Verwaltungsgerichtshof
21.02.2007
AW 2006/11/0048
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mgr. S, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwältin, der gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom 21. Juli 2006, Zl. BMGF-93500/0180-I/7/2006, betreffend Feststellung des Erlöschens der Berufsberechtigung, erhobenen und zur hg. Zl. 2006/11/0230 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß Paragraph 19, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 11, Ziffer 4, Psychotherapiegesetz festgestellt, dass die Berechtigung des Beschwerdeführers zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie "auf Grund des Wegfalls der Vertrauenswürdigkeit als eine für die selbständige Ausübung der Psychotherapie erforderliche Voraussetzung nicht mehr besteht".
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer die Berufspflichten des Paragraph 14, Absatz eins, Psychotherapiegesetz, den psychotherapeutischen Beruf nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben, auf das gröblichste verletzt habe. Er habe seine berufliche und gesellschaftliche Stellung als Psychotherapeut missbraucht, indem er ein Abhängigkeitsverhältnis zu einer von ihm therapeutisch betreuten Person aufgebaut und diese, die sich in fortgeschrittenem Alter und angegriffenem Gesundheitszustand befunden habe, weitreichend manipuliert habe. Zudem fehle ihm fachliche Kompetenz, und habe er seine Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Verfahren nicht nur gröblich verletzt, sondern auch falsch ausgesagt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde, verbunden mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Zuerkennung von aufschiebender Wirkung stünden zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen, für den Beschwerdeführer wäre mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides aber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, zumal er dadurch daran gehindert wäre, seinem Beruf nachzugehen und ein Einkommen zu erwirtschaften.
Die belangte Behörde hat sich in ihrem Schriftsatz vom 5. Februar 2007 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden. Im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre zu befürchten, dass weitere Patienten durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers, der nicht mehr vertrauenswürdig sei und dem notwendige fachliche Kenntnisse fehlten, zu Schaden kämen. Dadurch sei überdies eine nachhaltige Schädigung des psychotherapeutischen Standesansehens zu erwarten.
Dem trat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2007 im Wesentlichen damit entgegen, dass er das Vertrauensverhältnis zu dem fraglichen Patienten zu keinem Zeitpunkt missbraucht habe und ihm auch sonst in seiner rund 30- jährigen Berufslaufbahn kein missbräuchliches Verhalten gegenüber Patienten vorzuwerfen sei. Die Beurteilung der Sachlage durch die belangte Behörde entspreche nicht den Tatsachen. Durch die mit dem angefochtenen Bescheid verbundene unrechtmäßige Streichung aus der Psychotherapeutenliste würde ihm die berufliche und wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen.
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist vom Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Es ist daher, wenn die Feststellungen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als unzutreffend zu erkennen sind, jedenfalls zunächst von den - oben dargestellten - Annahmen der belangten Behörde auszugehen.
Davon ausgehend stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aber öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG entgegen. Die Verhinderung einer Schädigung weiterer Patienten des Beschwerdeführers stellt ein zwingendes öffentliches Interesse dar, das der Gewährung der aufschiebenden Wirkung entgegensteht vergleiche , den hg. Beschluss vom 3. Jänner 2005, Zl. AW 2004/11/0074, betreffend die Untersagung der ärztlichen Berufsausübung).
Wien, am 21. Februar 2007