Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.2009

Geschäftszahl

2006/18/0053

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, den Hofrat Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Beschwerdesache des E E R in W, geboren am 21. März 1943, vertreten durch Dr. Thaddäus Kleisinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 28/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 28. Dezember 2005, Zl. SD 1975/05, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund den Aufwand von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20. September 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines iranischen Staatsangehörigen, auf Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes gemäß Paragraph 83, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 75, zurückgewiesen.

Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 28. Dezember 2005 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge gegeben.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter der Überschrift "Beschwerdepunkte:"

Folgendes vorgebracht wird:

"Durch den angefochtenen Bescheid bin ich in meinem Recht auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses sowie auf Durchführung eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens verletzt."

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

römisch zwei.

1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 16. Oktober 2007, Zl. 2007/18/0571, mwN).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes zurückgewiesen. Es liegt demnach ein ausschließlich verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem (nur) die Entscheidung in der Sache, also über den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes, abgelehnt wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Bescheides käme vorliegend allein die Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Sachentscheidung (meritorische Erledigung seines Antrages) in Betracht. In einem anderen Recht, wie dem unter der Bezeichnung "Beschwerdepunkte" angeführten "Recht auf Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes", konnte der Beschwerdeführer durch die bekämpfte Formalentscheidung nicht verletzt sein vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 13. Februar 2007, Zl. 2006/18/0511, mwN).

Was die behauptete Verletzung des Rechts auf Durchführung eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens anlangt, so handelt es sich insoweit nicht um einen Beschwerdepunkt , sondern um Beschwerdegründe, mit denen nicht dargetan wird, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 29. November 2006, Zl. 2006/18/0370, mwN).

3. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf den Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 20. Jänner 2009