Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin geltend, die belangte Behörde hätte Feststellungen treffen müssen, ob das der Beschwerdeführerin bezahlte PKW-Kilometergeld nach Paragraph 10, RGV die Kosten einer (Voll-)Kaskoversicherung inkludiere oder nicht. Hätte die belangte Behörde dies geprüft, so wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass dies nicht der Fall sei.
Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird ausgeführt, es bestehe in rechtlicher Hinsicht Übereinstimmung darüber, dass die Beschwerdeführerin ihren PKW notwendigerweise für Zwecke des Dienstgebers verwendet habe, sodass dieser zu einer Entschädigungsleistung nach Paragraph 20, GehG verpflichtet sei. Die Divergenz zwischen den Parteien bestehe in Bezug auf das Ausmaß dieser Leistung. Die belangte Behörde argumentiere, die Risikohaftung des Arbeitgebers beschränke sich auf arbeitsadäquate Sachschäden. Was dies mit der Frage der Kaskoversicherung zu tun habe, sei unerfindlich. Der Kasko-Versicherer sei kein Schädiger und habe seine Leistung daher nicht aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes zu erbringen, sondern aus dem Rechtsgrund eines Vertragsverhältnisses als Gegenleistung für Prämienzahlungen, die er erhalten habe. Dass der Schaden durch eine Versicherung gedeckt sei, ändere daher überhaupt nichts daran, dass es sich dabei zur Gänze (im vollen Ausmaß der Reparaturkosten von EUR 2.533,57) um einen Sachschaden handle, der ausschließlich dienstlich bedingt gewesen sei und der alle Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch gemäß Paragraph 20, GehG erfülle.
Völlig losgelöst davon sei die Frage, ob überhaupt eine Kaskoversicherung bestehe, ob diese in Anspruch genommen werde und welche Motive hiebei eine Rolle spielten. Rechtlich allein maßgeblich sei die Frage, ob den Dienstnehmer die Verpflichtung treffe, für Dienstfahrten einen Kasko-Versicherungsschutz zu haben. Entsprechend dem von der belangten Behörde eingenommenen Standpunkt wäre der Dienstgeber der durch die im Einzelfall gegebene Kaskoversicherung Begünstigte, indem ihm die vom Dienstnehmer geleisteten Prämienzahlungen zu Gute kämen. Anders gesagt würde der Dienstnehmer bestraft, der eine Kaskoversicherung abgeschlossen habe, weil ihm seine Leistung in Form der Prämienzahlungen nicht ersetzt werde, wohl aber dem Dienstnehmer ohne Kaskoversicherung der Fahrzeugschaden. Dass eine Verpflichtung zur Vorsorge durch eine Kaskoversicherung bestehe, behaupte auch die belangte Behörde nicht. Sie sei von der unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen, dass es von der aus der Sicht des Dienstgebers als Zufälligkeit zu wertenden freien Entschlussfassung des Dienstnehmers hinsichtlich der Kaskoversicherung abhänge, ob der Fahrzeugschaden zu ersetzen sei oder nicht. Die darin gelegene inhaltliche Rechtswidrigkeit werde noch dadurch verschärft, dass die Beschwerdeführerin sogar künftige Prämienerhöhungen oder eine Vertragskündigung (mit der Konsequenz, dass ein gleich günstiger Vertrag nicht mehr erreichbar sein würde) durch den Versicherer als Folge der Inanspruchnahme der Versicherungsleistung in Kauf nehmen müsste, nur damit sich der Dienstgeber Bund jene Entschädigungsleistungen erspare, die er mangels Kaskoversicherung ohne weiteres leisten würde. Da der Fahrzeugschaden gänzlich dienstbedingt sei, gelte Gleiches auch in Bezug auf die aus ihm für die Kaskoversicherung resultierenden Folgen. Das heiße, es wäre auch für einen solchen Nachteil (Prämienerhöhung, Verlust des Versicherungsvertrages) der in die Risikosphäre des Dienstgebers fallende Fahrzeugschaden ursächlich und daher von der Entschädigungspflicht umfasst.
Es bestehe in all diesen Belangen eine Entsprechung im Schadenersatzrecht. Die Leistung einer Kaskoversicherung sei danach höchstens dazu heranzuziehen, um den Schaden durch unverzügliche Reparatur niedrig zu halten (punkto Zinsen bzw. Ersatzfahrzeug), keineswegs aber werde der Schädiger endgültig durch eine Leistung der Kaskoversicherung entlastet. Es sei sogar im Gegenteil eine eintretende Prämienerhöhung von ihm nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu ersetzen.
Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerde dahin zuzustimmen ist, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid aussprach, dass der Beschwerdeführerin lediglich betreffend eines Teiles des Selbstbehalts der Kaskoversicherung ein Anspruch auf Aufwandersatz zustehe, einen solchen aber hinsichtlich des Sachschadens am Kraftfahrzeug und der Erhöhung von Versicherungsprämien (nach dem Inhalt von Spruch und Begründung des Bescheides im Zusammenhang) verneinte. Zutreffend unterblieb hinsichtlich der beiden zuletzt genannten Ansprüche eine Abweisung im Spruch des Bescheides weil es sich um eine Bemessung der Aufwandsentschädigung handelt.
Die Parteien gehen übereinstimmend und rechtsrichtig davon aus, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf Aufwandsentschädigung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, GehG hat, weil nach den Feststellungen der belangten Behörde die Benützung des Kraftfahrzeuges der Beschwerdeführerin im dienstlichen Interesse lag und für die Dienstverrichtung unabdingbar erforderlich war, weil der Dienstgeber ohne Einsatz des der Beschwerdeführerin gehörenden Fahrzeuges genötigt gewesen wäre, ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2003/12/0179). Zutreffend wurde daher von der belangten Behörde ein Ersatzanspruch der Beschwerdeführerin bezüglich des Selbstbehalts der Kaskoversicherung bejaht. Gegen die Reduktion des Ersatzanspruches der Beschwerdeführerin wegen des sie treffenden Mitverschuldens im Umfang von einem Siebtel wird in der Beschwerde nichts Konkretes vorgebracht.
Strittig ist im Beschwerdefall der Umfang des Ersatzanspruches der Beschwerdeführerin, insbesondere ob sie Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung betreffend den an ihrem Fahrzeug eingetretenen Sachschaden und/oder bezüglich der Erhöhungen der Versicherungsprämien hat.
Zum am Fahrzeug der Beschwerdeführerin eingetretenen Sachschaden ist auszuführen, dass sich ein Dienstverhältnis nicht in der Erfüllung der Hauptpflichten erschöpft, es sind auch Nebenpflichten, insbesondere die Fürsorgepflicht des Dienstgebers und die Treuepflicht (Interessenwahrungspflicht) des Dienstnehmers damit verbunden vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2007, Zl. 2005/15/0042). Diese die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde treffende Treue- bzw. Interessenwahrungspflicht verbietet, dass sie zu Lasten des Dienstgebers eine ihr aus einem Versicherungsvertrag zustehende Leistung nicht in Anspruch nimmt. Ein Verzicht auf die Inanspruchnahme der zustehenden Versicherungsleistung für den am Fahrzeug entstandenen Sachschaden käme lediglich dann in Betracht, wenn dies mit einer geringeren Aufwandsentschädigung, die der Dienstgeber zu bezahlen hätte, verbunden wäre, worauf noch einzugehen sein wird.
Hinsichtlich der Erhöhung der Versicherungsprämien geht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Verpflichtung zur Bezahlung höherer Versicherungsprämien nicht über das private Lebensrisiko hinausgehe, das beim Lenken eines Fahrzeuges bestehe, und somit dem privaten Lebensbereich der Dienstnehmerin zuzurechnen sei.
Die belangte Behörde führt zwar zutreffend aus, dass die Haftung des Dienstgebers auf die mit der konkreten Arbeitsleistung typischerweise verbundenen, also "arbeitsadäquaten" Schäden zu beschränken ist. Der Schaden, den ein Dienstnehmer bei Ausführung einer ihm vom Arbeitgeber aufgetragenen "gefahrengeneigten" Tätigkeit erleidet, was insbesondere für das Lenken eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr zutrifft, ist mit der Erfüllung des Arbeitsauftrages verbunden, also als "arbeitsadäquat" anzusehen. Die entscheidende Voraussetzung eines Ersatzanspruches im Bereich von Dienstverhältnissen liegt darin, dass dem Arbeitnehmer eine entsprechende Aufgabe übertragen ist und dass diese Aufgabe den Einsatz der Güter des Arbeitnehmers erfordert, weil in diesem Fall der Arbeitgeber, der in Kenntnis dieses Umstandes dem Arbeitnehmer die Aufgabe überträgt, über die Güter des Arbeitnehmers für eigene Zwecke disponiert. Die Benützung eigener Güter die der Arbeitnehmer nach der Verkehrsauffassung selbst beizustellen hat, vermag hingegen ebenso wenig einen Anspruch zu begründen, wie die Benützung eigener Güter lediglich zur Erleichterung der Berufsausübung vergleiche , das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2003/12/0179).
Die nach dem zur Zeit des Unfalles aufrecht bestehenden Versicherungsvertrag durch Inanspruchnahme der Kaskoversicherung ausgelöste Verpflichtung des Geschädigten zur Bezahlung einer höheren Versicherungsprämie bedeutet - unabhängig von der Fälligkeit oder Bezahlung der erhöhten Prämie - das Entstehen einer weiteren bzw. die Erhöhung einer bereits bestehenden Verbindlichkeit und stellt damit einen positiven Schaden dar, weil dadurch das Vermögen des Geschädigten vermindert wird vergleiche , das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 21. Mai 1987, 8 Ob 33/87). Bei der Erhöhung von Versicherungsprämien auf Grund der Inanspruchnahme einer Versicherungsleistung aus einem Versicherungsvertrag handelt es sich somit um einen Schaden bzw. Mehraufwand, der durch die - im Beschwerdefall unbestritten zur Dienstverrichtung erforderliche Verwendung des Kraftfahrzeuges der Beschwerdeführerin - verursacht wurde.
Die Beschwerdeführerin hat zwar die ihrem privaten Lebensbereich zuzuordnende Entscheidung getroffen, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen und hat daher die hiefür regelmäßig anfallenden Prämien selbst zu bezahlen. Anderes gilt allerdings für die Prämienerhöhung, die eben nicht nur auf Grund dieser Entscheidung der Beschwerdeführerin zu leisten ist, sondern vor allem auf Grund eines bei Verwendung ihres Fahrzeuges im Interesse des Dienstgebers geschehenen Verkehrsunfalls. Ein derartiger Mehraufwand ist ihr vom Dienstgeber im Sinne obiger Ausführungen zu ersetzen.
Im Beschwerdefall belaufen sich die Prämienerhöhungen laut Mitteilung der Versicherung auf EUR 454,13, der Selbstbehalt der Kaskoversicherung beträgt EUR 250,--, der Sachschaden am Fahrzeug macht EUR 2.533,57 aus. Für den Dienstgeber wäre daher eine Nichtinanspruchnahme der Kaskoversicherung im Beschwerdefall von Nachteil, weil die von ihm zu ersetzenden Aufwendungen für Selbstbehalt und Prämienerhöhung betraglich weit weniger ausmachen als der am Fahrzeug eingetretene Sachschaden. Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin daher auf Grund der sie gegenüber dem Dienstgeber treffenden Treue- bzw. Interessenwahrungspflicht die Versicherungsleistung aus der Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen (siehe schon oben). Sollte es sich bei den Prämienerhöhungen von insgesamt EUR 454,13 (entgegen der E-mail des Versicherers vom 14. Februar 2005) nicht um die (gesamte) Mehrprämie bis zum Wiedererreichen der aktuellen Prämienstufe (hypothetischer - Versicherungsverlauf), sondern lediglich um erhöhte Prämien für einen bestimmten Zeitraum handeln, könnte sich die Sachlage allerdings anders darstellen.
Das im Paragraph 10, Absatz 2, bis 4 Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt , Nr. 133, geregelte Kilometergeld deckt sämtliche mit der Anschaffung und Haltung eines PKW regelmäßig verbundenen Kosten angemessen ab. Nicht abgedeckt sind aber jedenfalls Schäden, die auf Grund der Verwendung des privaten Fahrzeuges im Interesse des Arbeitgebers bei der Dienstverrichtung entstehen (hier: