob die in Anspruch genommenen Flächen des Beschwerdeführers für den an dieser Stelle bewilligten Kreisverkehr und den an dieser Stelle bewillgten Geh- und Radweg erforderlich sind oder nicht. Ob anstelle des Kreisverkehrs eine T-Kreuzung oder der Geh- und Radweg an einer anderen Stelle hätte ausgeführt werden müssen, ist nicht Gegenstand des Enteignungsverfahrens. Die Nichterforderlichkeit der in Anspruch genommenen Grundstücksteile für das mit Bescheid vom 8. August 2006 bewilligte Projekt hat der Beschwerdeführer aber vor der belangten Behörde tatsächlich nicht geltend gemacht; auch die Beschwerde enthält diesbezüglich keine Ausführungen.

Im Parallelerkenntnis hat sich der Verwaltungsgerichtshof weiters mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass das Enteignungsverfahren und das Bewilligungsverfahren zunächst in einer Verhandlung durchgeführt wurden, wobei die Bewilligungsverhandlung noch erstreckt worden war. Sodann erging zunächst die bescheidmäßige Bewilligung des Straßenbauvorhabens und, rund sechs Wochen danach, mittels gesondertem Bescheid die Bewilligung der Enteignung. Der Verwaltungsgerichtshof konnte nicht erkennen, dass die dortige Beschwerdeführerin durch die gewählte Vorgangsweise in ihrer Rechtsposition im Enteignungsverfahren in irgendeiner Weise geschmälert worden wäre.

In seinem Erkenntnis vom 26. Februar 2009, Zl. 2007/05/0301, hat der Verwaltungsgerichtshof auf seine bisherige Rechtsprechung verwiesen, wonach der betroffene Grundeigentümer auf Grund seiner Rechtsstellung im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass die Frage, ob die Behörde bei der Bewilligung des Projektes auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Bedacht genommen hat, mit ihm erörtert wird.

Dort wurde auch auf Paragraph 36, Absatz 5, Oö. StraßenG verwiesen, wonach die Höhe der festgesetzten Entschädigung im Verwaltungsweg nicht angefochten werden kann. Die Behörde mußte daher auf jene Ausführungen, die sich auf die nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers unzureichende Ermittlung der Höhe der Entschädigung bezogen haben, nicht eingehen.

Damit erweist sich auch die vorliegende Beschwerde als unbegründet, sodass sie in einem in Anwendung des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war. Auf die Begründung in den zitierten Erkenntnissen wird entsprechend Paragraph 43, Absatz 2, 2. Satz VwGG hingewiesen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,

Wien, am 30. April 2009