Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2007

Geschäftszahl

2005/15/0131

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, in der Beschwerdesache der D&DGmbH, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die Erledigung des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 24. Juni 2005, GZ. RV/2048- W/03, RV/2049-W/03, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 und 2000 sowie Umsatzsteuer 1999 bis 2001 und für Jänner bis Mai 2002, Körperschaftsteuer 1999 bis 2001 und Vorauszahlung an Körperschaftsteuer 2003, Haftung für Kapitalertragsteuer 1999 bis 2001 und Jänner bis Mai 2002, Haftung für Abzugssteuer gemäß Paragraph 99, EStG 1988 für 1999 bis 2001 und von Jänner bis Mai 2002, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Beschluss vom 26. September 2005 hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde der D&D GmbH, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen den "Bescheid" der belangten Behörde abgelehnt und mit weiterem Beschluss vom 21. Oktober 2005 diese Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Mit der angefochtenen Erledigung sprach die belangte Behörde über die Berufungen der D&D GmbH gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 19. August 2003 ab.

Während des Berufungsverfahrens, nämlich am 23. Dezember 2003 wurde über das Vermögen der D&D GmbH der Konkurs eröffnet. Zum Masseverwalter wurde Dr. Peter S., Rechtsanwalt, bestellt.

Die belangte Behörde richtete im Adressfeld ihre "Berufungsentscheidung" an "D&D Ges.m.b.H., z.H. Herrn Dr. Peter S."

Durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört und das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (Paragraph eins, Absatz eins, KO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners im Sinne des Paragraph 80, BAO. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa die hg. Beschlüsse vom 18. September 2003, 2003/15/0061, vom 2. März 2006, 2006/15/0087, und das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 2007, 2006/15/0371, 0372).

Die angefochtene Erledigung konnte daher gegenüber der Gemeinschuldnerin, der in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Die angefochtene Erledigung wäre daher an den Masseverwalter und nicht an die Gemeinschuldnerin zu richten und zuzustellen gewesen. Eine an "D&D Ges.m.b.H. z.H. Herrn Dr. Peter S." (Anmerkung: das ist der Masseverwalter) adressierte Erledigung ist nicht an den Masseverwalter, sondern an die Gemeinschuldnerin gerichtet. Durch die bloße Zustellung der an die Gemeinschuldnerin gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist ein Bescheid nicht wirksam erlassen worden.

Da die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde sohin keine Rechtswirksamkeit zu entfalten vermochte, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i. römisch fünf.m. der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 29. März 2007