Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2007

Geschäftszahl

2006/03/0022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Mobilkom Austria AG (vormals: Mobilkom Austria AG & Co KG) in Wien, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwaltssozietät in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 19. Dezember 2005, Zl Ziffer 14 /, 05 -, 101,, betreffend Zusammenschaltungsanordnung (mitbeteiligte Partei:

UPC Telekabel Wien GmbH in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Bertram Burtscher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im Spruchpunkt 1 "gemäß Paragraphen 41, Absatz 2, Ziffer 9,, 48 Absatz eins,, 50 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 117, Ziffer 7,, 121 Absatz 3, Telekommunikationsgesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2003, idgF (im Folgenden 'TKG 2003'), in Verbindung mit dem Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 27.10.2004 zu M 15a/03-30" für die Zusammenschaltung des öffentlichen Kommunikationsnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem öffentlichen Kommunikationsnetz der Beschwerdeführerin eine Zusammenschaltungsanordnung getroffen; im Spruchpunkt 2 wurden damit im Zusammenhang stehende Anträge der Beschwerdeführerin "gemäß Paragraphen 41,, 42, 48, 50, 117 TKG 2003 idgF in Verbindung mit dem Bescheid der Telekom-Control-Kommission zu M 15a/03-30 vom 27.10.2004" zurückgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdefall gleicht in den entscheidungswesentlichen Sach- und Rechtsfragen jenem, der dem hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2006/03/0028, zu Grunde lag. Auf dieses wird daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.

Die Aufhebung des als ausdrückliche Grundlage für die nunmehrige Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte und Abweisung damit im Zusammenhang stehender Anträge der Beschwerdeführerin herangezogenen Bescheides der belangten Behörde vom 27. Oktober 2004, Zl M 15a/03-30, führt auch im Beschwerdefall zur Aufhebung des nunmehr angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 333 aus 2003,.

Wien, am 28. Februar 2007